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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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12. Oktober 2016: Von Alfred Obermaier an Jens Schuhmann

Hallo Jens, Du bist nicht alleine, befindest Dich also in guter Gesellschaft.
ein schwacher Trost zwar aber er zeigt das sinnfreie Verhalten von deutschen Luftfahrtbehörden auf.

Ein Flugschüler für LAPL (Medical reicht nicht für PPL-A) sollte vor seinem 1. Solo einen Überprüfungsflug mit einem FE plus Augenarzt durchführen. Ich frage mich was soll denn der Augenarzt (der kein Flieger ist/sein muss) an Bord prüfen? Der Augenarzt selbst ist der Meinung, er könne an Bord nichts anderes prüfen als in seiner Praxis auch, aus seiner Sicht ist seine Anwesenheit an Bord entbehrlich. Die Behörde will jetzt prüfen und einen Bescheid erteilen.

Uferlos ...

12. Oktober 2016: Von Wolff E. an Alfred Obermaier

Alfred. Was ist der Unterschied zwischen lapl medical und class 2?

12. Oktober 2016: Von Alfred Obermaier an Wolff E.

Wolff, diese Frage sollte besser ein Mediziner beantworten.
MW gibt es einige Erleichterungen sowohl bei den Anforderungen (auch Augen) als auch béim Zeitlimit.

Hier eine Veröffentlichung von der AOPA Germany:

05.12.2014

Mit der neuen Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), die vom Bundesrat beschlossen wurde und demnächst veröffentlicht wird, kommt eine Erleichterung für Inhaber einer UL-Lizenz: sie benötigen in Zukunft lediglich ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL. Bisher mussten sie - wie bei einem PPL(A) – das Medical Klasse 2 vorweisen.
Das LAPL-Medical hat nicht nur den Vorteil, weniger umfangreich zu sein. Es ist auch für ältere Lizenzinhaber günstiger, was die Gültigkeitsdauer betrifft. Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, ohne weitere Altersbegrenzung 24 Monate. Dagegen ist das Medical Klasse 2 für Lizenzinhaber, die älter sind als 50 Jahre, nur noch ein Jahr gültig.

Darüber hinaus wird die UL-Lizenz nun auf Lebenszeit ausgestellt.

12. Oktober 2016: Von Ulrich Dr. Werner an Alfred Obermaier Bewertung: +2.00 [2]

Guten Tag zusammen

Auf die eingangs gestellte Frage von Jens Schuhmann habe ich leider keine harten Daten/Erfahrungswerte. Nach meiner Interpretation der EU-Verordnung und der AMC zu Part MED ist das bestehende Zeugnis Klasse 2 aber weiterhin gültig. Denn es gibt (bisher) eben kein Zeugnis Klasse 1, das formal ungültig wäre. Erst dann wäre das in dem Medical Klasse 1 enthaltenes Medical Klasse 2 betroffen. In den zitierten Dokumenten ist von einer Ungültigkeit eines bestehenden Zeugnisses in diesem Zusammenhang keine Rede.

Die angesprochene Thematik zum LAPL kann aber vordergründig zunächst klar beantwortet werden. Hier hat die Behörde keinen Kompetenz in der Bewertung, diese obliegt ausschließlich dem flugmedizinischen Sachverständigen (AME), egal ob in der Peripherie oder in einem Aeromedical Center [VO (EU) 1178/2012, MED.B.095]. LAPL ist quasi eine dritte Tauglichkeitsklasse. Hier liegt aber auch die Problematik subtil verborgen. Der einzelne Arzt hat die Freiheit zu eigenständigen Entscheidungen, die von den Vorgaben für ein Medical Klasse 2 abweichen. Einige AME nutzen dies freizügig. Andere AME haben sich entschieden, gar keine Kandidaten für LAPL anzunehmen. Es ist nämlich bisher ungeklärt, welche Konsequenzen dies in der Berufshaftpflicht der Ärzte hat. Wenn dann die versicherungstechnischen Konsequenzen sind (wie bei einzelnen operativ tätigen Fachärzten oder wie bei Hebammen), dass Jahresprämien im 5-stelligen Bereich eingefordert werden, ist der Bereich LAPL zwar vordergründig freizügig, aber schlicht nicht bezahlbar. Bei der statistischen Fallzahl von 10 Untersuchungen im Jahr, kann man leicht errechnen, was eine Jahressprämie Arzthaftpflicht für das Risiko AME von „nur“ 10000 Euro bedeutet.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

12. Oktober 2016: Von Alfred Obermaier an Ulrich Dr. Werner

Vielen Dank Ulrich,
für die hilfreiche Erläuterung zu meiner Darstellung, wenngleich das Delta zwischen Klasse 2 für PPL A und LAPL immer noch im Detail offen ist (Frage vom schnellen Wolf).

Unbefriedigend ist die Situation gleichwohl insgesamt weil die Differenzen mangels Transparenz auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen werden. Das scheint wohl System und nicht abänderlich zu sein.

Interessanter Aspekt zur Haftung und Entlohnung, war mir so nicht bekannt.

Dankie nochmals.

13. Oktober 2016: Von Jens Schuhmann an Ulrich Dr. Werner

So sehe ich es auch; wenn ich schon einen PKW-Führerschein besitze & bei der LKW-Führerscheinprüfung durchfalle, wird damit ersterer nicht automatisch ungültig. Aber leider ist die Argumentation nur getrieben von gesundem Menschenverstand und Logik; dass (Luftfahrt-)Behörden da etwas andere Maßstäbe ansetzen, ist ja nur zu gut bekannt. Und im worst case wird einer Versicherung/einem Richter die dokumentierte Kenntnisnahme des eingangs genannten Passus Wasser auf die jeweiligen Mühlen sein.

Insofern habe ich jetzt nur die Wahl, eine offizielle Stellungnahme des LBA anzufordern, welche vermutlich (nach meinen Erfahrungen mit Behörden) für mich negativ ausfallen wird (ok, bei den Bearbeitungszeiten dauert die Ausfertigung einer Stellungnahme ggf. länger als das medizinische Gutachten ;-)), oder aber von der obigen Interpretation ausgehen, dass es explizit nur die angestrebte höhere Tauglichkeitsklasse betrifft, da mir ja beim AMC mein Medical Klasse 2 kommentarlos wieder ausgehändigt wurde (und ich in der Zwischenzeit ca. 40h geflogen bin) und hoffen, dass ein fachfremder Richter bei reiner Sichtung der Aktenlage das genau so sieht.

Beides eigentlich eine ungute Situation. Es hängt zwar nicht (wie bei einigen anderen) meine Existenz davon ab, aber für einen unüberschaubaren Zeitraum nicht fliegen zu dürfen oder aber zu fliegen und dabei ein mulmiges Gefühl zu haben wird vermutlich schon von selbst dazu führen, dass der Flieger erstmal in der Halle bleibt.

Alfred, die Nummer mit dem mitfliegenden Augenarzt ist ja der pure Hohn! Du kannst ja mal bei der Behörde anfragen, wie es eigentlich um die Gewerblichkeit eines Fluges steht, wenn der Fluggast (= Arzt, der ja vermutlich ein Honorar bekommt und kein FI/FE ist) vom Piloten für den Flug bezahlt wird.

13. Oktober 2016: Von Lennart Mueller an Jens Schuhmann

Ich würde den Absatz durchstreichen und ggf. daneben vermerken "nicht zutreffend".

20. Oktober 2016: Von Markus Kuhnla an Ulrich Dr. Werner Bewertung: +2.00 [2]

Diese Perspektive würde dann auch erklären, warum alle mir bekannten AMEs bei LAPL-Medicals faktisch die Klasse-2 Richtlinien anlegen und nach eigener Aussage "nach bewährter flugmedizinischer Praxis vorgehen".

In meinem Fall geht das soweit, dass AME "A" mir ein LAPL-Medical verweigert, obwohl ich mit gleicher Befundungssituation bei AME "B" ein Klasse-2 Medical erhalten konnte. Das Genie von AME "A" hat mich mit meinem LAPL-Antrag an das AeMC verwiesen obwohl eine Verweisung bei LAPL gar nicht vorgesehen und im AeMC offenbar auch nicht sehr geliebt ist.

Wenn es tatsächlich so ist, dass die Haftpflicht der Ärzte die Umsetzung von EASA-Regulations de facto verhindert, finde ich das skandalös.

Und ich dachte 2012 es wäre ein schlauer Plan, meine Lizenzen in LAPL umzuwandeln um damit in den Genuß der erleicherten Medicalbedingungen zu kommen. Schöner Kack.

Schöne Grüße

Markus

P.S.: Mein erster Post hier. Ich bitte um Nachsicht einfach so ins Thema zu fallen.


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