Ich denke, im einstweiligen Rechtsschutz kann, wenn die ARC vor Fristende nicht mehr gemacht worden ist, jedenfalls eine ARC durchgesetzt werden. Natürlich ist empfehlenswert, die ARC noch vor dem Stichtag durchzuführen ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Fälligkeit.
Jedenfalls gehe ich davon aus, dass, wenn wie vorliegend die EASA nur vorschreibt, dass eine schlüssige Begründung ausreicht, um die SID nicht zu machen, dann muss sich das LBA hier beugen und darf nicht die Brechstange ansetzen. Ein irgendwie geartetes Ermessen des LBA wurde jedenfalls dahin fehlgebraucht oder nicht ausgeübt, dass eine Abwägung nicht ersichtlich ist und nur stur an der Herstellerempfehlung festgehalten wurde, anstatt mit einer Empfehlung angemessen umzugehen.
Dieser Angemessene Umgang heisst im Klartext, dass die Empfehlung zur Kenntnis zu nehmen ist, anhand des tatsächlich und im Einzelfall zu beurteilenden Flugzeuges von einem Fachkundigen, also einem Part 145 - Betrieb mit der gleichen Methode, wie auch bei den TBO-Verlängerungen abzuschätzen ist, ob für das konkrete Flugzeug eine oder mehrere Maßnahmen notwendig sind und diese dann durchzuführen. Dieser Umgang folgt auch aus der EASA SIB.
Das LBA gebraucht dieses Ermessen dagegen überhaupt nicht und stellt lediglich fest, dass bei jeder 100er oder 200 er Cessna die SIDs zu machen sind, sonst gibts keine ARC. Dies entspricht weder den Regelungen des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung von IHPs, noch der wortwörtlichen Auslegung des EASA SIB. Nach den Auslegungsregeln ist aber auch Sinn und Zweck der Regelung zu betrachten. Dieser kann nicht darin liegen, jedes Flugzeug, auch wenn es nur bei schönstem Wetter geflogen wurde, nie ausserhalb der Reinigung Wasser gesehen hat und stets hangariert war, mit einem am 350 Tagen im Jahr bei jedem Wetter bewegten und entsprechend abgerockten Gerät in einen Topf zu werfen. Sinn und Zweck des SIB kann nur sein, tatsächlich mit Korrosionsproblemen behaftete Maschinen herauszufiltern. Dazu reicht es aus, dass zunächst das Flugzeug in der beschriebenen Weise geprüft wird und, wenn sich bei dieser Prüfung Anhaltspunkte für eine weitergehende Notwendigkeit weiterer Prüfungen ergibt, die als notwendig erachteten SIDs durchgeführt werden.
Nur so kann ein Ermessensgebrauch anhand der EASA SIB erfolgen.
Da das LBA dies nicht so durchführt, sehe ich durchaus brauchbare Erfolgsaussichten für eine Klage.