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4. September 2012: Von Frank Naumann an frank ernst

Folgende Fragen:

Liebhaberei:
durch Flugbuch doch eigentlich recht gut nachzuweisen, welche Flüge privat/auf dem Weg zu Arbeitsstätte erfolgt sind; ab welchem prozentualen Verhältnis würde man von Liebhaberei ausgehen?

Die Liebhaberei ist so eine "Gummiunterstellung", für die es keine auf die Kommastelle genaue Definition gibt, da hat der jeweilige Beamte einen erheblichen Ermessensspielraum. Generell sollte für das Finanzamt nicht der Eindruck entstehen, daß eine berufliche (Mit-)Nutzung vorgeschoben wird, um ein privates Hobby zu subventionieren. Das Beispiel mit der eigenen Yacht wurde ja schon genannt.



Lebensmittelpunkt:
Bei einer Distanz von 95 Autobahnkilometern (one way) kann doch das FA in der heutigen Zeit nicht wirklich einen Umzug verlangen, oder doch?

Diese Distanz ist sicher ein Grenzfall, da haben Sie Recht. 95 Kilometer sind aber m.E. auch grenzwertig für die sinnvolle Nutzung eines Flugzeugs. Meine Ausführungen bezogen sich eher auf Entfernungen, bei denen ein "Nicht-Pilot" einen Zweitwohnsitz gründen würde. Und da gibt es die Richtlinie, daß nach Ablauf von 2 Jahren die Kosten dafür nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände (Kinder in Ausbildung am alten Wohnort, Ehefrau mit Job möchte nicht umsiedeln, Grundstücksbesitz etc.) abgesetzt werden können. Liegen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, geht das Finanzamt davon aus, daß der Arbeitsort nach dieser Zeit zum neuen Lebensmittelpunkt geworden ist.


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