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Luftrecht und Behörden | Ausnahmegenehmigung LBA  
7. März 2023: Von Rene Laumann  Bewertung: +6.00 [6]

Hallo zusammen,

nachdem man ja immer wieder schlechtes über das LBA liest und hört, muss man denke ich auch mal die positiven Dinge hervorheben. Ich betreibe einen Aerostar 601P für den ich bestimme Ersatzteile nur mit Form 8130-3 erhalten konnte.

Da die Teile überholt waren und nicht neu, können diese ohne Dual Release nicht eingebaut werden. Es gibt weltweit keinen Betrieb der die Teile mit Form 1 oder Dual Release überholen könnte. Neuteile gibt es keine. Bei Neuteilen wäre das 8130-3 ausreichend gewesen.

Dementsprechend musste der Einsatz der Teile vom LBA genehmigt werden. Die Bearbeitung meines Antrages bis hin zur Genehmigung hat 2 1/2 Wochen gedauert. Das ganze bei einem Thema, dass durchaus komplex und individuell ist. Die EASA Regularien legen ganz bestimmte Bedingungen fest, unter denen eine solche Genehmigung erteilt werden kann.

Hier ist aber auch gute Vorbereitung wichtig. Ich versuche Anträge immer so zu stellen, dass direkt alle benötigten Unterlagen beiliegen und es für den Sachbearbeiter so einfach wie möglich ist, den Antrag zu bearbeiten.

Der Kontakt vorab per Telefon und auch im weiteren Verlauf per E-Mail lieg reibungslos und zügig. Genau so, wie ich mir das als Kunde vorstelle.

7. März 2023: Von Patrick Lienhart an Rene Laumann
Super vom LBA, schön zu hören.
Kannst Du auf die besonderen Bedingungen genauer eingehen?
Ich nehme an MTOW >2730kg und damit Part-M…
Wäre für viele hier sicher interessant!
7. März 2023: Von Rene Laumann an Patrick Lienhart

Der Flieger hat ein MTOW von 6000 lbs. Das entspricht 2721 KG. Das ganze fällt dann unter PART-ML.

Viele, auch ich, unterliegen dem Irrtum, dass das noch unter ELA 2 läuft. ELA 2 mit vereinfachten Bedingungen für die Teile geht allerdings nur bis 2000 Kg.

Part-M greift dann, wenn ich mich nicht irre, ab 5,7t.

7. März 2023: Von Patrick Lienhart an Rene Laumann

Part-M greift ab 2731kg (oder ab 0kg bei CAT).
Die Ausnahmegenhmigung über Part 21 ohne Form 1 als "Owner declared part" geht wie Du sagst nur bis ELA2. Wie wurde es dann gelöst?

8. März 2023: Von Rene Laumann an Patrick Lienhart

Ja, du hast recht. Meine Aussage bezüglich Part-M und Part-ML war nicht korrekt.

Die Genehmigung des LBA basiert Artikel 71 Abs- 1 der EU Verordnung 2018 / 1139.

Zitat aus der Genehmigung:

Ausnahmen gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71 Abs. 1 dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1. Es liegen dringende und unvorhersehbare Umstände vor.
2. Die Anforderungen, von denen abgewichen werden soll, können unter den im Antrag angezeigten Umständen nicht eingehalten werden.
3. Die grundlegenden Anforderungen (gemäß einschlägigem Annex zur VO (EU) 2018/1139) werden eingehalten.
4. Anwendungsbereich und Dauer der beantragten Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
5. Der Umweltschutz ist gewährleistet.
6. Die Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen ist so weit wie möglich verringert.
7. Die Ausnahme wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt.

Es wurde natürlich eine enstprechende Überprüfung durchgeführt. Der entsprechende "Papierkram" musste dazu eingereicht werden. Ich denke der ausschlaggebende Punkt ist dann eben auch, dass für mein Flugzeug dann nur noch N-Reg übrig geblieben wäre. Wenn. man mal weiß wie der Prozess funktioniert ist dann aber auch für die Zukunft klar, dass die Ersatzteilversorgung eben dann doch noch gewährleistet ist, wenn man von einem europäisch zertifizierten Betrieb nichts mehr erhalten kann.

8. März 2023: Von Achim H. an Rene Laumann Bewertung: +1.00 [1]

5. Der Umweltschutz ist gewährleistet.

Also die Erlaubsnis wurde eindeutig rechtsfehlerhaft erteilt. Der Umweltschutz ist viel besser gewährleistet, wenn die Aerostar nicht mehr fliegen kann!

8. März 2023: Von Rene Laumann an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Bring da niemanden auf Ideen ;-)

7 Beiträge Seite 1 von 1

 

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