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Luftrecht und Behörden | Aufbewahrung medizinischer Untersuchungs-/Tauglichkeitsdokumente - Pflichten und Fristen?  
18. März 2022: Von robin fan 

Hallo,

ich hatte in einem anderen Thread bereits zu einem ähnlichen Thema gefragt, der Übersichtlichkeit halber hier aber jetzt folgende Fragen

1. wer ist für die Aufbewahrung der medizinischen Anträge und Dokumente im Rahmen des Medical Prozesses rechtlich gesehen verantwortlich? Pilot/Antragsteller, LBA, Fliegerarzt?
Hintergrund der Frage: mir wurde bislang bei vier verschiedenen Ärzten bis auf das Medical am Ende der Untersuchung kein weiteres Dokument ausgehändigt, was dazu führt, dass z.B. bei Schließung der Paxis des Fliegerarztes keine Möglichkeit mehr besteht, auf Dokumente der Tauglichkeitsuntersuchung zuzugreifen?!

2. wie lange muss der Fliegerarzt medizinische Dokumente aufbewahren - gilt hier die 10 Jahresfrist?

3. Liegen dem LBA die medizinischen Dokumente und Untersuchungberichte aller Untersuchungen vor?

18. März 2022: Von Ulrich Dr. Werner an robin fan

Guten Tag zusammen

Die Berufsordnung für Ärzte ist zwar in jedem Bundesland selbst geregelt, sie folgt aber einer Musterordnung und ist jeweils ähnlich. In NRW lautet der einschlägige Text in § 10:

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind ihnen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

In der VO (EU) 1178/2011 i.d.g.F. regelt MED.A.025 „Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin“:

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen ihre Aufzeichnungen der Einzelheiten der gemäß diesem Anhang (Teil-MED) durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen sowie ihre Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oder gegebenenfalls einen nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen längeren Zeitraum aufbewahren.

Zusätzlich sind die Daten auch bei der luftfahrtbezogenen Aufsichtsbehörde dokumentiert. Dort gelten die gleichen Fristen gemäß ARA.MED.150 (b) „Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.“

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

18. März 2022: Von F. S. an robin fan

Praxisschliessung macht es meist schwieriger, an die Dokumente ran zu kommen, aber beseitigt nicht die Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Ärztekammer hilft Dir weiter.

18. März 2022: Von robin fan an robin fan

danke für die ausführlichen Infos, Ulrich, auch dir, F.S., danke, guter Hinweis mit der Ärztekammer!

Wie ist denn folgender Sachverhalt zu bewerten?

Untersuchungen, Doku und Ausstellung des Medicals im Jahr 2010, Ablauf 2015.

--> vernichtet der Arzt die Dokumente dann 2020 oder 2025?

„Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.“

Diese Passage zielt ja offenbar auf das Ablaufdatum ab, demnach Vernichtung der Unterlagen 2025?!

18. März 2022: Von Ulrich Dr. Werner an robin fan

Die zitierte Frist "10 Jahre nach Ablauf des Zeugnisses" gilt nicht für Ärzte sondern nur für Behörden, hier das LBA bzw. das BAF bei Fluglotsen. Für den Arzt gilt 10 Jahre Aufbewahrungsfrist nach Behandlungsdatum.

Das bedeutet im individuellen Fall (Untersuchung 2010), dass der Arzt 2022 nichts mehr haben muss.

Im Jahr 2010 galt noch JAR-FCL. Damals wurden keinerlei Dokumente an die Behörde gesandt. Von 2010 hat das LBA also gar nichts. Erst mit EU-FCL 2014 kam die Vorlagepflicht bei der Behörde, welche aber in Deutschland erst ca. 2016 analog umgesetzt wurde und eher ein Dokumentengrab war. Erst mit Einführung des elektronischen Dokumentationssystems der Firma EMPIC etwa 2017 liegen die Daten in einer Datenbank, auf das auch der AME für seine eigenen Klienten Zugriff hat.

Nur der Arzt aus dem Jahr 2010 kann also im individuellen Fall überhaupt etwas haben.

Gruß

Ulrich Werner

18. März 2022: Von robin fan an Ulrich Dr. Werner

DANKE!

Nur der Arzt aus dem Jahr 2010 kann also im individuellen Fall überhaupt etwas haben.

und das auch nur, wenn er die Unterlagen nicht schon vernichtet hat, was er eigentlich hätte tun müssen?

Gibt es den Arzt nicht mehr, gibt es auch keine Unterlagen, außer ggfs bei der Ärztekammer, oder ist das ein eher sinnloses Unterfangen?

18. März 2022: Von Ulrich Dr. Werner an robin fan

Völlig sinnlos, denn die ÄK hat keine Unterlagen. Die ÄK kann nur helfen, wenn die Praxis während der laufenden10-Jahresfrist ohne Praxisnachfolger geschlossen wurde, indem sie ggf. sagen kann, wo die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der geschlossenen Praxis realisiert worden ist.

Gruß

Ulrich Werner

18. März 2022: Von robin fan an Ulrich Dr. Werner

danke, jetzt habe ich glaube ich alles verstanden/zusammen.

Eine abschließende Frage:
gibt es irgendeine Pflicht (§) auf Seiten des Piloten, vor Löschung der medizinischen Unterlagen aufgrund der 10 Jahresfrist, diese zu beschaffen, insbesondere, wenn bereits das Nachfolgemedical ausgestellt wurde?

19. März 2022: Von F. S. an robin fan Bewertung: +1.00 [1]

Nein - der Pilot hat überhaupt keine Aufbewahrungspflicht.

Allerdings kann er natürlich Unterlagen, die er nicht hat, auch nicht als Beleg dafür heranziehen, dass irgendetwas in der Vergangenheit schon diagnostiziert/getestet/ausgeschlossen wurde. Daher kann es sinnvoll sein, dass sich ein Pilot ebensolche Unterlagen besorgt und länger als die 10 jahre aufbewahrt.
Beispiel: Wenn nach einer schwerwiegenden medizinischen Prozedur irgendwann festgestellt wurde, dass diese jedtzt folgenlos ausgeheilt ist, dann würde ich so etwas aufheben. Alleine die Tatsache, dass im Anschluss irgendwann wieder ein Medical ausgestellt wurde ist immer ein eher schwacher Beleg für ein solches "folgenlos ausgeheilt". Auch bei z.B. Laternentests bei grenzwertigem Farbsehen würde ich die Testergebnisse ad ultimo aufheben und nicht auf die "aber ich hab doch ein medical bekommen"-Argumentation bauen.

26. März 2022: Von Tomasz Soroczynski an F. S.

Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? I glaube keine.

28. März 2022: Von F. S. an Tomasz Soroczynski

Wofür?


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