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16. Februar 2018: Von Christian D. an Jens V. Bewertung: +1.00 [1]

Soweit ich weiß, gibt es keine festen Fristen (mehr). Der Fliegerarzt, bzw. das flugmed. Zentrum entscheidet.

MED.A.020 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit


a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:
(1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
(2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
(3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.
b) Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn sie:
(1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
(2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
(3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
(5) schwanger sind;
(6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
(7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.
c) In diesen Fällen gilt Folgendes:
(1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;
d) Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;
e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Absätze 1 bis 5 genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.


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