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2. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermeier

Alfred,

Steuerschuldner der Versicherungssteuer ist der Versicherungsverkäufer, hier der Makler. Glaubst Du die sind wirklich so doof und berechnen bei N-regs im Eigentum eines US-Trusts keine Versicherungssteuer, wenn diese doch fällig wäre? Und zahlen dann auf eigene Rechnung für alle Kunden über viele Jahren die Steuer nach, sobald es zur ersten Betriebsprüfung kommt?

Also erstens liegst Du falsch und zweitens wäre es nicht das Problem der Versicherungsnehmer.

2. April 2018: Von Alfred Obermeier an Achim H.

Achim, Steuerschuldner ist immer und überall der Versicherungsnehmer, kann man im VStG nachlesen.

Versicherer und Versicherungsagent oder -Makler sind lediglich Erfüllungsgehilfen der Finanzbehörden, auch das ist im VStG nachlesbar.

Soweit im Land der Registrierung bereits Versicherungssteuer erhoben wurde wäre ggfs ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar.

2. April 2018: Von Achim H. an Alfred Obermeier

Das Gesetz ist etwas komplexer. Unterm Strich muss der Versicherer die fällige Steuer abführen und nicht nur als Erfüllungsgehilfe, er haftet.

https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__7.html

2. April 2018: Von Alfred Obermeier an Achim H.

Achim, richtig, wie ich es bereits sagte: VStG Satz 1 besagt sinngemäß „Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer“. Die anderen Beteiligten haften für die Versicherungssteuer gesamtschuldnerisch.


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