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25. September 2015: Von Willi Fundermann an Jan Brill
"Formal ist das ("Flugleiter braucht Pilotenlizenz") kaum zu beanstanden. Es ist im Urteil lediglich nicht umfassend erklärt. Richtig wäre, dass ein Normalo-Bürger entweder eine Pilotenlizenz, oder eine Qualifikation als BfL oder SfL benötigt um als Flugleiter tätig zu sein."

Interessanterweise gibt es zwei unterschiedliche "Musterdienstanweisungen" in Hessen und zwar für "Flugleiter" und "Luftaufsichtspersonal an Flugplätzen im Lande Hessen ohne Flugverkehrskontrolle" (vulgo: BfL).

Für Flugleiter heißt es: "Flugleiter müssen im Besitz (oder im Besitz gewesen sein) einer Luftfahrerlizenz für die überwiegend auf dem Flugplatz betriebenen Luftfahrzeuge sein."

Beim BfL dagegen: "Als BfL kann nur bestellt werden, wer die für diese Tätigkeit notwendige Sachkunde oder gleichwertige Kenntnisse besitzt, seine Zuverlässigkeit nachgewiesen und an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für das Luftaufsichtspersonal mit Erfolg teilgenommen hat. Sachkundig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (Luftfahrerschein) besitzt, die zum Führen der Art von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht wird."


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