Nicht gezielt an Joachim
Hier der relevante Auszug aus der AIP Österreich ENR 1.10
2.2. FLUGPLANPFLICHT
2.2.1. Ein Flugplan ist vor der Durchführung folgender Flüge
abzugeben:
a) ein Flug oder Flugabschnitt, der der Flugverkehrskontrolle
unterliegt;
Anmerkung: Um die Arbeitsbelastung der Flugverkehrs-
dienststellen zu reduzieren, wird für VFR-
Flüge, welche als kontrollierte Flüge durch-
geführt werden, dringend empfohlen, einen
Flugplan vor dem Abflug abzugeben.
b) ein Flug nach Instrumentenflugregeln innerhalb des
Flugverkehrsberatungsluftraums;
c) ein Flug innerhalb von Gebieten oder in Gebiete oder
entlang Strecken, die von der zuständigen Behörde
festgelegt sind, um die Bereitstellung von
Fluginformationen und die Durchführung des
Flugalarmdienstes sowie des Such- und Rettungsdienstes
für Luftfahrzeuge zu erleichtern;
d) ein Flug innerhalb von Gebieten oder in Gebiete oder
entlang Strecken, die von der zuständigen Behörde
festgelegt sind, um die Koordinierung mit entsprechenden
militärischen Stellen oder mit Flugverkehrsdienststellen in
benachbarten Staaten zu erleichtern, um ein
möglicherweise erforderliches Ansteuern zu
Identifizierungszwecken zu vermeiden;
e) ein Flug über Staatsgrenzen.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für die
unter 2.2.1.1. und 2.2.1.2. genannten Flüge unter
Beachtung der angegebenen Bedingungen.
f) ein Flug, der bei Nacht durchgeführt werden soll, soweit er
über die Umgebung des Flugplatzes hinausführt.
2.2.1.1. Ausnahmen für Einflüge in die FIR Wien:
2.2.1.1.1. Einflüge in die FIR Wien mit zivilen Luftfahrzeugen
nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G" und „E" sind
von der Verpflichtung zur Abgabe eines Flugplanes befreit.
2.2.1.1.2. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als
Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber
ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß
§ 30 Abs. 2 LVR eingestellten Transponder Mode S zulässig.
2.2.1.1.3. Die unter Punkt 2.2.1.1. beschriebene Ausnahme zur
Flugplanpflicht bei Einflügen in die FIR Wien kann zur Wahrung
öffentlicher Interessen für einen bestimmten Zeitraum ganz oder
teilweise eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung wird
mittels NOTAM veröffentlicht.
2.2.1.2. Ausnahmen für Ausflüge aus der FIR Wien:
2.2.1.2.1. Für Ausflüge aus der FIR Wien hat der verantwortliche
Pilot sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugpla-
nabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen
Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.
2.2.2. Von dem Erfordernis der Abgabe eines Flugplans sind
Flüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen im Rahmen des
militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) in jenen
Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesmini-
sterium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Techno-
logie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt werden, ausgenom-
men.