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30. April 2013: Von Wolfgang Lamminger an Wolfgang Lamminger
in der Tat muss ich folgendes feststellen:

  • SS + 30 bis SR - 30 ist "Nacht"
  • die Regelung "Tag" (SR bis SS ohne die 30-minütige Dämmerungsphase) galt m. E. in Bezug auf die Lichterführung am Luftfahrzeug, auch darüber finde ich tatsächlich keinen Hinweis.
    (Für Sichtflüge bei Nacht (SS+30...) ist, neben anderem, ein Landescheinwerfer vorgeschrieben.)
  • der einzige Hinweis auf die Beschaffenheit des Flugplatzes findet sich in der FSAV im Zusammenhang mit der Funknavigation: "... Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum außerhalb der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flugplatzes... "

Ergo: eine einschränkende Regelung bezüglich der Zeitspanne zwischen "SS" und "SS+30" gibt es wohl tatsächlich nicht mehr, eine Regelung über die Beschaffenheit des Flugplatzes für einen Flug in der "Sichtweite des Flugplatzes" bei Nacht findet sich allenfalls in der FSAV, hat dort aber keinen sinnvollen Bezug.

Trotzdem bleibe ich dabei: eine Fallkonstruktion in Bezug auf einen unbefeuerten Flugplatz zur Durchführung von Nachtflug ohne Flugplan ist Blödsinn. Luftrechtlich ist dieser Flugplatz Nachts quasi "nicht mehr vorhanden", mangels entsprechender Genehmigung bzw. Befeuerung und damit ist ein Fliegen in der "Sichtweite" eines (nicht vorhanden) Flugplatzes unmöglich.


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