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Luftrecht und Behörden | Unterschreitung der Sicherheitsmindeflughöhesthöhe über Städten  
9. September 2015: Von Alexander Callidus 
Nur zur Vergewisserung der rechtlichen Situation, nicht zur fliegerischen Beurteilung dessen, was ich für sinnvoll halte oder tue.
Beispiel der Region Essen-Mühlheim und Frankfurt-Offenbach. In beiden Gegenden liegt der Boden bei etwa 4xxft, Luftraum C beginnt in 1500ft.

Ich MUß nach §6 (1) LuftVO über Städten außer zu Start und Landung 1000ft über dem höchsten Hindernis in 600m Umkreis hoch sein. Nach §6 (3) bei Überlandflügen 2000ft, sofern nicht z.B. Luftraum dagegen spricht, wie hier gegeben.

Es gibt in §6(1) keine Klausel, die z.B. bei Wetterbedingungen eine Ausnahme erlauben würde. Das heißt, wenn Untergrenzen von 900ft-1000ft AGL herrschen, darf ich nicht über Städten fliegen, Punkt. Wenn das Wetter so schlecht ist, muß ich eben über weniger dicht besiedeltem Gebiet fliegen. Sollte ich auf dem Weg zu meinem Zielflugplatz unter diesen Bedingungen Städte überfliegen müssen, dürfte ich den Flug also nicht fortsetzen, sondern müßte z.B. auf einem Flugplatz im Stadtgebiet landen. Analoges gilt für 500ft über nicht dicht besiedeltem Gebiet.

Gibt es eigentlich irgendwo Untergrenzen von Luftraum C, der nicht bis zum Boden reicht und der es trotzdem nicht ermöglicht, die 1000ft AGL einzuhalten (in obigen Beispielen geht das ja gerade so)?

Vielen Dank.
9. September 2015: Von Achim H. an Alexander Callidus
SERA steht über der LuftVO, ich würde mich als lieber dort genauer einlesen als in der ollen LuftVO. Dort wo sie sich widersprechen, gilt SERA.

In der Praxis würde ich dann eben 800ft AGL über die Stadt fliegen, wenn da Wolken sind.
9. September 2015: Von Alexander Callidus an Achim H.
Kennt jemand die entsprechenden Stellen im Europäischen Regelwerk?
9. September 2015: Von Ulrich Dr. Werner an Alexander Callidus
Guten Tag

Quelle: 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012

zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

SERA 3105 und SERA 5005 f.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

9. September 2015: Von Alexander Callidus an Ulrich Dr. Werner
Vielen Dank.


"f) Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m 1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug"

wörtlich das gleiche wie in der LuftVO.
9. September 2015: Von  an Alexander Callidus
Da steht allerdings nichts, dass ich dann auch in der Stadt, über der ich kreise, auch landen muss, oder? Suche ich mir den Wolf über einer Stadt und finde partout den Flugplatz nicht, auf dem ich landen will, weil das Wetter ja nicht so toll ist, oder ich aus Versehen die falsche Stadt angeflogen habe, weil ich ja VFR unterwegs bin, dann fliege ich zum nächsten Flugplatz nach Sicht weiter, oder muss abwägen, ob der Platz beim Bauern da unten für eine Sicherheitslandung besser ist. In der Praxis zählt die Einschätzung des Piloten aus Sicht des Cockpits und diskutiert wird im Zweifelsfall immer erst nach einer Landung (am Boden). Natürlich kann dann meine Flugvorbereitung kritisiert werden und und und, aber immerhin habe ich es überlebt und das ist eines der wichtigsten Ziele eines Fluges der Allgemeinen Luftfahrt. Den Richter möchte ich erleben, der das in Frage stellt (ok ok, die Wahrscheinlichkeit, dass es solche in der Berliner Republik gibt, ist nicht Null ...).
9. September 2015: Von Patrick Whiskey Echo Yankee an Alexander Callidus
Wobei im konkreten Beispiel Essen/Mülheim der Bereich, wo C auf 1500 MSL abgesenkt ist, sich ja hauptsächlich im direkten Einzugsgebiet der EDLE-Platzrunde befindet und insofern doch eher ausschließlich zum Zwecke des Starts oder der Landung genutzt wird. Ansonsten empfiehlt sich doch eh ein östliches Umfliegen oder ein westliches Durchdringen der DUS CTR.

Den südlichen Teil des Bereichs unterhalb des abgesenkten C-Luftraums meide ich persönlich grundsätzlich. Da steigt das Terrain nämlich auf z.T. 700 ft - zwar noch legal, weil ja keine Stadt mehr, dann also 500 ft Höhe genügt, aber witzig finde ich das da nicht...
10. September 2015: Von Alexander Callidus an Patrick Whiskey Echo Yankee
Natürlich würde auch ich mich nicht in Gefahr begeben, nur um über Städten 1000 ft einzuhalten, ist doch logisch. Aber tief über dieser Agglomeration von Essen/Duisburg wird einem klar, warum der Verordnungsgeber eben keine wetterbedingten Ausnahmen formuliert hat.

Notlandefelder gibt es dort zwar, aber nur für Flugzeuge mit Gesamtrettungssystem....
10. September 2015: Von Roland Schmidt an Alexander Callidus

Notlandefelder gibt es dort zwar, aber nur für Flugzeuge mit Gesamtrettungssystem....

Wieso? Industriehalden, Kanäle.... und zur Not auch mal die A 52 https://www.derwesten.de/nachrichten/rueckblick-notlandung-auf-a-52-id2164551.html

10. September 2015: Von Alexander Callidus an Roland Schmidt
Hm, ich bin da vor einer Woche drübergeflogen. Optimistische 1000ft AGL bei Gleitzahl 1:8 (Verstellprop geht auf fine pitch), minus 15 sek/200ft zum suchen eines Notlandefeldes minus 100ft Höhe der Nachbarbebauung minus 50ft über dem Hindernis, bleiben 650 ft abzugleitende Höhe. Das entspricht Sektor von 90° mit 1560m Radius bei langem Endanflug. Wenn Du noch eine Endanflugskurve fliegen mußt, ist vielleicht eher 1km realistisch. Bist Du jetzt nur 700 ft AGL hoch, dann hast Du einen 90°-Sektor mit 1km oder realistischer 700m Radius. Ich habe da nicht alle 700m ein geeignetes Notlandefeld gesehen. Vielleicht was anderes, wenn man die Gegend gut kennt.
10. September 2015: Von Tee Jay an Roland Schmidt
Man kann alles auch übertreiben! Neulich einen erlebt, der im UL bei lokal tiefliegenden Wolken stur mit Blick ins Mäusekino die Platzrunde in "korrekter" Höhe abgeflogen ist. Daß er dabei mitten durch die Wolken durch ist, hat er stillschweigend hingenommen. Ich befürchte er hat es gar nicht erst gemerkt...

Im Unterscheid zu den minimum safe heights in SERA und LuftVO sieht die 2000 Fuß Überland-Sicherheitsmindesthöhe ausdrücklich Ausnahmen vor: Wenn Luftraumordnung, Freigaben oder die Sichtflugregeln das Einhalten von 2000 Fuß unmöglich machen, kann und muss (!) - siehe Beispiel oben - niedriger geflogen werden.
10. September 2015: Von Roland Schmidt an Alexander Callidus

In der Regel wird der Motor sicher nicht auf einen Schlag stehen (okay, kommt vor, aber seehr selten). Du hast sicher so 120-130 kt drauf, sodass du zumindest bis zur Erreichung der besten Gleitgeschwindigkeit auch noch die eine oder andere Sekunde hast. Wenn ich es mir aussuchen könnte, würde ich auch lieber woanders notlanden ;-) Wasserungen sind übrigens hinsichtlich Überlebenschancen (zumindest auf die Notlandung reduziert) gar nicht mal übel.

Verstellprop geht auf fine pitch

Kannst du das nicht beeinflussen? Ich kann meinen z. B. manuell feathern.

10. September 2015: Von Alexander Callidus an Roland Schmidt
Du wirst einen elektrischen Verstellprop haben. Meiner ist hydraulisch, der Öldruck drückt den Prop in Coarse pitch, bei niedrigem dreht der Prop automatisch in fine, genau andersherum wie bei Twins.

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