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19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an Michael Stock
Danke für Deine Info zu Österreich.

Werde dort gleich nachfragen.

Deinem Text an das LA stimme ich inhaltlich auch zu, ich werde das ähnlich, nur vermutlich "sanfter" schreiben. Schade sowas.


Michael
19. Dezember 2005: Von RotorHead an Michael Hermann
Anscheinend kennt hier niemand den § 28 Abs. 3 LuftVZO:

"Das Luftfahrtbundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1 [nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteile Lizenzen], die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist."

Eine Umschreibung oder der Erwerb einer ausländischen (Ersatz-)Lizenz bringt im Zweifelsfall für einen Deutschen gar nichts.
19. Dezember 2005: Von Michael Hermann an RotorHead
Rotorhead,

ich wohne im Grenzgebiet nach Österreich. Mit einer OE-Lizenz kann ich OE-registrierte Flugzeuge in D auch dann fliegen, wenn ich keine D-registrierte Lizenz habe.
Das genügt mir zunächst.
Insbesondere kann ich die Lizenz auch problemlos erhalten (d.h. aktiv fliegen und verlängern lassen).
WENN dann man in D der Wahn ein Ende haben sollte, komme ich auch wieder zurück.

Wenn ich aber KEINE Lizenz mehr habe, dann kann mir dies passieren:

- Lizenz weg
- kein Flug (temporär)
- Lizenz kommt wieder, aber je nach Zeitraum automatisch abgelaufen
- kein Flug (auf Dauer)

Ist doch nicht das, was ich will.

Im übrigen hat der Herr Stock recht: mit ICAO/CVFR (das habe ich) ist es in der Tat nur eine reine Umschreibung.
Habe das eben bei austrocontrol nachgefragt.
Am Freitag bin ich beim österreichischen Fliegerarzt, den den Tagen nach den Weihnachtsfeiertagen gehen meine gesammelten Papiere vielleicht schon raus.

Mit einer OE-Lizenz im Rücken fühle ich mich doch wesentlich besser.

Michael
19. Dezember 2005: Von Konrad Vogeler an RotorHead
Beitrag vom Autor gelöscht
19. Dezember 2005: Von Konrad Vogeler an RotorHead
Das ist richtig.
Aber dazu muss auch etwas vorliegen.
§7 fordert die Halter ausländischer Lizenzen nicht auf, die ZÜP zu beantragen.
Damit ist der Inhaber einer ausländischen Lizenz, ob Deutscher oder Ausländer, nicht betroffen.
Das Ausflaggen, ob Lizenz, Flugzeug oder ganze Betriebe macht Sinn.

Konrad

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