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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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10. August 2015: Von Philipp Tiemann an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]
Noch zur Vervollständigung: der DAec hat die NfL auf seiner Seite hochgeladen; findet man hier:

Der "Schulungsflug" heißt jetzt übrigens "Auffrischungsschulung"; der Begriff ist eher noch unglücklicher als der vorige. Am besten war wohl der Begriff "Übungsflug", der vor "Schulungsflug" galt.

Es gibt wohlgemerkt nach wie vor keinerlei verbindliche Vorgabe für die Inhalte der Auffrischungsschulung; es muss lediglich auf dem Formular dokumentiert werden, welche "Übungen" durchgeführt wurden.
11. August 2015: Von RotorHead an Philipp Tiemann
In der deutschen Fassung der einschlägigen EU-Verordnung 2015/445 heißt es in der neuen Regelung, die Handeinträge durch Fluglehrer ermöglicht, FCL.945, immer noch "Schulungsflug" und in der englischen Fassung "training flight".

Dieselbe Verordnung ändert den Wortlaut in FCL.740(b)(1)(ii) von "Schulungsflug" in "Auffrischungschulung".

Das ist krank!
11. August 2015: Von Willi Fundermann an RotorHead
Wie man letztlich den Flug mit Lehrer nennt, scheint mir im Ergebnis ziemlich egal. Positiv ist doch in jedem Fall die deutliche Erleichterung für die Betroffenen, dass der Lehrer wieder die Verlängerung eintragen darf - spart Zeit und Geld.

Was bisher von den meisten scheinbar noch nicht erkannt wurde, ist der eklatante Nachteil der neuen Regelung für Piloten, bei denen ein Rating (CR, TR, IR, FI) abgelaufen ist:

Prüfer dürfen - im Gegensatz zur bisherigen Möglichkeit - zukünftig keine Erneuerungen mehr in die Lizenz eintragen. Warum Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mehr machen will, obwohl FCL sie nach wie vor erlaubt, kann ich nicht nachvollziehen.

Das bedeutet dann für die hier Betroffenen wieder tage- oder wochenlanges Warten auf die neue Lizenz und natürlich zusätzliche Kosten!

11. August 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Willi Fundermann
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass schon mit Einführung von Part FCL das Ausüben einer neu erworbenen oder erneuerten Berechtigung sofort mit der bestandenen Prüfung auf Basis des Prüferprotokolls möglich ist! Das war eine wirklich sinnvolle und nützliche Verbesserung für uns Piloten. Das Warten auf die neu ausgestellte Lizenz ist somit nur noch ein formaler Akt und keine Flugverhinderung mehr.

Michael
11. August 2015: Von Willi Fundermann an Mich.ael Brün.ing
Diese Erleichterung war sicherlich auch sinnvoll und positiv.

Mir geht es aber um Erneuerung abgelaufener Ratings. Hier ist zukünftig wieder Warten und Zahlen angesagt. Für mich ein eindeutiger Rückschritt.

11. August 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Willi Fundermann
Das verstehe ich nicht. Ein abgelaufenes Rating erfordert einen Prüfungsflug zur Erneuerung. Am Ende stellt der Prüfer ein Prüfungsprotokoll aus, auf dem unten vermerkt ist, dass er sofort die Rechte dieses Ratings ausüben darf.

Wieso ist da Warten angesagt?


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Examiner-Report-Auszug.jpg

11. August 2015: Von RotorHead an Mich.ael Brün.ing
Das Ankreuzen der vorläufigen Berechtigung auf dem Prüfungsprotokoll ist nur bei Prüfungen (Skill Tests) möglich, d.h. bei Neuerwerb. Bei einer Erneuerung gibt es keine Prüfung, sonderen eine Befähigungsüberprüfung (Proficiency Check).
11. August 2015: Von Willi Fundermann an RotorHead
Genau so ist es!
11. August 2015: Von Oliver Voigt an RotorHead
War bei mir letztes Jahr auch so vom TMG auf den SEP...auf den TMG musste ich warten, bzw. konnte ich mir in München abholen...danke nochmals an dieser Stelle an meinen Prüfer Herrn Lichtenberg!!

Der SEP hingegen durfte mit dem Kreuzchen an der richtigen Stelle 8 Wochen übergangsweise ( bis zur Erstellung der neuen Lizenz) mit dem Prüfprotokoll sofort verwendet werden. An dieser Stelle nochmals vielen Dank an Gerhard Länger!
11. August 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Willi Fundermann
Das ist dann in der Tat ziemlich unverständlich, warum das LBA den Handeintrag des Prüfers nicht zulässt, obwohl EASA prinzipiell die Möglichkeit dazu gibt.
11. August 2015: Von Jan Brill an Willi Fundermann
Dass man nach dem Skill-Test ein neues Rating ausstellen, aber nach dem ProfCheck kein abgelaufenes Rating erneuern darf, ist maximal doof und inkonsequent. Habe dazu gestern dem LBA folgende Frage gestellt und bin auf die Antwort sehr gespannt:


Date: 10. August 2015 15:10:38 MESZ
Sehr geehrter [...],

danke für die Info. Dazu eine Frage: Ist es also richtig, dass ich nach ARA.FCL.215 einem Piloten, der noch nie ein entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung hatte eine 8 Wochen gültige Berechtigung auf dem Bericht des Prüfers ausstellen darf, aber einem Lizenzinhaber, der das Rating seit x Jahren hat, trotz ATO-Bescheinigung über die absolvierte Auffrischungsschulung nicht per Handeintrag erneuern darf?

Ist das so beabsichtigt?

Wäre es nicht sinnvoll die 8-Wochen-Autorisation gem. ARA.FCL.215 dann auch bei Erneuerungen zuzulassen?


MfG
Jan Brill


Dass nach ARA.FCL.215 überhaupt ein Examinier ein temp. Rating ausstellen darf ist übrigens der eher länglichen Bearbeitungszeit unter LBA Referat L4 geschuldet und der Klagefreudigkeit einiger großer Luftfahrtunternehmen, die ihre frisch ausgebildeten Piloten nicht acht Wochen auf der Bank sitzen lassen wollten.

Freiwillig oder gar aus Einsicht hat das LBA ist diese Regelung nicht eingeführt.
11. August 2015: Von Willi Fundermann an Mich.ael Brün.ing
Das sehe ich genauso. Dies gilt aber nicht nur für das LBA, sondern offensichtlich für alle Luftfahrtbehörden in Deutschland.
30. Mai 2016: Von Willi Fundermann an Jan Brill

"Dass man nach dem Skill-Test ein neues Rating ausstellen, aber nach dem ProfCheck kein abgelaufenes Rating erneuern darf, ist maximal doof und inkonsequent."

Das sah das LBA wohl genau so. Deshalb geht ja - konsequenterweise - mittlerweile beides nicht mehr, zumindest bei deutschen Lizenzen. Lustigerweise darf ich aber als deutscher Prüfer in einen Schein z.B. aus Österreich nach wie vor auch Erneuerungen eintragen.


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