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12. Dezember 2005: Von Konrad Vogeler an Michael Stock
Hallo Herr Stock,

das Argument mit den "Diensten", die eventuell (ist noch ungeklärt!) illegale Dienste leisten ist seit der letzten Woche auch auf meiner Liste.

Ich selber bin jetzt auch aufgefordert, bis Mitte Januar die ZÜP zu beantragen. Mein Schreiben dazu ist in Arbeit. Ebenso ist die Anzeige gegen eine unbekannte Zahl von unzuverlässigen ausländischen Privatpiloten in Arbeit, von denen eine mindestens genauso grosse Gefährdung der Bevölkerung ausgeht wie von uns.

Gruss
Konrad Vogeler
13. Dezember 2005: Von Michael Stock an Konrad Vogeler
Na, da werden die Behoerden jetzt eine harte Nuss zu knacken bekommen, Herr Vogeler. Ihre Vorgehensweise wird die ganze Absurditaet der ZUeP unuebersehbar machen.

Dieses unausgegorene Gesetzeswerk wird wohl implodieren.

Viele Gruesse,

M. Stock
14. Dezember 2005: Von  an Michael Stock
Hallo Michael,

Zitat:
"Die uebliche und vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung enthaelt Ihr Schreiben nicht."
Zitat Ende

Kleine Anmerkung:
Durch Änderung in der Verwaltungsgesetzgebung bzw. einigen Verwaltungsverfahren (Entbürokratisierung, Beschleunigung) ist eine Ausstellung oder Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr vorgesehen.

Im Übrigen wird / wurde einem Antrag noch nie eine solche beigefügt sondern immer einem erlassenen Bescheid! Da hier die Möglichkeit gegeben sein muß, einen beschlossenen Verwaltungsakt anzufechten.

Die bloße Zusendung eines Antrages mit Anschreiben in Form einer Aufforderung verlangt dies nicht!

Grüße,
TS
15. Dezember 2005: Von Michael Stock an 
Hallo ATCler,

danke fuer die Info. Ich kenne ich mich im Verwaltungsrecht nicht so richtig aus, was man meinem Schreiben vermutlich auch ansieht ;-)

Erstaunlich finde ich, dass damit der einzige Fall einer tatsaechlichen Entbuerokratisierung, der mir jemals zu Ohren gekommen ist, darauf hinauslaeuft, den Buerger ueber seine Rechte im Unklaren zu lassen. O tempora, o mores .....

Ueber die Art des Schreibens vom Luftamt habe ich auch schon geraetselt. Dem fehlt irgendwie der ganze martialische Anstrich, der Behoerdenschreiben ueblicherweise innewohnt ("werden Sie hiermit aufgefordert", "widrigenfalls", "kann gegen Sie ein Zwangsgeld angeordnet werden", etc.).

Aber diese Formulierungen werde ich dann sicherlich im naechsten Schreiben des Luftamtes finden.

Viele Gruesse,

M. Stock
15. Dezember 2005: Von  an Michael Stock
Hallo Michael,

ich gehe einmal davon aus, dass wie üblich eine Abstimmung der Luftämter in Bayern hinsichtlich der Vorgehensweise zur ZÜP vorliegt.
Nach den bisherigen Erfahrungen sowie den Formulierungen der Anschreiben ist davon auszugehen, wie ich letzthin erfahren habe, dass die Luftämter mangels Durchführungsverordnung und damit verbundenen klaren Vorgaben und Kriterien, einen Entzug einer Lizenz bzw. ein "Ausflippen" wie beim RP Münster solange wie möglich vermeiden wollen.

Eines zeigt sich hier wieder einmal:
Obwohl die bayerischen Luftämter als streng bekannt sind, haben sie hier wesentlich mehr Feingefühl in Sachen Sachverstand und rechtlichen Möglichkeiten als so manches "kulantes RP".
Wenn es rechtlich knifflig wird, trennt sich eben die Spreu vom Weizen...

Grüße,
TS
16. Dezember 2005: Von Michael Stock an 
Hallo ATCler,

ich habe heute dieses Schreiben vom Luftamt Suedbayern bekommen. Alles habe ich noch nicht verstanden (ich bin keine Jurist), aber es riecht wohl doch nach Zwangsmassnahmen oder Lizenzentzug, oder?


Sehr geehrter Herr Stock,

zunaechst weisen wir darauf hin, dass es sich bei unserem Anschreiben vom 14.11.2005 nicht um einen verwaltungsprozessual anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, sondern zunaechst um die Aufforderung, einen Antrag nach $7 LuftSiG zu stellen.

Nach $7 Abs. 1 Nr. 4 des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Luftsicherheitsgesetzes muessen alle Fuehrer von Flugzeugen, Drehflueglern, Luftschiffen und Motorseglern einer Zuverlaessigkeitsueberpruefung unterzogen werden. Unmittelbarer Anlass fuer deren Einfuehrung war der Flug mit einem Motorsegler, der von einer geistig verwirrten Person gesteuert wurde, ueber Frankfurt am Main am 5. Januar 2003.

Die Zuverlaeesigkeitkeit des Luftfahrtpersonals musste schon vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes auf der Grundlage des $4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz und $24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ueberprueft werden. Dieser luftverkehrsrechtliche Zulassungsmasstab gilt auch nach Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes weiter. Das in Bayern fuer Fragen des Luftverkehrsrechts zustaendige Staatsministerium fuer Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat sich mit dem Luftamt Suedbayern, wie die Mehrheit der Luftfahrtbehoerden der Laender, im Gesetzgebungsverfahren zum Luftsicherheitsgesetz gegen die Einfuehrung einer parallelen Zuverlaessigkeitsueberpruefung fuer Luftfahrer ausgesprochen und stattdessen eine den Sicherheitsanforderungen genuegende Gestaltung der Zuverlaessigkeitsueberpruefung im bestehenden Luftverkehrsrecht gefordert. Diese Position hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Luftsicherheitsgesetzes auch uebernommen. Allerdings hat der Bundestag die diesbezueglichen Vorschlaege bei der Behandlung des Gesetzes nicht beruecksichtigt.

Unabhaengig davon, dass die im Luftsicherheitsgesetz vorgesehene Zuverlaessigkeitsueberpruefung von Luftfahrern gegen die Haltung Bayerns beschlossen wurde, bitten wir aber auch bei allem Verstaendnis fuer Ihre Argumente zu beruecksichtigen, dass die Sicherheitsbehoerden seit den Ereignissen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika ein besonderes Augenmerk auf Gefahren richten muessen, die vom Luftverkehr ausgehen koennen. Hier gilt es, Vorsorge gegen erkennbare Gefahren zu treffen. Ob das Luftsicherheitsgesetz dies bei der Frage der Zuverlaessigkeitsueberpruefung fuer Privatpiloten aber mit dem noetigen Augenmass umgesetzt hat, kann auch unseres Erachtens in bestimmten Bereichen mit gewissem Recht in Frage gestellt werden.

im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium war mit den Zuverlaessigkeitsueberpruefungen in Bayern insbesondere wegen der noch nicht angepassten Durchfuehrungsvorschriften des Bundes anfangs noch nicht begonnen worden. Das Bundesinnenministerium hat die Luftfahrtbehoerden der Laender aber inzwischen umissverstaendlich angewiesen, die Zuverlaessigkeitsueberpruefungen aufzunehmen.

Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach $7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG kommt nicht in Betracht. Die Nichtanwendung formeller Gesetze - hier des Luftsicherheitsgesetzes - kann ausschliesslich Folge einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sein; der Exekutive indes kommt eine solche Kompetenz gerade nicht zu, sodass auch in Ihrem Fall - unabhaengig von denen von Ihnen aufgefuehrten Verstoessen gegen Vorschriften des Grundgesetzes und anderer Normen - bis auf Weiteres das Zuverlaessigkeitsueberpruefungsverfahren einzuleiten und durchzufuehren ist. Dass Verwaltungsgerichte ausserhalb Bayerns in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Einzelfaellen auf sofort vollziehbare Widerrufsentscheidungen der Lizenzbehoerden hin teilweise die aufschiebende Wirkung der Widersprueche oder Klagen gegen solche Massnahmen wiederhergestellt haben, vermag daran nichts zu aendern. Gleiches gilt fuer den Umstand, dass der Verordnungsgeber von seiner Ermaechtigung zum Erlass einer Durchfuehrungsverordnung zum LuftSiG bisher (noch) keinen Gebrauch gemacht hat. Daher erweist sich das Verfahren in unserem Zustaendigkeitsbereich bisher aber auch (noch) als grundsaetzlich gebuehrenfrei. Der Erlass eines entsprechenden Gebuehrentatbestandes steht jedoch unmittelbar bevor. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus empfehlen wir, den Antrag bis spaetestens 31.12.2005 einzureichen. Andernfalls muessten Sie mit den bereits in unserem Anschreiben vom 14.11.2005 aufgezeigten Rechtsfolgen rechnen.

Mit freundlichen Gruessen,

Huettner
16. Dezember 2005: Von Andreas Faulhaber an Michael Stock
Hallo Herr Stock,
das ist ja eine richtig ausführliche Antwort.

Auf folgendes Schreiben an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr:

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach $ 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Ihr Schreiben vom 28.10.2005 mit Ihrem Zeichen: 6.303 83

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin grundsätzlich nicht bereit, einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach $ 7 Luftsicherheitsgesetz zu stellen.

Begründung:
 Das Gesetz wurde mangels Bundesratszustimmung nicht rechtmäßig erlassen,
 die ZÜP verstößt gegen die Grundrechte
 die ZÜP verstößt gegen Datenschutzrecht,
 die ZÜP ist in meinem konkreten Einzelfall nicht verhältnismäßig
 das Verfahren wurde ohne die nach § 17 LuftSiG erforderliche Verordnung begonnen.

Ich beantrage daher hiermit, das Verfahren bis zur gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und verweise auf die dieses Gesetz betreffenden anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und insbesondere die ZÜP betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Az.: 2 B 247 / 05 und dem Verwaltungsgericht Minden
Az.: 3 L 735/ 05 .

Mit freundlichen Grüßen



bekam ich folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Faulhaber,

Ihr Schreiben vom 11.11.2005 liegt mir vor.
Nach Ablauf der Antragsfrist, werde ich bezüglich der erforderlichen Luftsicherheitsüberprüfung Sie über die weitere Verfahrensweise informieren.

Mit freundlichem Gruß



Was soll man nun davon halten? Ist die Information dann gleich der Widerruf der Lizenz mit Sofortvollzug, setzt man eine neue Frist oder wartet man den Termin im Februar beim Verfassungsgericht ab und hofft, dass man dann gar nicht mehr auf dem Antrag bestehen muß?

Nun, ich werde den Herrn vom Amt mal fragen...

Andreas Faulhaber
16. Dezember 2005: Von  an Michael Stock
Hallo Michael,

anhand der ausführlichen aber auch in Ton- und Wortwahl sehr gemäßigten, ja in einigen Teilen sogar verständsvollen, Argumentation des Amtes, sehe ich das bestätigt, was ich oben geschrieben habe.
Liest man genau, so wird auch deutlich, dass auch die Behörde mit der derzeitigen Situation nicht glücklich ist, weil wie erwähnt, die praxisorientierten Vorschläge bei der Gesetzgebung offensichtlich NICHT berücksichtigt wurden...
Was soll man dazu sagen, wenn der Gesetzgeber nicht mal seinen eigenen Behörden traut / sich beraten lässt!!!

Nichts desto weniger wird wohl tatsächlich "etwas" passieren, falls Du den Antrag verständlicherweise nicht stellst.
Die Entscheidung, ob oder ob nicht, kann ich Dir leider nicht abnehmen.

Übrigens, nochmals zur Klarstellung:
Die Tatsache, das es (noch) keine Durchführungsverordnung gibt, ändert nichts an der Tatsache, dass eine ausführende Verwaltungsbehörde geltendes Recht (=LuftSiG) ausführen MUSS!.
Der Vollzug eines Gesetzes ist grundsätzlich nicht an eine gleichzeitig erlassene DVO gebunden!

Ich wünsche viel Erfolg!


Grüße,
TS
17. Dezember 2005: Von Michael Stock an Andreas Faulhaber
Hallo Herr Faulhaber,

was jetzt passiert, weiss ich auch nicht. Die Ankuendigung, dass ich "mit den bereits in unserem Anschreiben vom 14.11.2005 aufgezeigten Rechtsfolgen" rechnen muss, hilft mir nicht viel, denn da steht nur, dass ich gemaess dem "Verwaltungszustellungs- und Vollzugsgesetz zur Mitwirkung verpflichtet werden" kann. Dieses Gesetz kann ich aber im Internet nicht finden (und wenn ich es koennte, wuerde ich es vermutlich nicht verstehen). Ich werde also am Montag mal anrufen und nachfragen.

Viele Gruesse,

M. Stock
17. Dezember 2005: Von Michael Hermann an Michael Stock
Michael,

da bin ich ja mal gespannt, was Du erfährst. Immerhin darf ich ja dann wohl auch einen solchen Brief vom LA Süd erwarten.
Ich denke, ich werde doch noch mal einen Prüfung in Österreich ablegen, sozusagen auf Vorrat :/

Gespannt bin ich ja auch, ob mir dann mal schriftlich bescheinigt wird, dass ich nicht zuverlässig sein könnte.

Das wäre ganz nett, denn ich verdiene meine Brötchen als bayerischer Beamter auf Lebenszeit.
Jedenfalls vorläufig noch.

Michael H.
17. Dezember 2005: Von  an Michael Hermann
Hallo Michael,

als (noch) bay. Beamter müßtest Du eigentlich wissen und vielleicht auch dem Kollegen Stock erklären können, was es mit dem Verwaltungsvollstreckungs- und zustellungsgesetz auf sich hat...

Ich habe zwar nicht den genauen Bayerischen Wortlaut ausfindig machen können, aber zu mindest mal den allg. Bundes-Gesetzestext. Dürfte sich nicht wesentlich unterscheiden:
Hier die Links:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz###-MYBR-###https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Verwaltungszustellungsgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg/index.html

Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz:
https://by.juris.de/by/VwVfG_BY_rahmen.htm

Im großen und ganzen kann man sagen, das mit diesen Gesetzen die zwangsweise Mitarbeit beim Antrag und Verfahren inklusive entsprechender Maßnahmen (ggf. Entzug der Lizenz) durch die Behörde zwangsweise erwirkt werden können, um einen förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz einzuleiten.
###-MYBR-###
Grüße,
TS
17. Dezember 2005: Von Michael Hermann an 
Thomas,

es geht nicht darum, was eine Behörde kann sondern was sie tut. Nicht immer tut sie alles was sie kann. Bayern hat sich beispielsweise in Bezug auf die ZÜP zurückhaltend gezeigt.

Auch ist nach meinem Kenntnissstand keineswegs gesichert, dass eine bestehende Lizenz bei nicht beantragter ZÜP annulliert werden muss.

Einen ähnlichen Tenor haben ja die beiden bisher bekannten gerichtlichen Entscheidungen ausserhalb Bayerns.

Weiter ist es offensichtlich, dass vom Bund eine möglichst scharfe Auslegung des LuftSig gewünscht wird und auf allzu "lasche" Länder Druck ausgeübt wird.

Nun hat also auch das LA Südbayern Aufforderungen zur ZÜP verschickt - mit bemerkenswert geringer Drohkulisse. Entsprechend freundlich (ohne die häufig zu lesende Entrüstung bis hin zur Ankündigung von Klagen gegen Sachbearbeiter) habe ich dann auch zurückgeschrieben.

Nun kommt also die zweite Runde und immer noch lt. Brief an Herrn Stock recht moderat. Man kann ja fast den Eindruck gewinnen, auch das LA spielt auf Zeit :)

Insofern ist es dann schon interessant, was Herr Stock übermorgen erfährt.

Zum Thema "noch Beamter":
Hier möchte ich halt gerne schriftlich einen Bescheid wie ihn Münster vorgemacht hat:

"... Insoweit steht die Vermutung im Raum, dass an Ihrer Zuverlässigkeit berechtigte Zweifel vorliegen. Damit ist eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und damit für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gegeben ..."

So eine Bescheinigung wäre schon recht nützlich, denn dann kann ich ja auch keinen Publikumsverkehr mehr haben. Schließlich bin ich eine Gefahr für diese Leute. Also werde ich zu geruhsameren Arbeiten im Büro abgestellt.

Michael
17. Dezember 2005: Von  an Michael Hermann
Hallo Michael,

kann Dir nur zustimmen!
Im übrigen bestätigst Du ja meine Aussagen zur moderaten Art und Weise des LAS.

Ich denke auch, dass die Bay. Luftämter in gewisser Weise auf Zeit spielen, um zwischenzeitlich belastbare Gerichtsurteile und / oder eine brauchbare DVO zu bekommen...

Grüße,
TS
19. Dezember 2005: Von Michael Stock an Michael Hermann
Hallo Michael,

nachdem hier das "Du" wohl angesagt ist, werde ich mich dem jetzt mal anschliessen ;-)

Ich habe eben mit Herrn Meyer vom Luftamt gesprochen und ihn nach den "Rechtsfolgen" gefragt. Gleich vorab: Er war sehr freundlich, in dieser Hinsicht kann ich mich nicht beschweren.

In der Sache hat er mir gesagt, dass das Bundesinnenministerium bei einer Verweigerung der ZUeP von den Luftaemtern verlangt, die Lizenz mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Das Luftamt Suedbayern sieht dies aber mit einem Zwischenschritt vor, der auf ein Zwangsgeld hinauslaeuft. Wenn das nichts bewirkt, wird es aber beigetrieben und die Lizenz entzogen. Er hat noch erwaehnt, dass sie sich intern vorher nochmal zusammensetzen und schauen, wieviele Verweigerer es eigentlich gibt. Auf die entsprechenden Gerichtsurteile, die zumindest den "Sofortvollzug" verhindert haben, habe ich ihn gar nicht erst angesprochen (was soll er dazu auch sagen).

Seiner Meinung nach ist es fuer jeden, der keine schweren Straftaten begangen hat, besser, die ZUeP zu beantragen (das haette ich an seiner Stelle auch gesagt ;-)

Ich werde das aber trotzdem nicht tun, weil ich der Meinung bin, dass wir eine gefaehrliche Entwicklung zulassen, wenn wir das einfach hinnehmen. Nachdem es bei mir absolut nichts zu finden gibt (ich habe nicht einmal einen Punkt in Flensburg), wird es zum Showdown kommen.

Ich ueberlege mir jetzt die Antwort und werde sie in Kuerze hier veroeffentlichen.

Viele Gruesse,

Michael
19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an Michael Stock
Michael,

danke für die Information. Ich habe mir sowas ähnliches gedacht. Vermutlich werde ich diese Woche wohl auch den Brief der zweiten Runde erhalten.

Bei mir gibt es auch nichts zu finden, aber ich empfinde die Selbstbeantragung der Schnüffelfreigabe (ebenfalls) als nicht in Ordnung.

Damit ich in jedem Fall weiterfliegen kann werde ich aber jetzt auf "Vorrat" auch eine österreichische Lizenz beantragen. Morgen fange ich mit dem Papierkram an.
Soweit ich das bisher beurteilen kann, kostet mich das etwa 1300 Euro (und natürlich die Zeit).

Michael H.
19. Dezember 2005: Von Michael Stock an Michael Hermann
Das mit der oesterreichischen Lizenz kann ich dir nur empfehlen! Wenn du CVFR hast, brauchst du deine deutsche nur umschreiben zu lassen (Austrocontrol). Wenn du mehr Infos brauchst, lass es mich wissen (ich habe sie schon).

Viele Gruesse,

Michael
19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an Michael Stock
Michael,

nur umschreiben? Ja, CVFR habe ich.

Aber ich dachte eigentlich, ich müsse auf jeden Fall eine österreichische Theorieprüfung und einen Prüfungsflug machen?
Damit hatte ich mich im Geiste schon abgefunden.
Jetzt wäre auch eine gute Zeit gewesen, da ich ab Do. fast 3 Wochen frei habe.

Aber "umschreiben": Darunter verstehe ich *nur* Papierkram und Kosten. Ist das in der Tat so einfach?

Michael H.
19. Dezember 2005: Von Michael Stock an Michael Hermann
Hallo Michael,

ich habe kein CVFR, deshalb musste ich 5 Stunden "CVFR-Differenzschulung" machen. Eine Pruefung brauchst du aber definitiv nicht, weder theoretisch noch praktisch! Das geht in dieser Art aber wohl nur noch solange, bis Oesterreich die JAR-FCL einfuehrt. Du kannst dich aber bei Austrocontrol auch nochmal erkundigen, die sind dort recht hilfsbereit. Wer darueber ebenfalls sehr gut Bescheid weiss und die Umschreibung einschliesslich Fliegerarzt organisiert, ist Herr Holdosi von der Motorflugunion Klosterneuburg (www.flugschule.at). Kann ich empfehlen.

Viele Gruesse,

Michael
19. Dezember 2005: Von  an Michael Stock
Weiß jemannd, ob man auch das IFR auf Östreich umgeschrieben bekommt ?
19. Dezember 2005: Von Michael Stock an 
Hallo Thomas,

danke fuer die Links. Damit weiss ich jetzt auf jeden Fall, wie teuer es fuer mich wird (max. 1000 Euro) und wie lange ich ins Gefaengnis muss (max. 14 Tage).

Hier also nun meine Antwort an das Luftamt, die schon in der Post ist:


Sehr geehrter Herr Huettner,

danke fuer Ihre Antwort. Ihre Ausfuehrungen kann ich insoweit nachvollziehen, als Ihnen der Bundesinnenminister nicht gestattet, die Durchfuehrung der Zuverlaessigkeitsueberpruefung bis zur endgueltig festgestellten Verfassungswidrigkeit des "Luftsicherheitsgesetzes" auszusetzen, obwohl Sie selbst, Ihre Behoerde und zahlreiche andere staatliche Institutionen dies vorziehen wuerden.

Ungeachtet dessen werden Sie den Antrag zur unbegruendeten, unbefristeten sowie unkontrollierten Ausforschung meiner Person mit geheimdienstlichen Mitteln und fuer mich unabsehbaren Folgen von mir nicht erhalten.

Zur Begruendung:

o Weder Anlass noch Begruendung fuer das "Luftsicherheitsgesetz" sind dazu geeignet, die verharmlosend als "Zuverlaessigkeitsueberpruefung" bezeichnete Massnahme zu rechtfertigen. Die von Ihnen angesprochenen Geistesverwirrten und Terroristen verfuegten ausnamslos nicht ueber Luftfahrerscheine und werden von diesem Gesetz genausowenig erfasst wie saemtliche Inhaber auslaendischer Pilotenlizenzen, die sich gemaess internationaler Abkommen selbstverstaendlich frei im deutschen Luftraum bewegen duerfen. Der ausschliesslich betroffene Personenkreis (dem ich angehoere) hat aber seine "Zuverlaessigkeit" durch z.T. langjaehrige fliegerische Taetigkeit bereits nachgewiesen und kann selbst unter Anlegung strengster Masstaebe niemals pauschal als terrorverdaechtig angesehen werden.

o Unser Rechtsstaat basiert auf dem Prinzip, dass niemand seine Unschuld beweisen muss. Dies verlangt die verfassungsmaessige Ordnung, an die selbstverstaendlich auch die Gesetzgebung gebunden ist.

o Wie sicherlich auch Sie der aktuellen Berichterstattung entnehmen konnten, haelt der gegenwaertige Bundesinnenminister die Artikel 1, 2 und 3 des Grundgesetzes eindeutig fuer verhandelbar. Er hat in Uebereinstimmung mit anderen Politikern ferner angekuendigt, bei festgestellter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht etwa dieses verfassungsgemaess gestalten zu wollen, sondern vielmehr das Grundgesetz so zu veraendern, dass das Bundesverfassungsgericht keine Handhabe mehr hat, den aus dem betreffenden Gesetz resultierenden Schaden vom deutschen Volk abzuwenden.

Ich fuehle mich aus den oben genannten sowie in meinem letzten Schreiben enthaltenen Gruenden durch staatliches Handeln bedroht und muss nach Lage der Dinge zudem befuerchten, da� unsere verfassungsmaessige Ordnung in erheblicher Gefahr ist. Es liegt auf der Hand, dass die vorherige wie die jetzige Bundesregierung die Missachtung der Menschenwuerde (wie im Fall der ins Ausland entfuehrten, dort gefolterten und von deutschen Geheimdienst- und Kriminalbeamten verhoerten deutschen Staatsbuerger) sowie Noetigung und Toetung unschuldiger Personen (wie im Fall des "Luftsicherheitsgesetzes") als voellig legitim ansieht. Aufgrund der Geschichte unseres Landes und den bekannten Folgen dieser Denkweise kann solchen Bestrebungen ueberhaupt nicht frueh und entschieden genug entgegengetreten werden.

Auch auf die Gefahr hin, dass die Wahrnehmung meiner verfassungsmaessigen Rechte nunmehr zu erheblichen Nachteilen fuer mich und moeglicherweise zu staatlicher Verfolgung fuehren wird, erklaere ich hiermit meinen Widerstand gegen den Zwang, voellig unbegruendete geheimdienstliche Massnahmen gegen mich zu beantragen. Hierbei berufe ich mich ausdruecklich auf Artikel 20, Abs. 4 des Grundgesetzes. Ich sehe einerseits keine andere Moeglichkeit zur Abhilfe, moechte andererseits aber - in meinem eigenen wie auch im Interesse aller Deutschen - die freiheitlich-demokratische Grundordnung unseres Landes verteidigen.


Mit freundlichen Gruessen,
19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an Michael Stock
Danke für Deine Info zu Österreich.

Werde dort gleich nachfragen.

Deinem Text an das LA stimme ich inhaltlich auch zu, ich werde das ähnlich, nur vermutlich "sanfter" schreiben. Schade sowas.


Michael
19. Dezember 2005: Von RotorHead an Michael Hermann
Anscheinend kennt hier niemand den § 28 Abs. 3 LuftVZO:

"Das Luftfahrtbundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1 [nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteile Lizenzen], die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist."

Eine Umschreibung oder der Erwerb einer ausländischen (Ersatz-)Lizenz bringt im Zweifelsfall für einen Deutschen gar nichts.
19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an RotorHead
Rotorhead,

ich wohne im Grenzgebiet nach Österreich. Mit einer OE-Lizenz kann ich OE-registrierte Flugzeuge in D auch dann fliegen, wenn ich keine D-registrierte Lizenz habe.
Das genügt mir zunächst.
Insbesondere kann ich die Lizenz auch problemlos erhalten (d.h. aktiv fliegen und verlängern lassen).
WENN dann man in D der Wahn ein Ende haben sollte, komme ich auch wieder zurück.

Wenn ich aber KEINE Lizenz mehr habe, dann kann mir dies passieren:

- Lizenz weg
- kein Flug (temporär)
- Lizenz kommt wieder, aber je nach Zeitraum automatisch abgelaufen
- kein Flug (auf Dauer)

Ist doch nicht das, was ich will.

Im übrigen hat der Herr Stock recht: mit ICAO/CVFR (das habe ich) ist es in der Tat nur eine reine Umschreibung.
Habe das eben bei austrocontrol nachgefragt.
Am Freitag bin ich beim österreichischen Fliegerarzt, den den Tagen nach den Weihnachtsfeiertagen gehen meine gesammelten Papiere vielleicht schon raus.

Mit einer OE-Lizenz im Rücken fühle ich mich doch wesentlich besser.

Michael
19. Dezember 2005: Von Konrad Vogeler an RotorHead
Beitrag vom Autor gelöscht
19. Dezember 2005: Von Konrad Vogeler an RotorHead
Das ist richtig.
Aber dazu muss auch etwas vorliegen.
§7 fordert die Halter ausländischer Lizenzen nicht auf, die ZÜP zu beantragen.
Damit ist der Inhaber einer ausländischen Lizenz, ob Deutscher oder Ausländer, nicht betroffen.
Das Ausflaggen, ob Lizenz, Flugzeug oder ganze Betriebe macht Sinn.

Konrad

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