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LBA verlängert Fristen wegen Corona
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10. April 2020: Von Norbert S. an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

CYA - was sonst treibt das LBA dazu?

15. April 2020: Von TH0MAS N02N an Norbert S.

Jetzt hab ich erst mal googeln müssen:

da mit CYA wohl nicht "see you again" gemeint ist kann es wohl nur "cover your ass" heissen :-)

Und das trifft es wohl. Damit hat der verlängernde FI den schwarzen Peter und nicht die Behörde....

15. April 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Kilo Papa

Im Versicherungsfall wird man wohl nachweisen müssen, dass das Medical nicht zeitgerecht verlängert werden konnte. Da alle Fliegerärzte weiter Medicals ausstellen, wird es schwer möglich sein, das zu beweisen. Man muss schon auf die genauen Formulierungen achten. Die Gültigkeit des Medicals ist nicht automatisch um 4 Monate verlängert worden.

15. April 2020: Von TH0MAS N02N an Dr. Thomas Kretzschmar

Sehe ich genau so: Nachweis, daß der AME mir keinen Termin gegeben hat.

Der Checkflug (oder wie auch immer das je nach Lizenz korrekt heisst...) ist bei der aktuellen Corona-VO dann schon schwieriger zu begründen, zumindest wenn man diese nach Sinn und nicht nach Wortlaut liest.

Ich gehe aber davon aus, daß das bald mit MNS (Mund-Nase-Schutz) auch wieder geht, sollte m.E. zumindest kein Problem sein.

Gibt schöne Cockpit-Selfies fürs Piloten-Fotoalbum, kann man den Enkeln dann zeigen...

15. April 2020: Von Markus Jolas an Tobias Schnell

Was - mal wider- für ein Schwachsinn!! Da hat man wohl Angst vor der eigenen Courage bekommen.

Wenn ich mich jetzt also mit einem FI treffen muss, damit der überprüft, ob ich es theoretisch alles noch drauf habe und der dann auch noch eine Bescheinigung ausstellen muss, na dann kann ich ja auch gleich die Befähigungsüberprüfung vornehmen, dauert dann nur unwesentlich länger und mehr Leute sind auch nicht daran beteiligt.....

Gruß Markus

15. April 2020: Von M Schumacher an Markus Jolas Bewertung: +3.00 [3]

Markus,

Die - in meinen Augen ebenfalls unsinnige - Vorgabe zum Briefing ist übrigens eine Vorgabe der EASA, nicht des LBA oder anderer CAA.

Wie das Briefing genau abgehalten wird, ist nicht definiert. Daher geht das auch telefonisch, per E-Mail oder per Videokonferenz.

Hier zum Beispiel der Wortlaut der schweizer FOCA:

'...Dieses Briefing kann auch telefonisch, über Bildschirmunterhaltung, einem CBT oder Leaflet gemacht werden. Der Instruktor bestätigt das Briefing des Piloten entweder auf dem Annex des Attachements, in einem anderen analogen Dokument oder per E-Mail...'

Gruss

Michael

15. April 2020: Von Chris _____ an Dr. Thomas Kretzschmar

Nehmen wir mal an, du hast ein abgelaufenes Medical und hast dann einen Unfall mit nicht-medizinischer Ursache, sagen wir Motorausfall und nachfolgende Außenlandung mit Totalschaden. Kann und wird die Versicherung dir dann wirklich die Leistung verweigern? Wird sie damit durchkommen?

15. April 2020: Von Erik Sünder an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Da du die Rechte der Lizenz nur ausüben darfst, wenn du ein gültiges Medical hast, würde ich sagen: ja, die Versicherung wird dir die Leistung verweigern.

Du hättest ja noch nicht mal starten dürfen.

Wie es dann natürlich aussieht, wenn das vor Gericht geht...

Gruß Erik

15. April 2020: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Wer soll das im Voraus schon sagen. Ich glaube, wenn es sich für die Versicherung lohnt, werden die vor Gericht gewinnen. Ohne gültiges Medical fliegen ist wie ohne Lizenz fliegen. Und die Formulierung in der Allgemeinverfügung ist auch einfach zu verstehen.

15. April 2020: Von Willi Fundermann an M Schumacher

Die CAA des UK hat eben eine (fast) identische Regelung veröffentlicht:

https://publicapps.caa.co.uk/modalapplication.aspx?appid=11&mode=detail&id=9571

Die schreiben sogar, dass das "briefing" bevorzugt über Video- oder Telefonverbindung abgewickelt werden soll. Ich halte das für eine sehr einfache, pragmatische Auflage, die für jeden ohne Probleme erfüllbar sein sollte. Insofern kann ich die Aufregung darüber nicht nachvollziehen. Das man überhaupt eine Auflage gemacht hat, dürfte m.E. zum einen damit zu erklären sein, dass man nicht nach "Corona" fordern kann, die Laufzeit der Ratings zukünftig generell um vier Monate zu verlängern. Nach dem Motto: Ging doch bei Corona auch und nix ist passiert. Zum anderen könnte das auch als mögliche Exkulpation gedacht sein, falls doch etwas passiert. Dann kann man sagen: "Wir haben die Ratings ja nicht einfach so verlängert...".

15. April 2020: Von Bernhard Tenzler an Dr. Thomas Kretzschmar

in Bayern darf man das Haus nur aus triftigem Grund verlassen, das reicht m.E. als Begründung aus

15. April 2020: Von Achim H. an Bernhard Tenzler

z.B. um zum Arzt zu gehen.

15. April 2020: Von Bernhard Tenzler an Achim H.

man kann es aber auch aus persönlicher Risikoabwegung unterlassen

16. April 2020: Von Peter Schneider an Peter Schneider

Laut LBA gibt es keine Verlängerungsfrist für die Lufttüchtigkeit. Wenn das ARC abgelaufen ist, braucht man ab dem ersten Tag danach eine Genehmigung des LBA für den nächsten Flug zum Prüfer, wie immer. Wer Glück hat, dessen Flieger steht neben einem LTB.

16. April 2020: Von Mich.ael Brün.ing an Peter Schneider Bewertung: +1.00 [1]

Die LTBs, die ich kenne, auch in Bayern, haben geöffnet. Ein Flug dahin zu einer notwendigen Kontrolle ist also nicht "Jux und Dollerei". Es sollte somit kein Problem sein, diesen Flug - selbst in Bayern - auszuführen.

16. April 2020: Von Kevin Kissling an Mich.ael Brün.ing

Oder der Prüfer kommt, die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf an jedem beliebigen Platz stattfinden.

3. Dezember 2020: Von Willi Fundermann an Willi Fundermann Bewertung: +2.00 [2]

Das LBA hat auf den "letzten Drücker" am 30.11. seine "Allgemeinverfügung" bis 31.03.2021 verlängert. Das gilt auch für die Berechtigungen, die durch die Corona-Ausnahmeregelung schon mal verlängert wurden, insgesamt sind "kumulierte" Ausnahmen bis zu maximal acht Monaten möglich:

https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Allgemeinverfuegungen_Corona_Dez.html?nn=2091096

Die acht Monate dürften auf die EASA-Empfehlung zurückgehen, die hier zitiert wird:

https://www.aero.de/news-37800/Keine-Gelegenheit-zum-Ueben.html


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