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16. Februar 2018: Von Bernd Noll an Jens V.

Das ist unkritisch. Die EU-Verordnung 1178/2011 schreibt dazu unter MED.B.080 Hals, Nase und Ohren:

a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene aktive oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen der Ohren, der Nase .... sowie keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

Das bedeutet für Dich, dass nach einer Nasenscheidewand-OP wieder Fliegertauglichkeit besteht, sobald das abgeheilt ist und Du keine nennenswerten Beschwerden mehr hast. Probleme beim Druckausgleich sind bei einem solchen Eingriff normalerweise nicht zu erwarten. Dazu kannst Du auch bei der Nachuntersuchung Deinen HNO-Arzt noch einmal fragen. Hilfreich ist es für den Fliegerarzt immer, wenn Dein Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dir die Heilung entsprechend bescheinigt und dazu am besten das Formblatt "HNO-Untersuchungsbericht" verwendet, das man auf der Homepage des LBA herunterladen kann unter

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/L5/26_HNO-aerztlicher_U_Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Dann kurzes Telefonat mit (D)einem Fliegerarzt und fertig. Eine Konsultation des LBA ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.


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