 |
Sortieren nach:
Datum - neue zuerst |
Datum - alte zuerst |
Bewertung
|
|
Gerade drüber gestolpert... ich finde die Idee äußerst begrüßenswert und interessant!
Was mich interessiert: was sagt denn das Finanzamt dazu, wenn man erstmalig für das vergangene Steuerjahr im Rahmen der Steuererklärung Werbungkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 25.000€ auf den Finanzamttisch knallt (vorausgesetzt, der Flieger würde zu 100% zu diesem Zweck genutzt werden)?
|
|
|
Ich bin kein Steueranwalt, aber für Angestellte greift hier der § 9 EstG. Die Entfernungspauschale von 0,3 €/km ist auf 4500 € im Jahr gedeckelt, außer im Falle dass "der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt". Ich vermute stark, dass der Begriff "Kraftwagen" nicht auf Flugzeuge anzuwenden ist.
Für Unternehmer ist es einfacher, da ist erst einmal alles eine Betriebsausgabe was betrieblich notwendig ist.
|
|
|
In dem Bereich der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre schreibe ich ab Montag meine Bachelorarbeit, ich frage beim Prof. gerne mal nach. Allerdings würde die Steuerlast bei Vollständiger Anerkennung wohl gegen Null laufen, deshalb habe ich da da größte Zweifel.
|
|
|
Habe es auch noch einmal nachgelesen, ich glaube du liegst richtig; hatte mich nur daran erinnert, dass ich in der Vergangenheit mehr als die 4.500€ erfolgreich angesetzt hatte; dass diese Grenze auf einen "Kraftwagen" beschränkt ist, kam mir nicht in den Sinn.
|
|
|
Den letzten Post verstehe ich nicht so ganz: Liegt das Limit nur beim Auto bei 4,5k oder auch bei anderen Verkehrsmitteln?
Wie sieht es mit der Dokumentation aus, was muss man vorweisen um die Kosten (egal ob < oder > 4,5) vom FA mit guter Wahrscheinlichkeit anerkannt zu bekommen?
Wie sieht es aus, wenn man Mittags mal kurz Krabben von der (Nordsee-)Insel holt, also den Flieger zwischen Hin- und Rück privat benutzt, verhagelt das die Anerkennung?
|
|
|
Das Flugzeug als Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist von den sonst üblichen Pauschalierungen und Deckelungen explizit ausgenommen. Die entstandenen Kosten dürfen meines Wissens in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Auf drei Fallstricke müssen Sie aber dennoch achten:
1. "Liebhaberei" - das wird insbesondere dann gern vom Finanzamt unterstellt, wenn Ihnen das Flugzeug selbst gehört und somit die private von der beruflichen Veranlassung nicht zweifelsfrei getrennt werden kann. Fremde Flugzeuge chartern ist unter diesem Aspekt günstiger.
2. "Lebensmittelpunkt": In der Regel nach zwei Jahren wird das Finanzamt Ihre Flugkosten nicht mehr anerkennen, weil es Ihnen in diesem Zeitraum zuzumuten war, Ihren Wohnsitz zum Arbeitsort zu verlegen.
3. "Verhältnismäßigkeit": Bleibt nach Abzug der Werbungskosten praktisch kein zu versteuerndes Einkommen mehr übrig, wird Sie das Finanzamt fragen, wovon Sie eigentlich leben. Nehmen wir einmal an, Sie fliegen jeden Tag mit einer IFR-tauglichen Einmot eine Stunde zur Arbeit und abends wieder eine Stunde zurück, die Flugstunde kostet beim Vercharterer naß und brutto € 250 und Sie arbeiten an 200 Tagen im Jahr, dann macht das per annum runde 100.000 €. Wenn Sie 200.000 € im Jahr verdienen, kann das Finanzamt eigentlich nichts sagen. Viel weniger sollte es aber nicht sein.
Herzliche Grüße
Frank Naumann
|
|
|
habe es mal für das Jahr 2011 durchgespielt: das Wetter
hätte von 365 Tagen an 240 Tagen (65% - ohne Wintermonate wären sogar 75%
möglich gewesen) ein risikofreies Fliegen nach VFR vom Heimatplatz zum 20
Minuten entfernten Zielflughafen (und zurück) ermöglicht. Von der Seite her ein
durchaus machbares Unterfangen:
Folgende Fragen:
Liebhaberei:
durch Flugbuch doch eigentlich recht gut nachzuweisen, welche Flüge privat/auf
dem Weg zu Arbeitsstätte erfolgt sind; ab welchem prozentualen Verhältnis würde
man von Liebhaberei ausgehen?
Lebensmittelpunkt:
Bei einer Distanz von 95 Autobahnkilometern (one way) kann doch das FA in der
heutigen Zeit nicht wirklich einen Umzug verlangen, oder doch?
Verhältnismäßigkeit: verstanden
Schönes We!
|
|
|
das Finanzamt argwöhnt erst mal, dass es sich bei einem Flugzeug um so was wie eine Yacht handelt. Die ist nur absetzbar, wenn Sie gut verchartert wird. hast Du also viel Vercharterung im Flieger, sieht das schon mal gar nicht so schlecht aus.
Wenn Du nicht vercharterst, wirst Du ein Bordbuch führen müssen, was lückenlos und fälschungssicher nachweist, dass Du das beruflich nutzt und wenn doch privat, selbst aus versteuertem Geld bezahlst.
Ist das so, wird es keine Probleme geben.
|
|
|
Hört sich für mich alles gar nicht so unerfüllbar an; aktuell stelle ich mir das so vor: ich nehme meine gute alte Mogas-PA28, mit der ich bislang nur an die Nordsee zum Krabenessen geflogen bin. Zukünftig fliege ich mit der 120h im Jahr vom Heimatflugplatz zur Arbeit und wieder zurück. Dazu kommt vielleicht noch 20h Kaffeeflug an den Wochenenden.
Mit Firmengründung etc. will ich erst mal nix zu tun haben, mir geht es nur darum, dass ich die im Rahmen der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geflogenen Stunden als Werbungskosten ansetzen kann – anteilig. Einfach ausgedrückt: ich habe z.B. 30.000€ im Steuerjahr für’s Fliegen ausgegeben, wovon 85% für den Arbeitsweg draufgingen. In der Steuererklärung addiere ich nun einfach alle im Steuerjahr angefallenen (mit Bordbuch, Rechnungen für Landungen, Unterstellung, JNP, 100h Kontrolle belegbaren) Kosten und führe diese gemäß des 85% Anteiles als Werbungkosten auf – fertig.
Geht nicht?
|
|
|
Folgende Fragen:
Liebhaberei: durch Flugbuch doch eigentlich recht gut nachzuweisen, welche Flüge privat/auf dem Weg zu Arbeitsstätte erfolgt sind; ab welchem prozentualen Verhältnis würde man von Liebhaberei ausgehen?
Die Liebhaberei ist so eine "Gummiunterstellung", für die es keine auf die Kommastelle genaue Definition gibt, da hat der jeweilige Beamte einen erheblichen Ermessensspielraum. Generell sollte für das Finanzamt nicht der Eindruck entstehen, daß eine berufliche (Mit-)Nutzung vorgeschoben wird, um ein privates Hobby zu subventionieren. Das Beispiel mit der eigenen Yacht wurde ja schon genannt.
Lebensmittelpunkt: Bei einer Distanz von 95 Autobahnkilometern (one way) kann doch das FA in der heutigen Zeit nicht wirklich einen Umzug verlangen, oder doch?
Diese Distanz ist sicher ein Grenzfall, da haben Sie Recht. 95 Kilometer sind aber m.E. auch grenzwertig für die sinnvolle Nutzung eines Flugzeugs. Meine Ausführungen bezogen sich eher auf Entfernungen, bei denen ein "Nicht-Pilot" einen Zweitwohnsitz gründen würde. Und da gibt es die Richtlinie, daß nach Ablauf von 2 Jahren die Kosten dafür nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände (Kinder in Ausbildung am alten Wohnort, Ehefrau mit Job möchte nicht umsiedeln, Grundstücksbesitz etc.) abgesetzt werden können. Liegen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, geht das Finanzamt davon aus, daß der Arbeitsort nach dieser Zeit zum neuen Lebensmittelpunkt geworden ist.
|
|
|
|
10 Beiträge Seite 1 von 1
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
|