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Sonstiges | Tauglichkeit nach OP  
16. Februar 2018: Von Jens V. 

Moin Moin Zusammen,

krumme Nasenscheidenwand haben ja fast 90%, nnr meinte mein HNO das mir eine OP helfen könnte. (Hab für mich noch nicht 100% eine Entscheidung getroffen)

Was wäre nach einer OP die Konsequenz für die Tauglichkeit?

Ich meine mal gelesen zu haben, dass man nach einem Eingriff automatisch 3 Monate geroundet ist.

Mir geht es nur um eine Ersteinschätzung um zu sehen ob "nun noch vor der Saison" oder eher im Winter eine OP besser wäre

Mein Fliegerdok hat leider aufgehört....doof, einem neuen kann ich wahrscheinlich nicht kurz mal eine Mail Schreiben oder 5 min anrufen und muss in die Praxis.

Grüße

Jens

16. Februar 2018: Von Christian D. an Jens V. Bewertung: +1.00 [1]

Soweit ich weiß, gibt es keine festen Fristen (mehr). Der Fliegerarzt, bzw. das flugmed. Zentrum entscheidet.

MED.A.020 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit


a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:
(1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
(2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
(3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.
b) Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn sie:
(1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
(2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
(3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(5) schwanger sind;
(6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
(7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.
c) In diesen Fällen gilt Folgendes:
(1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
d) Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Absätze 1 bis 5 genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.

16. Februar 2018: Von Achim H. an Jens V.

Bei mir war es ein Telefonanruf beim Fliegerarzt, der sich eine Aktennotiz machte. Ich denke da wirst Du nicht rumkommen.

16. Februar 2018: Von Olaf Musch an Achim H.

Ja,

auch mein Fliegerarzt sagt mir jedes mal: "Wenn Du eine OP machen lassen musst/willst, ruf auf jeden Fall an".
Und in den oben zitierten Texten steht es ja: "...müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen...".

Fazit: Dass dein bisheriger Medic in Ruhestand ist, ist vielleicht schade, aber tempus fugit, du musst Dir einen neuen Flugmediziner Deines Vertrauens suchen und mit ihm sprechen. Er wird Dir dann entweder sagen, wann Du nach einer solchen OP wieder flugtauglich sein kannst, ob er Dich vor bzw. nach der OP noch mal sehen will, bevor er Dir Flugtauglichkeit bescheinigt, oder/und was Du noch tun kannst, um schnellstmöglich wieder flugtauglich zu werden.

Und mit HNO-Geschichten ist bei der Fliegerei nicht zu spaßen. Das kann wirklich weh tun.

Olaf

16. Februar 2018: Von Wolff E. an Olaf Musch

Ich weiß jetzt nicht, wo du wohnst, aber ich kann in solchen Sachen echt Karsten Kempf aus Hünstetten (Raum FFM/Main) empfehlen. Er ist selber Pilot auf A320 und ist sehr "pro fliegen" orientiert. Und dank des neuen Bereiches beim LBA gehen solche Sachen sehr flott.

Hier die Homepage: https://www.medizin-fra.de/

16. Februar 2018: Von Olaf Musch an Wolff E.

Wolff, ich nehme an, dass Dein Posting genauso an den Ersteller dieses Threads gerichtet war, wie meines? ;-)

Denn ich stehe nicht vor einer HNO-OP, und mein Fliegerdoc ist auch noch aktiv. Und das sowohl als Allgemein-, Rettungs-, Arbeits- und Fliegerarzt, als auch als Pilot und Fluglehrer.

Falls also jemand im Großraum um den Harz herum wohnt, empfehle ich Dr. Horst Ische-Kaufholz, Goslar, den man unter https://www.vfz-goslar.de/ findet.

Schönen Gruß

Olaf

16. Februar 2018: Von Bernd Noll an Jens V.

Das ist unkritisch. Die EU-Verordnung 1178/2011 schreibt dazu unter MED.B.080 Hals, Nase und Ohren:

a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene aktive oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen der Ohren, der Nase .... sowie keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

Das bedeutet für Dich, dass nach einer Nasenscheidewand-OP wieder Fliegertauglichkeit besteht, sobald das abgeheilt ist und Du keine nennenswerten Beschwerden mehr hast. Probleme beim Druckausgleich sind bei einem solchen Eingriff normalerweise nicht zu erwarten. Dazu kannst Du auch bei der Nachuntersuchung Deinen HNO-Arzt noch einmal fragen. Hilfreich ist es für den Fliegerarzt immer, wenn Dein Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dir die Heilung entsprechend bescheinigt und dazu am besten das Formblatt "HNO-Untersuchungsbericht" verwendet, das man auf der Homepage des LBA herunterladen kann unter

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/L5/26_HNO-aerztlicher_U_Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Dann kurzes Telefonat mit (D)einem Fliegerarzt und fertig. Eine Konsultation des LBA ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

16. Februar 2018: Von Wolff E. an Olaf Musch

Sorry Olaf, meinte nicht dich...

16. Februar 2018: Von Jens V. an Wolff E.

Moin Zusammen,

danke euch allen. Kurzum: Eher unkritisch, aber Fliegerarzt muss vorab bescheid wissen und entscheidet im Nachgang....scheint pragmatisch zu sein.

Kennt jemand einen guten Fliegerarzt im Raum Hamburg/ Schleswig Holstein?

Grüße

Jens

17. Februar 2018: Von Jörg Janaszak an Jens V.

Hallo Jens,

ich bin bei Dr. Oliver Brock:

https://www.doc-brock.de/

HH Hummeslbüttel

Gruß,

JJ


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