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Reise | IFR Türkei (Izmir)  
12. Juni 2010: Von Martin Schmucker 
Hallo,

ich hätte im Sommer einen geschäftlichen Termin in der Türkei, Nähe Izmir, und überlege mir eventl selbst zu fliegen. In meinem JeppView sind aktuell noch keine Türkei Daten aufgeschaltet. Bevor ich mich also darum kümmere, wäre ich für ein paar generelle Tipps oder Erfahrungen dankbar. Welche Flugplätze sind um Izmir herum zu empfehlen (bzw. in der ganzen Türkei), ist eine Ein-/Ueberfluggenehmigung und/oder Slots für die Türkei notwendig, Versorgung mit Avgas, etc. Bin aktuell jedenfalls für alles dankbar, um mal einen Ueberblick zu bekommen und zu entscheiden ob sich der eventuelle Aufwand überhaupt lohnt. Vielleicht reicht ja auch ein einfacher IFR Flugplan und Terminal Charts.

LG
Martin###-MYBR-###
13. Juni 2010: Von Philipp Tiemann an Martin Schmucker
Es steht relativ genau alles in der türkischen AIP. Wenn das Flugzeug mit dem geflogen wird, in einem ECAC-Land registriert ist, braucht man keine Genemigung, man schreibt dann einfach in Feld 18 des FPL: PERMIT NO.: ECAC.
Bei n-reg. ist es schwieriger, man braucht dann eine "richtige" Genehmigung und zwar für jeden Flug. Was aber noch wesentlicher ist: Man darf (egal mit welcher Kennung, solange es keine TC-Registrierung ist) nur zwischen den großen internationalen Plätzen und das gilt auch für Inlandsflüge. Bei diesen Plätzen wird man ganz grob ca. 200-300 Euro pro Landung an Gebühren los. In jedem Fall würde ich mal die AIP studieren und zusätzlich noch mal einen Anruf bei einem Permit-Agent machen.

Avgas gibt es in der Türkei nur an 3 oder 4 Flughäfen, Izmir ist glaube ich nicht dabei. Es gibt aber Avgas an einigen griechischen Plätzen, die nur einen Steinwurf von Izmir entfernt sind (Kos, Samos).

Wahrscheinlich ist es am einfachsten und am billigsten, eine Woche Neckermann all-in zu buchen und zwischendurch den Termin zu erledigen.
13. Juni 2010: Von RotorHead an Philipp Tiemann
ICAO-Vertag Artikel 5

Recht auf nicht planmäßige Flüge

Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden, daß alle nicht im planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt sind, ohne Einholung einer vorherigen Erlaubnis in sein Hoheitsgebiet einzufliegen oder es ohne Aufenthalt zu durchfliegen, und dort nicht gewerbliche Landungen vorzunehmen, vorbehaltlich des Rechts des überflogenen Staates, eine Landung zu verlangen. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, aus Gründen der Flugsicherheit zu verlangen, daß Luftfahrzeuge, die sich in unzugängliche Gebiete oder solche ohne genügende Luftfahrteinrichtungen begeben wollen, vorgeschriebene Strecken einhalten oder eine Sondererlaubnis für solche Flüge einholen.

Werden die genannten Luftfahrzeuge außerhalb des planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs zur entgeltlichen oder mietweisen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post verwendet, so haben sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 7 auch das Recht, Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen und abzusetzen, vorbehaltlich des Rechts eines jeden Staates, die ihm wünschenswert erscheinenden Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen aufzuerlegen.
13. Juni 2010: Von Kai-Olav Roscher an RotorHead
"Die von der ICAO beschlossenen Richtlinien (Standards) und Empfehlungen (Recommendations) sind zum überwiegenden Teil in den 18 Anhängen zum Abkommen enthalten. Die ICAO selbst hat keine Hoheitsbefugnisse. Die Richtlinien der ICAO gelten daher nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Diese müssen vielmehr von den Vertragsstaaten in entsprechende nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Nationale Abweichungen von den Richtlinien sind der ICAO anzuzeigen (Artikel 38 ICAO-Abkommen).

Obwohl sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, zu einem Höchstmaß an Einheitlichkeit beizutragen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, jede Richtlinie oder Empfehlung in nationales Recht umzusetzen."

Quelle: www.luftrecht.de
13. Juni 2010: Von RotorHead an Kai-Olav Roscher
Nur dass es sich hierbei nicht um eine Richtlinie oder Emfpehlung der ICAO handelt, sondern um das Abkommen selbst. Jeder ICAO-Mitgliedsstaat hat diesem Abkommen zugestimmt.

Für nicht gewerbliche Flüge benötigt man keine Genehmigung.
13. Juni 2010: Von Max Sutter an RotorHead
Also mit andern Worten, das beim Rust war nur falsche Wahl des Landeplatzes? Ich glaub, es geht los!
13. Juni 2010: Von RotorHead an Max Sutter
Der Rust hätte wohl auch einen Flugplan gebraucht...

Der Text des ICAO-Abkommens ist wohl eindeutig. Jeder Staat, der diesem Abkommen zugestimmt hat, hat sich auch daran zu halten.
13. Juni 2010: Von Max Sutter an RotorHead
Jeder Staat, der diesem Abkommen zugestimmt hat, hat sich auch daran zu halten.

Zum Beispiel Chapter 1, Artikel 1 der Chicagoer Konvention:

The contracting States recognize that every State has complete and exclusive sovereignty over the airspace above its territory.

Und da liegt der Hase im Pfeffer, denn diesem Grundsatz unterliegt das ganze Vertragswerk, erlaubt ist also nur immer, was der einzelne Staat nicht verbietet. Wieweit das inzwischen führt, zeigt z.B. die Erhebung von Passagierdaten durch die Amis bei reinem Überflug von US-Territorium. Die Freiheit der Lüfte, das war einmal, das ist History.
14. Juni 2010: Von RotorHead an Max Sutter
Oh, ich wusste nicht, dass nur Artikel 1 des ICAO-Abkommens verbindlich ist.

Das Recht zum Überflug und nicht gewerblichen Landungen bedeutet nicht, dass damit sämtliche sonstigen Regelungen nicht gelten. Z.B. bedeutet das nicht automatisch, dass man auch in das betreffende Land einreisen darf. Dafür könnte u.a. ein Visum notwendig sein. Usw.
14. Juni 2010: Von  an RotorHead
Ich stell mir gerade den nicht-genehmigten Überflug in einer C 206 oder ähnlichem Gerät über einem, auf seine Souveränität bestehenden afrikanischen Land vor. Z.B. Nigeria. Das wird lustig. Die schicken Dir die halbe Air Force hinterher, und seien es die letzten 2 Alphajets, die noch serviceable sind. Wenn Du den Abschuß überlebst, gehst Du für ein paar Jahre in den bekannt komfortablen nigerianischen Strafvollzug, Malariamücken inklusive. Deine Witwe kann ja derweil mit dem ICAO-Vertragswerk versuchen, einen Richter in Abuja davon zu überzeugen, daß der Einsatz seiner glorreichen Luftwaffe gar nicht rechtens war. Das kostet sie dann Dein ganzes Erbe. Hihi.

Also bitte: Wir haben gegen so viele Windmühlen zu kämpfen. Da müssen wir jetzt nicht auch noch dieses Thema diskutieren.
14. Juni 2010: Von Max Sutter an RotorHead
Oh, ich wusste nicht, dass nur Artikel 1 des ICAO-Abkommens verbindlich ist.

Wenn Sie mich schon unbedingt missverstehen wollen, so sagen Sie doch bitte, wo ich wörtlich und/oder dem Sinne nach das kursiv Gedruckte von mir gegeben haben sollte. Ihr Einschub nur verfälscht ungemein, aber anders bekommen Sie Ihre Pointe wohl nicht hin.

Es liegt im Wesen solcher internationaler Kontrakte, dass sie zwar in ihren Auswirkungen durchaus nationale Souveränität antasten können, obschon in einer Präambel oder wie hier, im ersten Artikel des ersten Kapitels festgehalten wird, dass die nationale Souveränität nicht angetastet wird. So geschieht es auch z.B. in einem noch viel wichtigeren Dokument, nämlich in der UNO-Charta. In den ersten zwei Artikeln wimmelt es nur so von Begriffen, wie Selbstbestimmung der Völker, Souveräne Gleichheit oder auch Territoriale Unversehrtheit. Auch da werden Sie in vielen Passagen feststellen, dass die Nationen es in der praktischen Umsetzungen auch nicht immer so genau nehmen, wie es der Sinn der Charta eigentlich will.

Sie können ja einmal versuchen, mit dem Chicagoer Abkommen unter dem Arm, in irgendeinem der Staaten, der Ihnen kein Überflugrecht geben will, vor Gericht ein solches zu erstreiten, auch beim internationalen Gerichtshof in Den Haag können Sie mit einem derart nutzlosen Versuch ein paar Eurölinge liegen lassen, aber um eine Erfahrung reicher nach Hause kommen, die da lautet: mit dem formalen Vertragsrecht ist international kein Blumentopf zu gewinnen, sondern es sind in aller Regel die Gesetze der betroffenen Staaten und auch noch die jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen zu beachten.

Ist jetzt klar, wie meine Ausführungen gemeint waren?
14. Juni 2010: Von Philipp Tiemann an RotorHead
Theorie ist gut und schön, lieber rotorhead, aber die Praxis ist nunmal anders und ich glaube das hat den TE interessiert.

Haben Sie die türkische AIP schon studiert. Haben Sie schon mal versucht, mit n-reg. o.ä. in die Türkei zu fliegen. Offensichtlich nicht.

Schade, dass hier die Diskussionen so oft entweder in die Politik, in Gossip oder in Theorieabhandlungen über das Fliegen abgleiten...
14. Juni 2010: Von  an Philipp Tiemann
Das interessiert mich aber auch. Wer hat welche Erfahrung mit N-Maschine an den Europaaußengrenzen gemacht? Innerhalb des "Brüsselsektors" gibt es keinerlei Probleme. Was im Osten ist bzw. Kroatioen usw. weiß ich nicht. Das das Papier immer mal was anderes "sagt" als die Behörden, ist nicht neu.
16. Juni 2010: Von Florian Guthardt an 
War erst 2 mal in der Türkei mit N-Reg PC12 ( in Istanbul ), alles problemlos...
7. März 2011: Von Martin Schmucker an Florian Guthardt
Hallo Florian,

hattest du dafür (Flug nach Istanbul mit PC12) eine Ein- oder Ueberfluggenehmigung, oder einfach nur IFR-Flugplan und das wars!? Werde aus AIP nicht wirklich schlau, bzw erscheint mir widersprüchlich!
###-MYBR-###Grüsse,
Martin###-MYBR-###
7. März 2011: Von Sepp Hattinger an Martin Schmucker
Hallo Martin,
Luftfahrzeuge bis 12 Sitzplätze, vorausgesetzt der Flieger ist in einem europ. Land (ECAC-Abkommen) zugelassen, brauchen für die Türkei keine Einflug- oder Überfluggenehmigung. Du mußt in den Flugplan lediglich den Vermerk schreiben: "TURKEY PMT ECAC".
So stehts in der türkischen AIP.
ECAC heißt: "European civil aviation conference" - und die Türken haben dieses Abkommen unterschrieben.
Fliegen (auch VFR) ist in der Türkei überhaupt kein Problem.
Aber für die internationalen Plätze wie Istanbul Atatürk, Sabiha Gokcen, Izmir etc. brauchst Du einen "Ground handling service". Übrigens sehr freundlich und hilfsbereit !

Hier die Kontaktadresse:

GOZEN AIR SERVICES
ISTANBUL, 37830 TURKEY
MR. ALTUG GULGEN

Tel. +90 212 465 5335 (FLT WATCH CENTRE 24H)
Fax. +90 212 465 5336 (FLT WATCH CENTRE 24H)
Mail: operation@gozenair.com
www.gozenair.com

Melde Dich, wenn Du weitere Infos brauchst oder fordere die nötigen Unterlagen per Mail an: operation@gozenair.com###-MYBR-###

Liebe Fliegergrüße!
7. März 2011: Von Florian Guthardt an Martin Schmucker
Hatten nur std. Flugplan, alle sehr freundlich und hilfbereit, Lotsen gut verständlich, lediglich der Abflug aus Istanbul war etwas langwierig mussten etwa 30 min am Rollhalt warten - man ein wenig den Eindruck hatte die Airliner würden bevorzugt - aber das kennt man ja auch ein wenig aus unseren Breiten...
14. März 2011: Von Schauss Walter an Florian Guthardt
Leider auf Französich ein Artikel aus Aviaton et Pilote also die Schwesterzeitschrift von September 2009
https://www.aflyingclub.com/fichiers/A&P428Carnet.pdf

Eine Reise mit einer C182 SMA Von Toussus le Noble nach Istambul und zurück über Samos Rodos und Santorin

Ausser hohe Handling Kosten in Istambul kein Problem und sehr günstiges Jet A1 0.36€/L

18 Beiträge Seite 1 von 1

 

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