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31. Juli 2014: Von Ulrich Dr. Werner an  Bewertung: +4.00 [4]

Guten Tag zusammen

Nur zum Verständnis, oder als Anlass meine Kenntnis zu verbessern.

Es gibt keine gesetzliche Limitierung auf 100 m Flughöhe für Modellflugzeuge. Die 100 m gibt es nur für die Schnurlänge von Flugdrachen. Das harte gesetzliche Limit für Modellflugzeuge ist der unkontrollierte Luftraum und das sind halt zwischen 1000 und 2500 ft, außerhalb von 1,5 km Radius um Flugplätze herum.

Ein weiches Limit ergibt sich aus dem Satz, dass die Modellflugzeuge in Sichtweite des Steuerers betrieben werden müssen. In § 16 definiert die LuftVO den Begriff Sichtweite „...Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.“ Der Begriff „eindeutig zu erkennen“ ist jetzt aber eine Definition, die im Zweifelsfall erst durch Richter zu klären ist und die Wahrnehmung klarer Grenzen erschwert.

Durch meine berufliche Tätigkeit habe ich dazu einige Detailkenntnis, die ich gerne nochmals darlege. Die Sichtbarkeit von Objekten musste leider auch schon öfters in Flugunfalluntersuchungen bewertet werden, z.B. der Flugunfall einer Midair-Kollision, der bei der BFU unter dem Aktenzeichen 3X191-1-2.98 geführt wird. Die Erkennbarkeit eines Objekts durch das menschliche Auge ist insbesondere physikalisch definiert. Es gilt derzeit als wissenschaftlich belegt, dass ein Objekt der Größe 2 mrad wahrnehmbar ist (oder 0,115 Winkelgrad). Auf einer fiktiven Glasscheibe 1 Meter vor dem Auge wäre das ein Objekt von 2 Millimeter Größe.

Umgerechnet auf einen derzeit beliebten Quadcopter ergibt sich daraus: Für das Modell DJI Phantom kann eine allseitige „Sichtgröße“ von 20 cm unterstellt werden, der zentrale Körper des Modells. Die maximale Spannweite kann hier nicht genommen werden, da die Auslegerarme je nach Sichtwinkel nicht wahrnehmbar sind (in dem o.g. Flugunfall ist die Spannweite von 15 Metern nicht wahrnehmbar (!), da der Flügel nur 12 bis 15 cm dick ist). So gerechnet ergibt sich eine Distanz von ca. 100 Metern, bei welcher der Quadcopter Phantom durch das menschliche Auge optisch „eindeutig zu erkennen“ ist.

Es gibt also die theoretisch legale Flughöhe für Flugmodelle von bis zu 2500 ft, aber ein deutlich tieferes Limit bedingt durch die Größe des Modells und der sich daraus ergebenden „eindeutigen Erkennbarkeit“ innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

31. Juli 2014: Von Ursus Saxum-is an Ulrich Dr. Werner
Ich vermute, niemand hier nimmt an, dass dem Thema mit Gesetzen und Verordnungen beizukommen ist, denn die Handelnden scheren sich, ob aus Unkenntnis oder bewusst, darum einfach nicht.

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