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ZÜP in Österreich erforderlich?
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13. Juni 2024 10:21 Uhr: Von Lui ____ an Yury Zaytsev Bewertung: +1.00 [1]

Ja, ich wollte Dir nicht widersprechen - sondern nur den Gesetzestext anhängen. Also ich gebe Dir Recht. War vielleicht etwas missverständlich von meiner Seite

13. Juni 2024 15:31 Uhr: Von Flieger Max Loitfelder an Yury Zaytsev

Er hat aber geschrieben dass die Behörde bei deutscher Lizenz und Wohnort Österreich überfordert ist, wieso sollte sie dann erforderlich sein wenn in Österreich geflogen wird (Frage 1)?

Ich habe und brauche ja auch keine deutsche ZÜP wenn ich mit österreichischer Lizenz in Deutschland zum Flieger will.

13. Juni 2024 18:09 Uhr: Von Yury Zaytsev an Flieger Max Loitfelder Bewertung: +4.00 [4]

Das habe ich schon erklärt. Er hat eine DE-PPL. Bei DE-PPL ist die DE-ZÜP Voraussetzung für die Ausübung der Rechte, egal ob auf D-Reg oder OE-Reg und egal wo auf der Welt du fliegst. Keine ZÜP = DE-Lizenz ungültig, egal wo und wie. Lui hat netterweise gerade den Link zum LuftVG gepostet...

In Österreich ist die OE-ZÜP keine Voraussetzung für die Ausübung der Rechte, und du unterliegst den Regeln deiner Behörde, auch wenn du D-Regs in DE fliegst. Höchstens bekommst du in DE keinen Flughafenausweis ohne deutsches ZÜP, aber deine Lizenz ist davon nicht betroffen.

Und schlussendlich verstehe und beneide ich dich, dass es für dich als Österreicher schwer nachvollziehbar ist, dass eine Behörde überfordert sein kann, aber glaube mir, in DE gehört das leider wirklich eher zur Normalität.

13. Juni 2024 18:22 Uhr: Von Matthias Reinacher an Tobi K.

Kannst du ein paar Details nennen? Bei mir mit Wohnsitz CH war wg. LBA-Lizenz Niedersachsen zuständig, das war problemlos.

Bin jetzt aber auch in AT :-)

13. Juni 2024 20:06 Uhr: Von Tobi K. an Matthias Reinacher Bewertung: +2.00 [2]

Klar, ich habe eine PPL. Laut LBA ist die Behörde nur bei gewerblichen Lizenzen für die ZÜP zuständig. Bei PPL ist die lizenzführende Behörde zuständig. Die PPL habe ich vor zwei Jahren in DE gemacht, war da aber schon in AT. Hätte ich besser alles direkt in AT gemacht ;-)

Die Bezirksregierung hat sich nun gemeldet, um mir nach 4 Wochen mitzuteilen, ich müsse die Unterlagen per Post einreichen, unterzeichnet per E-Mail geht natürlich für Deusche Behörden nicht. Dem LBA habe ich mit Verwaltungsklage gedroht - vielleicht hilft das ja.

Insgesamt ist die Deutsche Verwaltung lächerlich. Vor einiger Zeit war ich da noch etwas entspannter bei ZÜP und co, aber das ist wirklich traurig. In AT kann man dagegen binnen 48h eine GmbH online und ohne Notar gründen...

@Yuri: danke für das Angebot, komme ggf. darauf zurück :-)

14. Juni 2024 08:48 Uhr: Von Tim Harris an Tobi K.

unterzeichnet per E-Mail geht natürlich für Deusche Behörden nicht

Wenn du in Österreich lebst, und von digitaler Unterschirft redest, hast du bestimmt die App "Digitales Amt" mit der ID Austria signatur.

Dort kannst du pdf signieren, die dem EU Standard entsprechen, und entsprechend mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen ist.

"Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 ("eIDAS-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument."

Würde mich interessieren wie eine deutsche Behörde diese EU Anforderung umgehen will...

14. Juni 2024 09:10 Uhr: Von Yury Zaytsev an Tim Harris Bewertung: +1.00 [1]

Würde mich interessieren wie eine deutsche Behörde diese EU Anforderung umgehen will...

Ganz einfach: Ignorieren, bis eine Klage kommt.

14. Juni 2024 10:47 Uhr: Von Tobi K. an Tim Harris

Danke für den Hinweis, da habe ich nicht dran gedacht. Ich habs denen jetzt nochmal als zusammengefasste und signierte PDF gesendet mit dem Hinweis auf die EU-Verordnung. Schauen wir mal, rufe am Dienstag an. Sprechzeiten sind natürlich nur an 2 Tagen pro Woche für jeweils 2 Stunden ;-)

14. Juni 2024 16:26 Uhr: Von Tobi K. an Tobi K.

Kurzes Update: SIgnatur wurde natürlich nicht akzeptiert. Stattdessen aber ein Hinweis für die Online-Verlänerung - auch wenn mein Wohnort nicht mehr stimmt, habe ich einfach Bundesland + Regierungsbezirk der lizenzführenden Behörde ausgewählt.
Jetzt kommt das nächste Theater: da ich mich länger als 6 Monate im EU-Ausland aufgehalten habe, benötige ich eine Straffreiheitserklärung samt Apostille. Es ist zum Mäusemelken...

18. Juni 2024 19:45 Uhr: Von Kain Kirchhof an Christoph Winter Bewertung: +1.00 [1]
Beitrag vom Autor gelöscht
21. Juni 2024 18:13 Uhr: Von Bernd Mann an Tobi K.

Du kannst problemlos eine DE ZÜP mit Wohnsitz im Ausland beantragen. Haben sowohl meine Frau (wegen Flughafenausweis FRA) als auch ich (wegen DE Lizenz) gemacht während wir in Zürich gewohnt haben.

"Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde."

Bei mir war das Braunschweig, da meine Lizenz beim LBA geführt wird.

21. Juni 2024 18:47 Uhr: Von Patrick Lianhard (Lean hard!) an Bernd Mann Bewertung: +1.00 [1]

Auslands-ZÜP Behörde:

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Zentrale Geschäftsbereich 5

Dezernat 52, Standort Wolfenbüttel

Göttinger Chaussee 76 A

30453 Hannover


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