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2. April 2018: Von Alfred Obermeier an ch ess Bewertung: +1.00 [2]

ch.ess, Versicherungssteuer für Luftfahrzeuge ist ein relativ kompliziertes Regelwerk in einem Spezialbereich. Der Makler hat allenfalls unvollständig beraten und wird letztlich eine Haftung für die Steuer ablehnen, weil er es vielleicht nicht besser wusste / wissen konnte. Natürlich haftet er gesamtschuldnerisch für die Steuer der Finanzbehörde ggü., das greift aber mE auch nur dann soweit der Versicherungsnehmer die fälligen Steuern nicht bezahlen kann.

vielleicht hat in Deinem Fall der Versicherer die deutsche Versicherungssteuer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (weil F-Registrierung) nicht erhoben, ggfs fällt dann die französische Versicherungssteuer an, für deren Abführung der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich wäre.

Seit dem Kvaerner Urteil werden Versicherungssteuern innerhalb der EU nach dem sog Belegenheitsprinzip besteuert. Auf keinen Fall kann es sein, dass gar keine Versicherungssteuer anfällt.

Eine Verbindliche, das meint, eine rechtswirksame Auskunft kann nur das zuständige Finanzamt erteilen. Eine solche liegt vermutlich nirgends vor. Vermutlich hat auch bisher noch keine Betriebsprüfung zu dem Thema stattgefunden.


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