Vor dem weiterdisuktieren bitte mal Paragraf 33 und 37 LuftVG lesen...
Grundsaetzlich haftet bei einem Unfall - egal wer schuld ist - der Flugzeughalter (Paragraf 33), aber nur bis zur Haftungsgrenze nach Paragraf 37. Dagegen muss der Halter sich nach Paragraf 43 versichern. Dies ist ist voellig unabhaengig davon, wer schuld ist. Bei Verschulden besteht darueber haus Ansprueche aus "unerlaubter Handlung" nach Paragraf 823ff BGB. Und diese sind unbegrenzt.
Wenn es nun zum Unfall kommt, haftet das Vermoegen der Halter - bei Haltergemeinschaft als GbR gesamtschuldnerisch, also jeder einzelne - bis zur im Paragraf 37 festgelegten Millionensumme. Normalerweise deckt das die Haftpflicht.
Die GmbH bringt hier etwas - sie verhindert, dass auf das Privatvermoegen der Halter zugriff genommen wird, wenn die Haftpflichtversicherung aus welchen Gruenden auch immer nicht zahlt - z.B. wenn man die Praemienzahlung mal vergessen hat, aber auch wen Vorsatz vorliegt.
Dem selbstfliegenden Eigentuemer bringt das am wenigsten - der ist im Zweifelsfall wahrscheinlich schuld, tot, oder beides. Es bringt auch nichts, wenn die Kasko nicht zahlt - der Flugzeugschrott ist in der GmbH genauso wenig wert wie in der GbR.
In einer Haltergemeinschaft waere es mir dann doch lieb, dass das bischen Geld, das mir vom Fliegen noch uebrigbleibt, von den Fehlern meiner mit-Halter geschuetzt ist, wenn diese vielleicht mal ohne Medical fliegen und dann aus Versehen mit der Tragflaeche einer Gulfstream das Bugfahrwerk abbrechen.