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UG bzw. Mini GmbH gründen für Haltergemeinschaft
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19. Dezember 2016: Von Lutz D. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +3.00 [3]

...Deine Geduld möchte ich haben.

19. Dezember 2016: Von Christof Edel an Chris Schu Bewertung: +2.00 [2]

Vor dem weiterdisuktieren bitte mal Paragraf 33 und 37 LuftVG lesen...

Grundsaetzlich haftet bei einem Unfall - egal wer schuld ist - der Flugzeughalter (Paragraf 33), aber nur bis zur Haftungsgrenze nach Paragraf 37. Dagegen muss der Halter sich nach Paragraf 43 versichern. Dies ist ist voellig unabhaengig davon, wer schuld ist. Bei Verschulden besteht darueber haus Ansprueche aus "unerlaubter Handlung" nach Paragraf 823ff BGB. Und diese sind unbegrenzt.

Wenn es nun zum Unfall kommt, haftet das Vermoegen der Halter - bei Haltergemeinschaft als GbR gesamtschuldnerisch, also jeder einzelne - bis zur im Paragraf 37 festgelegten Millionensumme. Normalerweise deckt das die Haftpflicht.

Die GmbH bringt hier etwas - sie verhindert, dass auf das Privatvermoegen der Halter zugriff genommen wird, wenn die Haftpflichtversicherung aus welchen Gruenden auch immer nicht zahlt - z.B. wenn man die Praemienzahlung mal vergessen hat, aber auch wen Vorsatz vorliegt.

Dem selbstfliegenden Eigentuemer bringt das am wenigsten - der ist im Zweifelsfall wahrscheinlich schuld, tot, oder beides. Es bringt auch nichts, wenn die Kasko nicht zahlt - der Flugzeugschrott ist in der GmbH genauso wenig wert wie in der GbR.

In einer Haltergemeinschaft waere es mir dann doch lieb, dass das bischen Geld, das mir vom Fliegen noch uebrigbleibt, von den Fehlern meiner mit-Halter geschuetzt ist, wenn diese vielleicht mal ohne Medical fliegen und dann aus Versehen mit der Tragflaeche einer Gulfstream das Bugfahrwerk abbrechen.

19. Dezember 2016: Von Tee Jay an Christof Edel

Danke Christof, das ist der Punkt!

Wobei eine GbR bzw. BGB GEsellschaft noch einen drastisch weiteren Nachteil hat. Wenn ein Dritter von Außen Forderungen gegenüber diese hat (z.B. das liebe Finanzamt) kann man es sich ganz einfach machen und sich am erstbesten und greifbaren Vermögenden halten. Von diesem wird einfach die gesamte Summe eingezogen. Denn was im Innenverhältnis vereinbart oder geregelt ist interessiert im Außenverhältnis herzlich wenig. Derjenige kann sich ja dann zivilrechtlich an seine Mitgesellschafter wenden und das Geld zurück fordern. Viel Spaß!

Bei einer GmbH hingegen ist genau das nicht möglich. Und Liebhaberei, Scheinselbstständigkeit und fehlende Gewinnerzielungsabsichten können gegenüber juristischen Personen ebenfalls extrem schlecht angeführt werden wenngleich mir ein Fall eines Fliegerkollegen bekannt ist, dem seine kleine GmbH UG angegangen wird. Da wird wohl aber noch mehr im Argen liegen.

19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Tee Jay Bewertung: +6.00 [6]

Danke Christof, das ist der Punkt!

Bei Deinen Punkten, Tee Jay, ging es bisher jedoch immer um die Kaskoversicherung! oder haben die von dir hier verlinkten Beispiele nun plötzlich keine Bedeutung mehr?

20. Dezember 2016: Von Flieger Max L.oitfelder an Wolfgang Lamminger Bewertung: +2.00 [2]

Nur solange man die Links oder Artikel nicht hinterfragt, dann ist der Inhalt plötzlich unbekannt. Das hatten wir doch schon einmal..


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