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19. August 2016: Von Frank Ulbricht an Sebastian Grimm

Servus zusammen,

auch wenn der Beitrag schon etwas älter ist, will ich hier mal den aktuellen Fall eines Freundes beim Landeverwaltungsamt Weimar (Thüringen) zur Diskussion stellen, da es glaube ich thematisch passt.

ZÜP war im Mai 2016 abgelaufen, im Rahmen der Fluglehrerverlängerung im Juli ist dies aufgefallen. Die Behörde weigert sich bis zur frisch ausgestellten ZÜP (die auch gleich beantragt wurde) die Verlängerung durchzuführen.

Nachdem nach der Gesetzesgrundlage gefragt wurde, sind die Kollegen sogar der Meinung, ein fliegen ohne ZÜP wäre eine Ordnungswidrigkeit:

--- schnipp ---

  • 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

Weiterhin ist festzustellen, dass Sie ordnungswidrig gem. § 134 Abs. 1 Nr. 1 gehandelt haben, da Sie nachweislich nach dem 20.05.2016 ohne gültige Zuverlässigkeit die Rechte Ihrer Lizenz ausübten.

Die weitere Verfahrensweise werden wir bei uns im Hause prüfen.

--- schnipp ---

Wie sollte man denn jetzt weiterverfahren? Luftfahrtaffiner Fachanwalt?

ciao,

frank

19. August 2016: Von Erik N. an Frank Ulbricht

Franz Kafka lässt grüßen....

19. August 2016: Von  an Frank Ulbricht

Ja, und gleich AOPA und Kommission mit an Bord holen: FCL regelt die Lizenzfrage abschließend, die ZÜP is europarechtswidrig. Zudem, aus der hohlen Hüfte geschossen: Wenn es bei ihr um den Zutritt zum Flughafengelände geht, wird zwischen Inländern und Ausländern ohne sachlichen Grund diskriminiert. Gleich alle Verbände an Bord holen und dagegen vorgehen. Parallel ausflaggen nach Austria oder UK oder wo auch immer, und dann wegen Forsetzungsfeststellungsinteresse weiterklagen durch alle Instanzen. Prozessfinanzierung (Rechtsvertretung) auf die Verbände, für das Bußgeld sammeln wir kollektiv durch Spendenaufruf hier, und dann dem Dobrindt und Vorgängern einen vorn Latz knallen. (ich bin dank UK und FAA Lizenz nicht betroffen, aber wenn man hier einen Musterkläger finden kann...).

Risiko für den Lizenzinhaber nach Migration der Lizenz sehr gering, Verbandsinteresse ist hoffentlich hoch.

13. September 2016: Von Frank Ulbricht an 

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Tipps und Hinweise. Ich will euch an dieser Stelle mal über den aktuellen Stand informieren.

Ende August wurde ein Bescheid zugestellt, in dem (mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) die Lizenz ruhend gestellt worde ist und eingeschickt werden musste. Soweit so gut, müssen wir eben warten, bis die ZÜP neu ausgestellt wird.

Wer nun aber denkt, damit habe die Behörde ausreichend dargestellt wer hier am längeren Hebel sitzt, weit gefehlt. Nun wurde ein Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. §58 LuftVG zugestellt, das fliegen ohne ZÜP stellt im Auge des TLVwA eine Ordnungswidrigkeit dar.

Jetzt schaut sich ein Anwalt die Sachen an...

... to be continued ...

VG,
Frank


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