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30. Juni 2016: Von Richard Georg an 

siehe LuftPerV §11

30. Juni 2016: Von Achim H. an Richard Georg

Ja, diese Vorschrift spricht für eine kontinuierliche Aufrechterhaltung der ZÜP:

§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

§ 7 Absatz 1 Nummer 4 LuftSiG bezieht sich auf Luftfahrer, also Inhaber einer Pilotenlizenz.

30. Juni 2016: Von Juergen Baumgart an Achim H. Bewertung: +3.00 [3]

ZÜP=Ziemlich Überflüssige Pilotenüberprüfung...

Krasses Beispiel für das Festhalten an einer total überflüssigen wie unnützen bzw. unbrauchbaren

Überpüfung,die uns andauernd behelligt. Nachweislich nichts gebracht. Genausogut könnte man Schnecken anschieben um die Terrorgefahr zu verringern...

30. Juni 2016: Von Markus Doerr an Juergen Baumgart Bewertung: +3.00 [3]

Nachweislich wurde kein Terroranschlag durch Piloten in Deutschland verübt. Das muss doch Beweis genug sein, das ZÜP wirklich was bringt.

Ich persönlich glaube ja ein Amulett, das bei Vollmond angefertigt wurde. Es schützt vor Bären und terroristischen Anschlägen. Und was soll ich sagen es funktioniert prächtig. Ich bin in den letzten 9 Jahren weder vom Bären angefallen, noch Opfer eines Anschlags geworden. Das war seinen Preis wert.

30. Juni 2016: Von Bernd Almstedt an Juergen Baumgart

Von diesen "ziemlich überflüssigen" Behördensachen gibt es ja wirklich genug... :-)

1. Juli 2016: Von Erik N. an Bernd Almstedt

Ach was, es wird doch große Weisheit und Voraussicht der für uns Bürger sorgenden Behörden dokumentiert. Immerhin schaffen sie es, uns mit ihren amtlichen Kristallkugeln für ganze 5 Jahre zu bescheinigen, kein Terrorist zu werden. Wie die das wohl machen ? Ich fühle mich sicher, behütet und warm im wohlsorgenden Arm der deutschen Bürokratie.

17. Juli 2016: Von Sebastian Grimm an Erik N.

Ahoi,

kurzes Update:

Laut RP (Hessen) gilt weithin die Lehrmeinung dass sobald ein Antrag gestellt ist legal geflogen wird, für die Bearbeitungsdauer kann man ja nichts.

Aber: Motorflug braucht ZVÜ (so heißt das in Hessen).

Hat man TMG in SPL drin ist nur der TMG Teil ungültig wenn keine ZVÜ vorliegt, Segelflugteil ist trotzdem gültig.

Positiv: LuSiBehörde HEssen in Frankfurt/Main war fix, nach ein paar Tagen war's schon da.

Schönen Abend und gute Woche!

Sebastian

18. Juli 2016: Von Stefan Jaudas an Markus Doerr

... und wo bleibt die ZÜP für LKW-Anmieter? Sicherheitsüberprüfung für Gefahrgutfahrer? Abgesprerrte Sicherheitsbereiche mit Sicherheitsschleusen und Nacktscannern vor dem Zutritt zu jedem LKW? Zentrale Datenbank für die medizinischen Daten?

Hätte man das gleich eingeführt, wäre der Anschlag in Nizza nicht passiert. Müsste doch eigentlich die offizielle Denke sein, wenn man die typischen populist(polit)ischen Reaktionen im Luftverkehr auf die Straße extrapolieren würde.

Mir graut ehrlich gesagt etwas vor dem Tag, an dem so ein Spinner auf die eher simple Arithmetik kommt:

  • Nizza 2016
  • plus Herborn 1987 (oder Kunduz 2009)
  • gleich ?

Freundlicherweise stehen die UN-Nummern ja auf jedem LKW drauf.

Allerdings scheint das schon wieder zu schwierig für die Wickelköpfe zu sein. Sonst hätten die das schon längst mal ausprobiert.

18. Juli 2016: Von Mich.ael Brün.ing an Stefan Jaudas

Der LKW von Nizza war doch geklaut, oder? Wir brauchen also eine ZÜP für Autoknacker. Und für alle Fälle einen am LKW sichtbar in mind. 5 EU-Amtssprachen plus Arabisch angebrachten Hinweis: Dieses Fahrzeug darf nicht für Terrorakte eingesetzt werden!

18. Juli 2016: Von Olaf Musch an Mich.ael Brün.ing

Der LKW von Nizza war doch geklaut, oder?

Nein, der war wohl ganz korrekt gemietet, wenn ich das richtig mitbekommen habe. Es braucht also keine ZÜP für Autoknacker, sondern für alle Führerscheininhaber. Egal, ob Traktor, Bagger, Moped, PKW oder LKW.
Eigentlich ganz einfach...

Ach ja, da "Radikalisierung" nach dem aktuellen Stand der Dinge wohl recht schnell gehen kann, müsste die ZÜP ja dann auch mindestens alle 6 Monate wiederholt werden - wenn's mal reicht...

Olaf

18. Juli 2016: Von Alexander Callidus an Olaf Musch

Ach ja, da "Radikalisierung" nach dem aktuellen Stand der Dinge wohl recht schnell gehen kann, müsste die ZÜP ja dann auch mindestens alle 6 Monate wiederholt werden - wenn's mal reicht...

... deswegen zunächst monatliche Aktualisierung.
Als nächstes online-ZÜP mit kontinuierlicher Auswertung der Äußerungen in den sozialen Medien.

18. Juli 2016: Von Erik N. an Alexander Callidus
Beitrag vom Autor gelöscht
21. Juli 2016: Von Juergen Baumgart an Sebastian Grimm

..wie schön...dann ist ja alles sicher !

22. Juli 2016: Von Wolff E. an Sebastian Grimm

@Sebastian. Ich kann deine Aussage nur bestätigen. Die Leute dort in Frankfurt sind wirklich fix und dem LBA reichte es immer, wenn ich parallel zur Lizenzerneuerung einen "ZÜP-Antrag" gestellt hatte. Jetzt kann man die These aufstellen, dass die Mitarbeiter vom LBA "intern" die ZÜP nicht so gewichten und das nur als "pro Forma" ansehen.

19. August 2016: Von Frank Ulbricht an Sebastian Grimm

Servus zusammen,

auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist, will ich hier mal den aktuellen Fall eines Freundes beim Landeverwaltungsamt Weimar (Thüringen) zur Diskussion stellen, da es glaube ich thematisch passt.

ZÜP war im Mai 2016 abgelaufen, im Rahmen der Fluglehrerverlängerung im Juli ist dies aufgefallen. Die Behörde weigert sich bis zur frisch ausgestellten ZÜP (die auch gleich beantragt wurde) die Verlängerung durchzuführen.

Nachdem nach der Gesetzesgrundlage gefragt wurde, sind die Kollegen sogar der Meinung, ein fliegen ohne ZÜP wäre eine Ordnungswidrigkeit:

--- schnipp ---

  • 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

Weiterhin ist festzustellen, dass Sie ordnungswidrig gem. § 134 Abs. 1 Nr. 1 gehandelt haben, da Sie nachweislich nach dem 20.05.2016 ohne gültige Zuverlässigkeit die Rechte Ihrer Lizenz ausübten.

Die weitere Verfahrensweise werden wir bei uns im Hause prüfen.

--- schnipp ---

Wie sollte man denn jetzt weiterverfahren? Luftfahrtaffiner Fachanwalt?

ciao,

frank

19. August 2016: Von Erik N. an Frank Ulbricht

Franz Kafka lässt grüßen....

19. August 2016: Von  an Frank Ulbricht

Ja, und gleich AOPA und Kommission mit an Bord holen: FCL regelt die Lizenzfrage abschließend, die ZÜP is europarechtswidrig. Zudem, aus der hohlen Hüfte geschossen: Wenn es bei ihr um den Zutritt zum Flughafengelände geht, wird zwischen Inländern und Ausländern ohne sachlichen Grund diskriminiert. Gleich alle Verbände an Bord holen und dagegen vorgehen. Parallel ausflaggen nach Austria oder UK oder wo auch immer, und dann wegen Forsetzungsfeststellungsinteresse weiterklagen durch alle Instanzen. Prozessfinanzierung (Rechtsvertretung) auf die Verbände, für das Bußgeld sammeln wir kollektiv durch Spendenaufruf hier, und dann dem Dobrindt und Vorgängern einen vorn Latz knallen. (ich bin dank UK und FAA Lizenz nicht betroffen, aber wenn man hier einen Musterkläger finden kann...).

Risiko für den Lizenzinhaber nach Migration der Lizenz sehr gering, Verbandsinteresse ist hoffentlich hoch.

13. September 2016: Von Frank Ulbricht an 

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Tipps und Hinweise. Ich will euch an dieser Stelle mal über den aktuellen Stand informieren.

Ende August wurde ein Bescheid zugestellt, in dem (mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) die Lizenz ruhend gestellt worde ist und eingeschickt werden musste. Soweit so gut, müssen wir eben warten, bis die ZÜP neu ausgestellt wird.

Wer nun aber denkt, damit habe die Behörde ausreichend dargestellt wer hier am längeren Hebel sitzt, weit gefehlt. Nun wurde ein Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. §58 LuftVG zugestellt, das fliegen ohne ZÜP stellt im Auge des TLVwA eine Ordnungswidrigkeit dar.

Jetzt schaut sich ein Anwalt die Sachen an...

... to be continued ...

VG,
Frank


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