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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. Juli 2020: Von Bernd Mann an Andreas Ruth Bewertung: +2.00 [2]

> VAT paid in Switzerland and in the European Union (s. z.B. hier: https://www.planecheck.com?ent=da&id=39145)

> Heißt das dann, dass bei Einfuhr nach Deutschland keine Einfuhrumsatzsteuer mehr zu entrichten ist? Wie ist es mit Zoll? > Hat all das auch mit der Registrierung zu tun?

Zum persönlichen Hintergrund: Ich habe meine N-regsitrierte SR22 erst aus den USA nach Deutschland und dann beim Umzug mit in die Schweiz genommen. Seitdem fliege ich regelmäßig zwischen der Schweiz und der EU hin und her, auf Zollflugplätze, besondere Landeplätze und ganz normale Landeplätze ... letzteres in jedem Einzelfall mit einer Befreiung durch das zustänidge HZA.

Für alle praktischen Zwecke würde ich ausschließen, dass bei einer normalen Landung eines D-registrierten (bzw. EU) Luftfahrzeuges der Zoll die ordnungsgemäße Verzollung prüft. Anders sieht das aus, wenn jemand im Amt auf den Verkauf aufmerksam wird. An der Rechtslage ändert die Registrierung nämlich nur insofern etwas, dass ein EU-registriertes aber nicht verzolltes Luftfahrzeug NICHT unter Befreiung von Abgaben vorübergehend in das Unionsgebiet eingeführt werden kann. Aus dem Grund müssen z.B. in der Schweiz lebende EU-Bürger ein Boot außerhalb des EU-Zollgebietes (Jersey etc.) zulassen wenn sie damit in die EU segeln wollen (Exkurs: gilt nicht für Binnengewässer wie den Bodensee - da kann auch ein EU Bürger direkt in der Schweiz zulassen).

Die sogenannte "Rückwareneigenschaft" verliert das Flugzeug wenn es 3 Jahre ununterbrochen außerhalb der EU war. Bei in Bitterwasser stationierten Segelflugzeugen kann das leicht passieren. Bei einem in der Schweiz stationierten Flugzeug ist es sehr unwahrscheinlich, dass es 3 Jahre lang nicht in der EU gelandet ist - aber ich würde auf einem Nachweis bestehen.

Wie andere schon gesagt haben - das ist ein sehr formales Thema und ich würde Papier sehen wollen bevor ich mich auf die Aussage "EU verzollt" verlasse.

Zu dem bereits zitierten Fall aus Würzburg: Die Rechtslage ist vollkommen eindeutig und wenn ich Pilot in der Schweiz bin sollte ich die Regeln beim Fliegen in die EU kennen. Da hätte ich eher noch für einen Amerikaner oder Kanadier Verständnis. Ohne weitere Details zu kennen wurde der Pilot meiner Meinung nach eher schlecht beraten, bei der Rechtslage vor Gericht zu gehen anstatt kleine Brötchen zu backen und zu versuchen, eine Billigkeitsentscheidung zu erreichen. Meine persönliche Erfahrung mit den meisten HZAs dieser Republik ist, dass dort durchaus vernünftige und verständnisvolle Menschen sitzen - und ich kenne das nicht nur aus der Perspektive als Pilot sondern auch aus 25+ Jahren im internationalen Anlagenbau.


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