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2. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H.

Achim, Steuerschuldner ist immer und überall der Versicherungsnehmer, kann man im VStG nachlesen.

Versicherer und Versicherungsagent oder -Makler sind lediglich Erfüllungsgehilfen der Finanzbehörden, auch das ist im VStG nachlesbar.

Soweit im Land der Registrierung bereits Versicherungssteuer erhoben wurde wäre ggfs ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar.

2. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermaier

Das Gesetz ist etwas komplexer. Unterm Strich muss der Versicherer die fällige Steuer abführen und nicht nur als Erfüllungsgehilfe, er haftet.

https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html

2. April 2018: Von Alfred Obermaier an Achim H.

Achim, richtig, wie ich es bereits sagte: VStG Satz 1 besagt sinngemäß „Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer“. Die anderen Beteiligten haften für die Versicherungssteuer gesamtschuldnerisch.


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