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Flugzeugkauf | Als Haltergemeinschaft - GbR Vorsteuerabzug sinnvoll?  
3. Februar 2019: Von TH0MAS N02N  Bewertung: +2.00 [2]

Hallo zusammen, ein anderes steuerliches Thema:

Ist es als Haltergemeinschaft - GbR sinnvoll und möglich zum Umsatzsteuer-Abzug zu optieren um die MwSt bei Kauf des Flugzeugs und von den Rechnungen zu "sparen".

Dann beim Verchartern natürlich 19% aufschlagen...

Hat jemand Erfahrung?

Und ja: gerne auch per PM oder telefonisch. Danke!

3. Februar 2019: Von  an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

Möglich ist es - ob es sinnvoll ist müsst ihr mit eurem Steuerberater diskutieren. Wenn der gut ist, dann hat er Erfahrung damit, was das lokale Finanzamt sehen will, um nicht von vornherein von Liebhaberei auszugehen.
Einen schlüssiger Gerschäftsplan wie ihr mit dem Flieger mittelfristig Gewinne erwirtschaften wollt wird es auf jeden Fall brauchen.

Auserdem müssen auch die Voraussetzungen und Strukturen geschaffen werden, um mit dem Flieger überhaupt Geld verdienen zu können - z-B. eine Verischerung, die das zuläßt. Wenn ihr das eh vorhabt, dann ist das weniger ein Problem - ob sich das nur um die MwSt nach vorne zu verschieben lohnt, müsst ihr sehr genau durchrechnen.

3. Februar 2019: Von Tobias Schnell an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

um die MwSt bei Kauf des Flugzeugs und von den Rechnungen zu "sparen"

Wir haben das bei der Gründung unserer HG diskutiert und uns dagegen entschieden. Bei privater Nutzung kommt das Geld am Ende aus den gleichen Taschen, und man hat erhöhten Aufwand und weniger Flexibilität in der internen Verrechnung.

3. Februar 2019: Von Bernhard Tenzler an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Den Nutzen würde ich sehen, wenn das LFZ zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft wird. Dann wird es für den Kreis der Vorsteuerabzugsberechtigten und für die Käufer, die außerhalb der EU angesiedelt sind, interessanter.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Bernhard Tenzler Bewertung: +1.00 [1]

... nur für Vorsteuerabzugsberechtigte in D oder in der EU wird es dann interessanter. Außerhalb der EU ansässige Käufer zahlen auch bei einem Kauf von einer deutschen, vorsteuerabzugsberechtigten Firma nur den Nettopreis (= ohne USt.), ebenso natürlich, wenn sie von privat kaufen.

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger

Bernd, ich würde noch weiter gehen. Wenn es für den Wiederverkauf auch außerhalb der EU geht, ist die Ausweisbare USt. Ein Vorteil. Ein VAT Refund von privat wäre mir neu. Einmal privat versteuert bleibt brutto = netto. Mit Sicherheit ist es aber ein wesentlicher Mehraufwand. Ob das sich wirklich lohnt hängt vor allem vom Anschaffungspreis der Maschine ab.

3. Februar 2019: Von Sebastian G____ an Jan R.oth Bewertung: +1.00 [1]

Ob das sich wirklich lohnt hängt vor allem vom Anschaffungspreis der Maschine ab.

Der entscheidende Punkt ist der Wiederverkauf. Wenn ich private Käufer in der EU finde welche mir die bezahlte MwSt. honorieren würde ich das Flugzeug eher privat versteuern und gut ist.

Aber Achtung es gibt ein sehr großes Segment an Flugzeugen für die man quasi keinen Privatkäufer findet. Grob oberhalb einer Cirrus gibt es auf dem Markt fast nur noch Firmenkunden, so dass man als privater Verkäufer die bezahlte MwSt. anteilig auf den Wiederverkaufspreis quasi total abschreiben kann.

Für die laufenden Kosten und den Wertverlust während der Besitzzeit zahl man so oder so MwSt. Entweder direkt oder indirekt indem die Vercharterungsfirma diese Leistungen netto einkauft aber dann plus MwSt. an einen selber als Nutzer weiter berechnet.

Wenn man als Firma das Flugzeug später an privat verkauft, muss man dafür Gewährleistung geben. Das heißt in der Praxis wird man, wenn es irgend geht, als Firma nie an privat verkaufen. Das kann bei kleinen Flugzeugen ein Problem sein wenn man am Ende keinen Firmenkunden findet.

-> Kleine Flugzeuge welche man lange behalten möchte eher privat kaufen, große welche man schneller wieder verkaufe möchte als Firma kaufen.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +1.00 [1]

Jan, den USt. Refund an privat praktizieren seit Jahrzehnten japanische, amerikanische und und und Touristen nachdem sie ihre Einkäufe in Deutschland ausführen und sich die Steuer erstatten lassen, Ausfuhrbescheinigung beim Zoll einreichen genügt. Es gibt sogar darauf spezialisierte Dienstleister, die das gegen eine Gebühr erledigen.

Was stimmt ist, dass bei einem Verkauf von (!) privat an irgendjemanden im Nicht-EU-Ausland (egal, ob privat oder Firma) es keine USt.-Erstattung gibt. Die einst und einmalig bezahlte USt. verbleibt für immer und ewig beim Staat - wie gesagt, ist am Ende der Endverbraucher derjenige, der die Zeche zahlt!

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger

Hi Bernd, wir meinen genau das Selbe. Die Steuer ist, sofern einmal von privat bezahlt, nicht mehr Rückerstattungsfähig. Die Touristen, welche Du meinst, bekommen sie ja auch nur zurück, da sie die Waren für sich exportieren und nicht weiterverkaufen. Die Besteuerung erfolgt dann im Heimatland. Das gilt ja auch, wenn ein Flugzeug importiert wird. Du bekommst sofern regelbesteuert die Ausländische VAT auch zurück und versteuerst in der EU dann neu. Zurück aber zum eigentlichen Thread. Sebastian G. hat noch einen wichtigen Beitrag mit der Gewährleistung im Wiederverkauf ins Spiel gebracht.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +1.00 [1]

Hi Jan, ja, grundsätzlich sind wir uns einig.

Die chinesischen (et al.) Touristen bekommen nach/bei Ausfuhr des Produkts die USt. vom deutschen Staat erstattet und müssten eigentlich bei Einreise ins Heimatland die dortige Einfuhrsteuer entrichten, sofern es eine solche gibt (nicht überall gibt es diese Steuer) - tun sie jedoch meistens nicht und betrügen somit. Nicht-EU-Firmen bekommen die deutsche USt. bei Ausfuhr selbstverständlich ebenfalls vom deutschen Staat erstattet, aber kommen im Importland kaum um die jeweilige Einfuhrsteuer herum, weil die ihre Einkäufe nicht im Reisekoffer schmuggeln können.

Zu Deiner Anmerkung „Die Touristen, welche Du meinst, bekommen sie ja auch nur zurück, da sie die Waren für sich exportieren und nicht weiterverkaufen“ ist zu sagen, dass sie die 19% USt. vom deutschen Staat erstattet bekommen, weil sie exportieren (wie es auch Wiederverkäufer tun). Ob sie die Ware zuhause weiter verkaufen oder nicht interessiert in Deutschland niemanden auf Seiten Zoll, Finanzamt, Staat. Deine scheinbar logische Begründung stimmt leider nicht.

4. Februar 2019: Von Flieger Max L.oitfelder an B. S.chnappinger Bewertung: +1.00 [1]

Das ist für Firmen ja nicht auf "Nicht-EU" beschränkt, innerhalb der EU kann ich als Gewerbetreibender selbstverständlich ebenfalls die USt. ausgewiesen bekommen, netto kaufen und im Heimatstaat versteuern. Nennt sich "Reverse charge".

4. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Flieger Max L.oitfelder

Innerhalb der EU verkauft man bei Export netto, also umsatzsteuerfrei - das ist eh‘ klar, und zwar als Firma ebenso wie als Privatmann. Letzterer ist in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig und deshalb ist hier netto gleich brutto. Exportierende Firmen schreiben eine Rechnung an den ausländischen Käufer (egal ob EU oder nicht) ohne Benennung der USt., also „netto“. Kein Unterschied, ob in EU oder Nicht-EU verkauft wird, ja.

Die exportierende Firma ist beim Verkauf vom Entrichten der Umsatzsteuer im Heimatland befreit, wenn sie den Export nachweist, egal wohin. Im europäischen Importland bezahlt man (Privatmann wie Firma) dann die jeweilige Einfuhrumsatzsteuer. Ist die importierende Firma dort vorsteuerabzugsberechtigt muss sie die USt. zunächst nicht bezahlen, jedoch dann bei späteren Verkauf.


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