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Luftrecht und Behörden | Unterschiedsschulung bei einer ATO?  
21. November 2016: Von Michael Kimmel 

Guten Abend,

da es spät ist, möchte ich mich nur kurz vorstellen, eine ausführliche Version liefere ich in den nächsten Tagen nach.

Ich bin ein wiedergeborener Privatpilot, nach 16 jahren ohne Lizenz habe ich vor zwei Wochen meinen LAPL Prüfungsflug bestanden und bin gerade dabei, einen Anteil einer TB20 zu kaufen. Zum Flugzeug und zu meinem Hintergrund erzähle ich wie gesagt später gerne mehr, zunächst geht es mir um eine Frage zu der ich nach langer Suche immer noch keine Antwort gefunden habe.

Ich habe meine Prüfung auf einer DA-20 abgelegt und brauche jetzt, um die TB-20 fliegen zu können eine Unterschiedsschulung. Ich lese überall im Forum und auch auf verschiedenen anderen Webseiten dass diese durch einen FI oder CRI durchgeführt werden kann. Aber muss dies bei einer Flugschule stattfinden?

Jan Brill schreibt ja hier, dass zwar die EASA das nicht vorschreibt, die nationalen Behörden jedoch machen was sie wollen.

https://www.pilotundflugzeug.de/artikel/2015-09-02/EASA_und_LBA

Gibt es hier mitterweile eindeutige Regeln? Diese Art von Unterschiedsschulungen müssen doch tagtäglich vorkommen, ich kann nicht glauben, dass jedesmal eine formelle Anfrage an das LBA gestellt werden muss...

Und die Sache ist, es geht ja in erster Linie um den Versicherungsschutz. Wenn ich so mache, wie es die EASA im NPA 2014-29(A) vorschreibt, die Schulung durch einen unabhängigen FI oder CRI, und es eh nicht in der Lizenz eingetragen wird, sollte doch kein LBA-Hahn danach krähen, ob die Schulung an einer ATO gemacht wurde, oder?

Ich würde mich über Erfahrungen, wie Ihr diese Unterschiedsschulung handhabt, oder einen Verweis auf einen Gesetzestext freuen.

Liebe Grüße,

Michael

21. November 2016: Von RotorHead an Michael Kimmel Bewertung: +2.00 [2]

FCL.135.A(b) schreibt eine Unterschiedsschulung vor. Dass dazu eine ATO oder gar ein genehmigter Lehrgang notwendig sei, ist nicht gefordert. Allerdings muss ein (dazu) Lehrberechtigter (FI(A) oder CRI(A)) die durchgeführte Schulung im Flugbuch bescheinigen.

22. November 2016: Von Michael Kimmel an RotorHead

Das werden wir wahrscheinlich auch so machen, in dem Beitrag von Jan Brill stand halt nur dass das LBA die Sache manchmal anders sieht und die Schulung an einer ATO verlangt. Darum meine Frage, ob wir damit legal sind, wenn wir uns nach den Regeln der FCL halten und beim LBA gar nicht erst anfragen. EU Recht über nationalem Recht, richtig?

Die Versicherung sieht das übrigens auch so, dass wir keine ATO involvieren müssen (und inoffiziell: "nicht beim LBA anfragen"), habe mich heute erkundigt.

22. November 2016: Von Olaf Musch an Michael Kimmel

Aber Du hast doch als LAPL sowieso nichts mit dem LBA zu tun. Für Dich ist die betreffende Landesluftfahrtbehörde zuständig.

Oder werden PPL-Lizenzen im Land, LAPLs aber auf Bundesebene verwaltet?

Olaf

23. November 2016: Von Nicolas Nickisch an RotorHead

Ich weiss leider nicht wie man an alle in die Runde antwortet oder fragt.

Unabhängig vom Ur-Posting ob man eine ATO einschalten muss:

Gibt es noch andere Möglichkeiten sich die "Komplikationen" dauerhaft bestätigen zu lassen als im Flugbuch?

Ich fliege seit vielen Jahren einen TMG mit Turbo und CS-Prop. Natürlich bestätigt vom lehrer des Vereins im Flugbuch vor zig Jahren.

mittlerweile gibt es ein neues Flugbuch. Wenn auch das alte irgendwo im Schrank verstaubt - vorweisen könnte ich es nicht.

Jüngst ergab sich für mich die Notwendigkeit für einen neuen Flieger CS und zusätzlich RG zu bekommen.

ich hätte also jetzt Turbo, CS, RG und Glascockpit von den LISAs. Da kommt ganz schön was zusammen. Fehlt glaube ich noch die Druckkabine zur Komplettierung.

Alles brav bescheinigt aber zu unterschiedlichen Zeiten, von unterschiedlichen Leuten und im Zweifelsfall nicht ohne weiteres gleich zu finden.

Und dann wäre da noch das wahre Leben: Gefragt hat noch nie jemand nach den Papers. Ausnahme: Ein Überlandflug während der Schulung.

Kommentar des Türmers: Wenn du von der Flugschule XY kommst sind in jedem Fall die Papiere in Ordnung . Er könne seine Quote erfüllen ohne das irgendwas klemmt.

Also konkret: Kann ich mir diese Diff-Schulungen in den Schein eintragen lassen? Betonung liegt auf KANN

23. November 2016: Von Mark Juhrig an Nicolas Nickisch Bewertung: +1.67 [2]

Hallo Michael,

hier der EASA-Text: Die Unterschiedsschulung muss in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

Alternativ zum Eintrag im Flugbuch kannst Du auch ein "Ausbildungs-Logbuch" anlegen und dort alles was mit der Ausbildung, Unterschiedsschulung, Übungsflüge, etc. eintragen und unterzeichnen lassen.

VG Mark

26. November 2016: Von Michael Kimmel an Mark Juhrig

Vielen Dank für all die Antworten! Wir haben mit unserem IFR "Checker" abgesprochen dass er die Unterschiedsschulung macht und einträgt. Auch der Versicherung genügt das. Kann mir nicht vorstellen dass das LBA bzw. die Landesbehörden sich in der Praxis gegen die EASA stellen können.

VG

Michael


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