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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +1.00 [1]

Jan, den USt. Refund an privat praktizieren seit Jahrzehnten japanische, amerikanische und und und Touristen nachdem sie ihre Einkäufe in Deutschland ausführen und sich die Steuer erstatten lassen, Ausfuhrbescheinigung beim Zoll einreichen genügt. Es gibt sogar darauf spezialisierte Dienstleister, die das gegen eine Gebühr erledigen.

Was stimmt ist, dass bei einem Verkauf von (!) privat an irgendjemanden im Nicht-EU-Ausland (egal, ob privat oder Firma) es keine USt.-Erstattung gibt. Die einst und einmalig bezahlte USt. verbleibt für immer und ewig beim Staat - wie gesagt, ist am Ende der Endverbraucher derjenige, der die Zeche zahlt!

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger

Hi Bernd, wir meinen genau das Selbe. Die Steuer ist, sofern einmal von privat bezahlt, nicht mehr Rückerstattungsfähig. Die Touristen, welche Du meinst, bekommen sie ja auch nur zurück, da sie die Waren für sich exportieren und nicht weiterverkaufen. Die Besteuerung erfolgt dann im Heimatland. Das gilt ja auch, wenn ein Flugzeug importiert wird. Du bekommst sofern regelbesteuert die Ausländische VAT auch zurück und versteuerst in der EU dann neu. Zurück aber zum eigentlichen Thread. Sebastian G. hat noch einen wichtigen Beitrag mit der Gewährleistung im Wiederverkauf ins Spiel gebracht.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +1.00 [1]

Hi Jan, ja, grundsätzlich sind wir uns einig.

Die chinesischen (et al.) Touristen bekommen nach/bei Ausfuhr des Produkts die USt. vom deutschen Staat erstattet und müssten eigentlich bei Einreise ins Heimatland die dortige Einfuhrsteuer entrichten, sofern es eine solche gibt (nicht überall gibt es diese Steuer) - tun sie jedoch meistens nicht und betrügen somit. Nicht-EU-Firmen bekommen die deutsche USt. bei Ausfuhr selbstverständlich ebenfalls vom deutschen Staat erstattet, aber kommen im Importland kaum um die jeweilige Einfuhrsteuer herum, weil die ihre Einkäufe nicht im Reisekoffer schmuggeln können.

Zu Deiner Anmerkung „Die Touristen, welche Du meinst, bekommen sie ja auch nur zurück, da sie die Waren für sich exportieren und nicht weiterverkaufen“ ist zu sagen, dass sie die 19% USt. vom deutschen Staat erstattet bekommen, weil sie exportieren (wie es auch Wiederverkäufer tun). Ob sie die Ware zuhause weiter verkaufen oder nicht interessiert in Deutschland niemanden auf Seiten Zoll, Finanzamt, Staat. Deine scheinbar logische Begründung stimmt leider nicht.

4. Februar 2019: Von Flieger Max L.oitfelder an B. S.chnappinger Bewertung: +1.00 [1]

Das ist für Firmen ja nicht auf "Nicht-EU" beschränkt, innerhalb der EU kann ich als Gewerbetreibender selbstverständlich ebenfalls die USt. ausgewiesen bekommen, netto kaufen und im Heimatstaat versteuern. Nennt sich "Reverse charge".

4. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Flieger Max L.oitfelder

Innerhalb der EU verkauft man bei Export netto, also umsatzsteuerfrei - das ist eh‘ klar, und zwar als Firma ebenso wie als Privatmann. Letzterer ist in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig und deshalb ist hier netto gleich brutto. Exportierende Firmen schreiben eine Rechnung an den ausländischen Käufer (egal ob EU oder nicht) ohne Benennung der USt., also „netto“. Kein Unterschied, ob in EU oder Nicht-EU verkauft wird, ja.

Die exportierende Firma ist beim Verkauf vom Entrichten der Umsatzsteuer im Heimatland befreit, wenn sie den Export nachweist, egal wohin. Im europäischen Importland bezahlt man (Privatmann wie Firma) dann die jeweilige Einfuhrumsatzsteuer. Ist die importierende Firma dort vorsteuerabzugsberechtigt muss sie die USt. zunächst nicht bezahlen, jedoch dann bei späteren Verkauf.


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