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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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2. April 2018: Von Achim H. an Nicolas Nickisch Bewertung: +1.00 [1]

EASA hat auch handfeste Vorteile gegenüber N-reg in Europa. Dazu gehört z.B. das liberale Kostenteilungssystem, das Mitflugbörsen ermöglicht (nicht erlaubt mit N-reg) und es gibt im Wartungsbereich mit CS-STAN (EASA Standard Changes and Repairs) ein sehr pragmatisches Regime für kleinere Änderungen.

N-reg hat auch neben den angesprochenen Nachteilen weitere gravierende. Sind Wartungsmaßnahmen notwendig, die einen DAR erfordern, sieht es außerhalb von Europa schlecht aus und wenn dann nur zu horrenden Preisen. Benötigt man etwas von der FSDO, hat man es mit der unkooperativen New York IFO zu tun, während US-Residenten einfach Joe/Jim/etc. von der nächsten FSDO anrufen und alles abklären.

Ich denke EASA und N-reg sind nicht weit von einander entfernt in den meisten Fällen -- beides ist praktikabel in Europa. Ist ein Flugzeug N-reg, würde ich es wohl so lassen.

2. April 2018: Von  an Achim H.

Hallo Nicholas, einen namhaften Charmepunkt gibt es noch für N-Reg: es fällt keine (deutsche) Versicherungssteuer an. Selbst bei Gegenrechnen des Trust-Beitrags bleiben einige Hundert € auf der Habenseite.

blue skies,

Christian

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an  Bewertung: +0.33 [2]

Christian, diese Ansicht ist schlicht falsch und wäre... (die Juristen kennen ein böses Wort dafür).

Das zu versichernde Risiko befindet sich im Inland (D) damit fällt nachdem sog. Belegenheitsprinzip deutsche Versicherungssteuer an (para 1 VStG). Entweder der Flieger ist nicht im EU Inland oder es fällt deutsche Vst an, die im übrigen selbst abzuführen ist.

2. April 2018: Von Sebastian S. an Alfred Obermaier

Laut Aussage sämtlicher Deutschen Versicherungsmakler mit denen ich in den letzten 4 Jahren zu tun hatte, ist N-reg steuerfrei.

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an Sebastian S. Bewertung: +1.00 [1]

Schlicht falsch.

Kann mir keine gleichlautende Antwort aller ungefähr 125 deutschen Versicherungsmakler vorstellen, die im übrigen auch unverbindlich wäre.

Falls Dir die Steuerbefreiung vom zuständigen Finanzamt in belastbarer schriftlicher Form vorläge, bitte sehr gut über Jahrzehnte aufbewahren. Die Versicherungssteuer beläuft sich inzwischen auf rd 4% des gesamten Steueraufkommens, da kann auch schon mal geprüft werden.

2. April 2018: Von Karl Lang an Alfred Obermaier

Alfred

Deine Aussage (Belegenheitsprinzip) überrascht mich. Ich kann sie mangels Fachwissen nicht selbst prüfen, werde es aber verifizieren.

Ich frage mich nämlich, weshalb ich für mein D-reg Flugzeug dtsche 19% Versicherungssteuer bezahlen muss, obwohl dauernd und ausschliesslich in der Schweiz stationiert und dort Einfuhr-versteuert ist.

Im Umkehrschluss zu Deiner Aussage müsste mein Flugzeug von der dtschen Steuer befreit sein, resp nicht anwendbar.

2. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier

Alfred,

Steuerschuldner der Versicherungssteuer ist der Versicherungsverkäufer, hier der Makler. Glaubst Du die sind wirklich so doof und berechnen bei N-regs im Eigentum eines US-Trusts keine Versicherungssteuer, wenn diese doch fällig wäre? Und zahlen dann auf eigene Rechnung für alle Kunden über viele Jahren die Steuer nach, sobald es zur ersten Betriebsprüfung kommt?

Also erstens liegst Du falsch und zweitens wäre es nicht das Problem der Versicherungsnehmer.

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H.

Achim, Steuerschuldner ist immer und überall der Versicherungsnehmer, kann man im VStG nachlesen.

Versicherer und Versicherungsagent oder -Makler sind lediglich Erfüllungsgehilfen der Finanzbehörden, auch das ist im VStG nachlesbar.

Soweit im Land der Registrierung bereits Versicherungssteuer erhoben wurde wäre ggfs ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar.

2. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier

Das Gesetz ist etwas komplexer. Unterm Strich muss der Versicherer die fällige Steuer abführen und nicht nur als Erfüllungsgehilfe, er haftet.

https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H.

Achim, richtig, wie ich es bereits sagte: VStG Satz 1 besagt sinngemäß „Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer“. Die anderen Beteiligten haften für die Versicherungssteuer gesamtschuldnerisch.

2. April 2018: Von ch ess an Alfred Obermaier

Bin kein Steuerexperte, aber bei Versicherung eines offiziell in D stationierten F-Reg. Fliegers hat mir ein deutscher Spezial-Versicherer mit Hinweis auf F-Reg. eine Rechnung ohne dt VerSt gestellt.

Haben die keine Ahnung oder gibt ws da Ausnahmen ?

;-)

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an ch ess Bewertung: +1.00 [2]

ch.ess, Versicherungssteuer für Luftfahrzeuge ist ein relativ kompliziertes Regelwerk in einem Spezialbereich. Der Makler hat allenfalls unvollständig beraten und wird letztlich eine Haftung für die Steuer ablehnen, weil er es vielleicht nicht besser wusste / wissen konnte. Natürlich haftet er gesamtschuldnerisch für die Steuer der Finanzbehörde ggü., das greift aber mE auch nur dann soweit der Versicherungsnehmer die fälligen Steuern nicht bezahlen kann.

vielleicht hat in Deinem Fall der Versicherer die deutsche Versicherungssteuer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (weil F-Registrierung) nicht erhoben, ggfs fällt dann die französische Versicherungssteuer an, für deren Abführung der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich wäre.

Seit dem Kvaerner Urteil werden Versicherungssteuern innerhalb der EU nach dem sog Belegenheitsprinzip besteuert. Auf keinen Fall kann es sein, dass gar keine Versicherungssteuer anfällt.

Eine Verbindliche, das meint, eine rechtswirksame Auskunft kann nur das zuständige Finanzamt erteilen. Eine solche liegt vermutlich nirgends vor. Vermutlich hat auch bisher noch keine Betriebsprüfung zu dem Thema stattgefunden.

3. April 2018: Von Alfred Obermaier an Karl Lang

Karl,

Dein Flieger ist in der Schweiz (Nicht EU Staat) stationiert. Die Police vermutlich bei einem deutschen Versicherer. Dein Wohnort vermutlich in D. Folglich fällt deutsche Versicherungssteuer von 19% an. Wesentlich ist hier Dein Interesse am Einkauf einer Versicherung für den Flieger.

Im Zweifelsfall einfach die zuständige Finanzbehörde fragen.

Von der Versicherungssteuer befreit sind nur ganz wenige Versicherungsarten, die im VStG abschließend aufgezählt sind.

3. April 2018: Von Karl Lang an Alfred Obermaier

Alfred

Deine Annahmen, „Dein Flieger ist in der Schweiz (Nicht EU Staat) stationiert. Die Police vermutlich bei einem deutschen Versicherer. Dein Wohnort vermutlich in D“, treffen nicht zu. Mein Wohnort und sogg. Lebensmittelpunkt ist 100% in CH. Die Flugzeugversicherung ist in England.

Das ist jedoch unerheblich. Vermutlich interpretierst Du das Belegenheitsprinzip falsch.

In ganz Europa gilt das Risikobelegenheitsprinzip, d.h. bei einem D-registrierten Luftfahrzeug kommt die deutsche Versicherungssteuer zur Anwendung, bei einem OE-registrierten A/C die österreichische Steuer etc.

Registrierung, dh Zulassungsstaat, ist das entscheidende Kriterium.

Abweichend von, und im Gegensatz zu Immobilien-Versicherungen, gilt bei Flugzeuge, ebenso wie anderen Mobilien, dass entspr dem Risikobelegenheitsprinzip, bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art, der Zulassungsmitgliedstaat maßgebend ist. Also D-reg bedingt dtsche Versicherungssteuer. N-reg => keine dtsche (oder sonstige EU) Versicherungssteuer.

4. April 2018: Von Alfred Obermaier an Karl Lang

Karl,

Danke für die Klarstellung. Nichts anderes habe ich gemeint „Belegenheitsprinzip“ meint den Ort an dem das Risiko vorhanden ist, bei Fahrzeugen eben die Registrierung. Zurück geht das „Belegenheitsprinzip“ auf das sog „Kvaerner“ Urteil des EuGH wonach immer die örtliche Versicherungssteuer anfällt

Aus Deinem Beitrag war die Gesamtlage nicht klar zu erkennen. Es gibt noch weitere Kriterien für die Besteuerung hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Versicherung_Feuerschutzsteuer/Merkblaetter/EU_EWR_Versicherer.pdf?__blob=publicationFile

Bei N-Registrierung und Kauf einer Police in den USA durch den US Trust fällt natürlich nur die US Versicherungssteuer an.

Um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: Nein, es lässt sich für die Versicherung keine Versicherungssteuer einsparen. Das wäre möglicherweise nur dann der Fall würde sich der Flieger ausschließlich im internationalen Luftraum bewegen.

4. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

Jetzt behauptest Du plötzlich das Gegenteil, Alfred?

Wenn es nach dem Belegenheitsprinzip geht, macht es keinen Unterschied ob der US Trust Versicherungsschutz erwirbt oder irgendeine Dritte Person, die in irgendeinem anderen Land residiert, denn das zu versicherende Risiko ist in allen Fällen dasselbe N-reg-Flugzeug. Der Versicherer muss auch nicht in den USA sitzen.

Fakt ist, dass bei der üblichen Konstruktion von US Trust und deutschem Staatsbürger als wirtschaftlichem Eigentümer und Betreiber des in Deutschland stationierten N-reg-Flugzeugs die Versicherungssteuer nach US-Recht anfällt, sprich nicht existiert. So ist das seit langem und es gibt keinerlei Hinweise, dass dies gegen geltendes Recht verstoßen könnte. Nenne bitte einen Fall mit AZ wo dies angegriffen und anders entschieden wurde.

Bei Luftfahrtzeugen wird das Land der Registrierung für die Steuer herangezogen. Vielleicht greifen sie das irgendwann einmal an aber bis dato ist dies nicht geschehen. FUD bringt nichts.

4. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Achim, vielleicht wäre es sinnvoller sich in das Thema zu vertiefen. Es wird auch zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Übrigens, US Recht kennt sehr wohl Versicherungssteuer.

Nein, ich kenne bisher keinen Fall in dem konkret dieses Thema von der Finanzbehörde aufgegriffen und entschieden wurde. Vermutlich sind die Beträge im Einzelfall zu gering oder man hat sich geeinigt ohne öffentlich wirksame Erscheinung.

Dieses Forum verstehe ich auch für Hinweise zur Legalität, zB in Steuerfragen und eine verbindliche Auskunft erteilt lediglich die Finanzbehörde Eine solche Auskunft gibt’s bisher hier im Forum nicht.

https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Versicherung_Feuerschutzsteuer/Merkblaetter/EU_EWR_Versicherer.pdf?__blob=publicationFile

4. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier Bewertung: +3.00 [3]

Meiner Ansicht nach sollte man solche Behauptungen nicht aufstellen, ohne Substanz zu liefern, d.h. konkrete Fälle, in denen dieses angebliche Problem zu einem realen wurde.

Ansonsten ist es nur diffuse Angstmache.

4. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Achim, Nein, es ist keine „diffuse Angstmache“. Es ist der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit denen mE mitunter locker umgegangen wird. Die damit verbundenen Risiken werden gerne ausgeblendet.

4. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Achim, man kann auch durch einfache Logik auf ein Ergebnis kommen. Versicherungssteuern sind Verkehrssteuern, diese fallen immer und überall an. Ausgenommen Fälle, die ausdrücklich deklariert sind. Diede sind im VStG abschließend geregelt. Luftfahrtversicherung gehört jedenfalls nicht dazu

„Das Regelwerk holt jeden irgendwann ein“, so auch hier. Versicherungssteuern sind seit Jahren keine Bagatellsteuern mehr inzwischen sogar Bundessteuern.

Weil früher alles anders gemacht wurde und damals seine Berechtigung hatte, muss das heute längst nicht mehr so sein. Wer Versicherung in diesem unserem Lande kauft muss Versicherungssteuer bezahlen. Nicht der Versicherer, nicht der Makler oder Agent ist für eine rechtsverbindliche Auskunft zuständig, sondern ausschließlich die Finanzbehörde. Diese Auskunft liegt bis zur Stunde nicht vor.

4. April 2018: Von Karpa Lothar an Alfred Obermaier

Ich hab noch nie Versicherungssteuern abgeführt- dies hat bislang immer der Versicherer getan. M.E. ist dies auch gesetzlich so geregelt.

4. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier

Achim, man kann auch durch einfache Logik auf ein Ergebnis kommen.

Das heißt alle in der BRD tätigen Makler und Versicherer für N-reg sind nicht zu einfacher Logik fähig? Deren ganze Armada an Juristen sind nicht in der Lage, ein Problem zu erkennen für das sie sogar nach Deiner Interpretation gesamtschuldnerisch haften? Würden Sie wie Du in vorauseilendem Gehorsam und maximalem Vorsichtsprinzip handeln, hätten sie keine Nachteile, da jeder von den 19% gleichermaßen betroffen wäre. Warum tun sie es trotzdem nicht? Vielleicht weil Sie wissen, was Sache ist?

5. April 2018: Von Andreas Müller an Achim H. Bewertung: +0.67 [1]

Ich finde auch komisch, was Alfred hier für einen Larry macht. Ich fliege schon lange N-Reg und habe noch nie Steuern bezahlt, eben weil es N-Reg ist. Und das bei 2 Broker.


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