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8. März 2023: Von Rene Laumann an Patrick Lienhart

Ja, du hast recht. Meine Aussage bezüglich Part-M und Part-ML war nicht korrekt.

Die Genehmigung des LBA basiert Artikel 71 Abs- 1 der EU Verordnung 2018 / 1139.

Zitat aus der Genehmigung:

Ausnahmen gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71 Abs. 1 dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1. Es liegen dringende und unvorhersehbare Umstände vor.
2. Die Anforderungen, von denen abgewichen werden soll, können unter den im Antrag angezeigten Umständen nicht eingehalten werden.
3. Die grundlegenden Anforderungen (gemäß einschlägigem Annex zur VO (EU) 2018/1139) werden eingehalten.
4. Anwendungsbereich und Dauer der beantragten Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
5. Der Umweltschutz ist gewährleistet.
6. Die Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen ist so weit wie möglich verringert.
7. Die Ausnahme wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt.

Es wurde natürlich eine enstprechende Überprüfung durchgeführt. Der entsprechende "Papierkram" musste dazu eingereicht werden. Ich denke der ausschlaggebende Punkt ist dann eben auch, dass für mein Flugzeug dann nur noch N-Reg übrig geblieben wäre. Wenn. man mal weiß wie der Prozess funktioniert ist dann aber auch für die Zukunft klar, dass die Ersatzteilversorgung eben dann doch noch gewährleistet ist, wenn man von einem europäisch zertifizierten Betrieb nichts mehr erhalten kann.

8. März 2023: Von Achim H. an Rene Laumann Bewertung: +1.00 [1]

5. Der Umweltschutz ist gewährleistet.

Also die Erlaubsnis wurde eindeutig rechtsfehlerhaft erteilt. Der Umweltschutz ist viel besser gewährleistet, wenn die Aerostar nicht mehr fliegen kann!

8. März 2023: Von Rene Laumann an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Bring da niemanden auf Ideen ;-)

3 Beiträge Seite 1 von 1

 

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