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5. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
"schon schade, dass gerade hier kaum noch seriös und kompakt über Pilotenthemen diskutiert werden kann."

Lieber Herr Crepaz,
dann fangen Sie doch bitte endlich damit an.

Dann ist es auch überflüssig, jetzt per "Staatsanwaltermittlungen" noch mehr Dramatik zu erzeugen. Nach jedem Unfall wird automatisch ermittelt (auch auf der Strasse), da braucht es nicht noch mehr Drama.

Bei Herrn Fischers postings ist es der Stil, nicht das Fachliche das Manchen zuwider ist. Fachlich ist Herr Fischer offenbar recht gut drauf.

Bei Ihren dagegen kommt jeden Tag wieder ein neuer Vorwurf auf der dann eventuell doch nicht so ganz stimmt, und wenn Ihnen dann zum Beispiel Frau Behrle etwas über Schwimmwesten schreibt dann erfährt man, daß SIE "mehr als 20 Minuten segeln".
Das hat mit dem Cessna-Unfall überhaupt gar nichts zu tun, der laut Ihnen
1) in Kniehöhe durch Mailand durchfliegen müßte oder
2) sowieso VFR nicht höher als FL100 fliegen darf?

Aktuell muß eben das nicht vorhandene IFR-rating herhalten.

DASS da Einiges im Argen lag steht ja außer Frage, aber bitte lassen Sie endlich DIE ermitteln, die das können und wenn Sie schon diskutieren und spekulieren wollen dann sparen Sie sich doch gewisse persönliche Animositäten (um nicht zu sagen Frechheiten). Das würde hier besser ankommen, andere (vor Allem die nicht-flugbezogenen) Foren kennen Sie besser als ich und soweit wie im TIWAG-Forum muss es hier doch nicht kommen, oder?

Ich habe fertig ;-)
5. Oktober 2012: Von  an Othmar Crepaz

ach....so heißt das???

in der fußballersprache: f(ph)allrückzieher....

was damit schon tore geschossen wurden...

mfg

ingo fuhrmeister

5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
Sie müssten bloß lernen, fehlerfrei zu lesen.
Sind Sie schon einmal VFR im Raum Mailand unterwegs gewesen? Ich habe zufällig einmal einen verzweifelten Piloten gehört, der bei schönstem Wetter im undurchgringlichen Dunst fliegen musste und vergeblich darum gebeten hat, höher als die an dieser Stelle erlaubten 1.000 SFC steigen zu dürfen. Mancherorts darf man sogar 1.500 ft hoch, dann ist Feierabend. Es genügt ein Blick auf die Area-Card Milano.
Für VFR in Deutschland über FL100 ist CVFR bzw. eine IR-Lizenz notwendig, wenn ich richtig informiert bin. Jener Pilot, wegen dem wir hier diskutieren, hatte offenbar beides nicht, also wäre er tatsächlich gezwungen, mit einer gestandenen 2-Mot unterhalb FL100 zu bleiben. Und nichts anderes habe ich behauptet.
Und ginge es nach Frau Behrles Posting (deren sachliche Beiträge ich ansonsten sehr schätze), dann müsste man die Schwimmwesten ständig tragen, also bei Innsbruck-Valencia die ganzen 4 Stunden. Meine Passagiere würden das Anziehen während des gut 20-minütigen Gleitfluges (im Falle eines Triebwerksausfalls) hoffentlich schaffen.
Und noch was: Die Staatsanwaltschaft ermittelt bei Flugunfällen NICHT automatisch, wenn mit AustroControl bereits eine Abteilung des Innenministeriums damit befasst ist. Da müssen schon andere, gravierende Dinge im Raum stehen.
Also: Beißreflex abschalten und mit sachlichen bzw. fachlichen Beiträgen zur Diskussion beitragen. Sie haben bisher aber nur gebissen. Auf Granit, wie man sieht.
5. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
Gut, ganz sachlich:

-Austrocontrol hat mit dem Innenministerium nichts zu tun sondern ist der dem BMVIT ("Verkehrsministerium") eingegliederten OZB unterstellt.
-Eine Flugunfalluntersuchung dient nicht der Suche nach dem "Schuldigen" sondern dient einzig der Verhinderung von ähnlichen Unfällen in der Zukunft und mündet auch nicht per se in ein Gerichtsverfahren.
Ermittlungen von anderen Behörden dienen dagegen anderen Zwecken wie z.B. straf- oder zivilrechtlichen Verfahren.
-Dass man in Deutschland auch über FL100 VFR fliegen darf hat schon ein anderer Kollege richtiggestellt, in Österreich ist es ja auch nicht verboten.Auch Fallschirmabsetzflüge >FL100 wären IFR relativ unwitzig.
-Mailand: Ich habe kein Kartenmaterial zur Hand, aber allein aus einer verweigerten (evt. verkehrsbedingten) Freigabe würde ich nicht alles Mögliche schlußfolgern
-"Beißreflex" .. Naja, Sie können es halt nicht lassen. Bleiben Sie einfach beim Thema dann beißt niemand, schon gar nicht Ich, und wo der "Granit" sein soll weiss ich nicht.

Weil es auch in diesem Fall eine Rolle (Selbstkostenflügen/Kostenteilung) gespielt hat eine konkrete Frage:

Wenn Sie zum Beispiel 3 Pasagiere mitnehmen und der Flug kostet gesamt z.B. EUR 2000.- (Flugstundenkosten plus Landegebühr), wie hoch darf der Anteil pro Passagier sein
a) mit "N-reg"
b) mit anderer Reg, beides in Österreich?


Das ist doch mal wirklich eine sachliche Anfrage.
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
Mit 6-sitzigen Flugzeugen gibt es überhaupt keine "Selbstkostenflüge". Zufrieden?
5. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
N oder EU?
Wo ist denn das geregelt?
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
Alles, was Du hast, ist offenbar keine Ahnung, davon aber ziemlich viel.
In Deutschland ist praktisch der gesamte Luftraum oberhalb von FL100 (in Alpennähe FL130) Luftraum C und erfordert zwingend mindestens eine CVFR-Berechtigung für VFR-Flüge. Nachzulesen auch unter https://de.wikipedia.org/wiki/Luftraum, falls man das nicht ohnehin weiß. Und die hatte der Pilot nicht, wäre also auf Flüge unterhalb FL100 gezwungen gewesen. Endlich kapiert? Und ich habe nirgendwo geschrieben, dass er in Ö nicht höher legal nach VFR fliegen darf. Also noch einmal: Fehlerfrei lesen lernen, Herr Airbus-Kutscher.
Und welchem Ministerium die AustroControl GmbH. zugeordnet ist, dürfte die vielen Diskutanten hier aus D und CH nur äußerst periphär interessieren, aber für Haarspalter ist es natürlich ein Thema.

5. Oktober 2012: Von Hubert Eckl an Flieger Max L.oitfelder
Ganz ähnliche Regelungen gelten innerhalb der EASA-Welt:


(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für
1.
gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
2.
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.
(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
5. Oktober 2012: Von Achim H. an Othmar Crepaz
Woher wissen Sie dass der Pilot kein CVFR hatte? Seit JAR ist das ja inklusive.

14 000h aber weder CVFR noch IR -- auf welchem Planeten gibt es denn das?
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Achim H.
Tja, diese Frage habe ich mir auch gestellt.
Dieses CVFR ist natürlich auch eine hinterfragenswerte Sache: In Ö gibt es CVFR nicht und kann auch in keine Lizenz eingetragen werden, FAA natürlich auch nicht. Rein rechtlich gesehen, dürften reine PPL-ler aus dem Ausland in D nicht über FL100 fliegen. Was haben Ö bzw. CH-Piloten diesbezüglich für Erfahrungen? Das wäre hier diskussionswürdig. Die Controller wissen ja vermutlich, dass in unseren Ländern CVFR unbekannt ist.
5. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
"In Deutschland ist praktisch der gesamte Luftraum oberhalb von FL100 (in Alpennähe FL130) Luftraum C"
..
Ja, das kann man in Wikipedia lesen..und das heißt dann eben NICHT, daß VFR oberhalb FL100 in ganz Deutschland verboten ist, soviel zu "keine Ahnung".
Das war für diesen Unfallflug auch völlig irrelevant und wird trotzdem immer wieder von Ihnen (wir Duzen uns sicher nicht) hervorgeholt.

Die CVFR-Berechtigung wird von Inhabern eines PPL nach JAR-FCL GAR nicht benötigt.

Was den Großraum Mailand betrifft habe ich nachgesehen, das ist höhenmäßig anscheinend arg restriktiv für VFR.

Im Übrigen schlage ich vor, Sie befleißigen sich wieder eines etwas moderateren Umgangstons zugunsten inhaltlich besserer Qualität.

Guten Abend.


5. Oktober 2012: Von Gregor FISCHER an Flieger Max L.oitfelder

Die Hintergründe des Innsbruck-Crashs zeigen ein düsteres Bild für die GA, insbesondere wieder mal für die luschen N-reg.-Umgehungen.

Die Lizenz des Piloten war mindestens auf dürftigem Niveau und vielleicht gar nicht gültig. Sogar der 'Standard' meldet heute: Dem Piloten fehlte eine entsprechende Instrumentenflugbescheinigung und konnte daher "nur im Sichtflug fliegen". Die Einschätzung des Flughandwerks durch diesen 14000-Stunden 'Flying Hero' war offensichtlich katastophal.

Auch das Flugzeug ist dubios - mindestens weil es ja für 'redbullorbit' eingesetzt wurde. ''Owner'' der N738W war eine Firma Evram Inc in Houston, Texas. Ueber den Unterhalt- und Versicherungsstatus ist nichts bekannt. Letzte Anderungen erfolgten vor 2 Jahren.

Etwas ist mir heute aufgefallen: Das NSTB listet den Unfall in Innsbruck nicht auf. Dabei sind sie jeweils sehr schnell mindestens mit einem Preliminary Report - sofern ein Flugzeug N-registiert ist.

Ich befürchte, da kommen im Umfeld illegaler Taxiflüge nun rasch einige begrabene Hunde ans Tageslicht.


For more information check my website.

GREGOR FISCHER AVIATION

5. Oktober 2012: Von RotorHead an Othmar Crepaz
CVFR ist lediglich in der deutschen LuftPersV geregelt. Die gilt aber nur für Inhaber deutscher Lizenzen. Außerdem ist nur noch schwammig von "bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraums" die Rede.
5. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Gregor FISCHER
"Ich befürchte, da kommen im Umfeld illegaler Taxiflüge nun rasch einige begrabene Hunde ans Tageslicht."

Dass ICH IHNEN einmal zustimmen würde..
5. Oktober 2012: Von Norman Ruth an Flieger Max L.oitfelder
..ist denn schon jemand mal auf die Idee gekommen das der Pilot mit seinen 14.000 Stunden vielleicht in der VERGANGENHEIT schon mal ein IR hatte und es womöglich verfallen lassen hat/musste. Es ist ja nun wirklich nicht verwerflich eine C414 VFR zu betreiben, aber bei so einem Wetter zu starten und bei 14.000 Flugstunden, spricht es ja schon dafür das der Pilot mal mit der IFR-Fliegerei in Berührung gekommen ist!
5. Oktober 2012: Von Lutz D. an Norman Ruth
Die 14.000h sind ja nicht qualifiziert. Da können 5000h Segelflug dabei sein und 9000h Anfängerschulung PPL. Alles Gerate.
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Norman Ruth
Dann hätte er die SID von Innsbruck geflogen. Kommt ja kaum einer am Tower auf die Idee, dass der Pilot einer C414 kein IFR hat. Das kann er trotz VFR Flugplan, wenn er nach dem Start meldet, dass die Sicht nicht ausreichend ist. Er wurde sogar danach gefragt.
Das wäre zwar gleich illegal, aber sicherer als VFR im Wipptal, wo die VFR-Bedingungen ganz offenbar nicht reichten.
Man darf sogar davon ausgehen, dass im Inntal die Wolkensituation günstiger war als im Seitental, wo das Unglück seinen Lauf nahm. Die SID ist selbst bei verminderter Steigrate (überladenes Flugzeug) machbar, und bei Engine-Problems eine Rückkehr über den LOC/DME möglich.
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
Noch einmal mein Aufruf, fehlerfrei zu lesen.
Ich habe nirgendwo gesagt, dass VFR in Deutschland oberhalb von FL100 verboten ist. Ich habe meine Feststellungen auf den Unfallpiloten projiziert, der mit seiner N-Lizenz (keine JAR!!) ohne IR eben nicht über FL100 nach VFR in Deutschland fliegen DÜRFTE, ebenso, wie er im Großraum Mailand nach VFR auf "Ameisenflughöhe" heruntergeholt worden wäre. Alles rein hypothetisch um den Unsinn aufzuzeigen, so ein Gerät nur VFR zu betreiben. Ich vermute, dass er sowieso schon bei der nächsten ATC-Frequenz um IFR-Pickup gebeten hätte.
Was Sie in Ihrem Beißreflex hier hineinzuinterpretieren versuchen, und was ich tatsächlich geschrieben habe, kann jeder noch nachlesen.
Sie sind ein arg schlechter Verlierer, A320-Kutscher!
5. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
"Ich befürchte, da kommen im Umfeld illegaler Taxiflüge nun rasch einige begrabene Hunde ans Tageslicht."

Ja, und nicht nur bei illegalen Taxiflügen. Es könnte auch wer auf die Idee kommen und fragen, ob man mit nichtgewerblichen UL kommerzielle Luftbilder und Videos fertigen darf. Und das ist keine Scherzfrage. So wie man ja auch ohne Gewerbeberechtigung und gewerblich zugelassenem Flugzeug nicht einmal einen Schuhkarton mit Ersatzzeilen gegen Entgelt von A nach B befördern darf.
5. Oktober 2012: Von Sönke Springer an Othmar Crepaz
Es könnte auch wer auf die Idee kommen und fragen, ob man mit nichtgewerblichen UL kommerzielle Luftbilder und Videos fertigen darf.
Darf man, mit Betriebsgenehmigung.

6. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
Bevor Sie sich im blinden Ermittlungseifer noch mehr der Lächerlichkeit preisgeben mit Ihrer totalen Unkenntnis von AOC versus "Luftbeförderungsunternehmen" versus "Arbeitsflug" versus "gewerbliche Beförderung" schlage ich vor, Sie erkundigen sich vorher. Sie könnten natürlich gern irgendwas behaupten, müssen sich danach aber nicht wundern wenn man sich nicht alles gefallen läßt. Wenn Sie Fragen haben, nur zu - und nein, die Videokamera wird nicht von A nach B befördert und bucht auch keinen Rundflug.
6. Oktober 2012: Von Achim H. an Othmar Crepaz
Ich habe nirgendwo gesagt, dass VFR in Deutschland oberhalb von FL100 verboten ist. Ich habe meine Feststellungen auf den Unfallpiloten projiziert, der mit seiner N-Lizenz (keine JAR!!) ohne IR eben nicht über FL100 nach VFR in Deutschland fliegen DÜRFTE,

Das wurde bereits richtiggestellt. Die CVFR-Restriktion gilt nur für Scheininhaber nach LuftPersV, sprich für deutsche Scheininhaber vor JAR. Ausländer mit ICAO-kompatiblem Schein sind davon nicht betroffen.
6. Oktober 2012: Von Othmar Crepaz an Flieger Max L.oitfelder
Es geht auch nicht um Ihre Videokamera, sondern um den Umstand, ob Sie mit nicht gewerblich zugelassenen Flugzeugen Geld aus der Tätigkeit eines Piloten verdienen. Aber gehen wir ruhig davon aus, dass Sie Ihre Videos (die Sie auf Ihrer Homepage anpreisen) kostenlos zur Verfügung stellen und damit alles paletti ist.
Ich finde die gesetzliche Regelung ja auch blöd (und habe dies hier öfters schon gesagt), dass man einerseits mit fast Null Flugerfahrung 3 Leute in sein Flugzeug setzen und bei grenzwertigem Wetter unterwegs sein darf; wenn hingegen ein wichtiger Aktenordner eilig gegen Entgelt von A nach B gebracht werden soll, muss ein zweimotoriges Flugzeug mit 2 Berufspiloten angemietet werden.
Und noch was: Ich "ermittle" nicht gegen Sie, das wäre mir doch zu blöd. SIE waren es, der ein paar Seiten früher die Frage gestellt hat, wie einer (wie ich?) so viele Privatflüge mit einem so teuren Flugzeug zusammen bekommen kann. Aber "ermitteln" Sie ruhig.
6. Oktober 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
"nicht gewerblich zugelassen".. Ich schlage wirklich vor, Sie lesen sich zuerst in die Materie ein. Arbeits- und Fotoflüge haben so viel mit gewerblichem Transport zu tun wie eine selbstfahrende Kehrmaschine mit einem Limousinenservice. Ich habe die Lernkurve schon hinter mich gebracht, und wenn Sie weiterhin Glauben, ein Gewerbeschein würde Ihnen ermöglichen ein Paket von A nach B zu fliegen haben Sie noch was vor sich. Kleiner Tip: "AOC".. Was Ihren "Ermittlungssager" betrifft gönne ich jedem Journalisten seine Flüge mit Turbopros mit eingeladenen Passagieren. Ich könnte mir das nie leisten, die mir bekannten Jetprop- und C12- Besitzer sind ja auch mehrfache Millionäre. Und zum Thema? ;-)
6. Oktober 2012: Von Gregor FISCHER an Flieger Max L.oitfelder
Zitat: ...die mir bekannten Jetprop- und C12- Besitzer sind ja auch mehrfache Millionäre...

Mehrfache Millionäre... Da kommt mir der Breitkreuz in den Sinn, der sich mit seinem Abgangs-Spektakel in St.Moritz wohl einige Jahre im Knast erspart hat! Ja Freunde, in der Fliegerei ist es wie im Autorennsport - da sind gewaltig viele schlimme Finger unterwegs und ich kenn mich wohl aus.

PS. Maxmobil - damit ich meine natürlich nicht Sie. Dies führe ich an, dass Sie mir nicht wieder ausrasten!

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