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10. Januar 2010: Von  
Mich würde interessieren, ob die (angebliche) Pflicht, den Startflugplatz zu nennen, schon durch Rechtsprechung belegt ist? Selbst der Datenschutzbeauftragte in Thüringen hält sie für rechtens.

J.Kolb
11. Januar 2010: Von Jens-Albert Schenk an 
Guten Morgen,

welches Interesse habe ich denn, meinen Startflugplatz - wenn auch rechtmäßig - zu verschweigen?

Ein paar weitere Infos zu Ihrer Fragestellung wären ganz hilfreich.

Mit besten Grüßen,
Jens-Albert Schenk
11. Januar 2010: Von Kai-Olav Roscher an 
Hallo Herr Kolb!

Gegenfrage: welchen Teil des §22 LuftVO halten Sie denn für so ungenau formuliert, dass es einer Klärung durch eine (wie auch immer geartete) Rechtsprechung bedarf?

Mit frenudlichen Grüssen,
Kai-Olav Roscher.
11. Januar 2010: Von  an 
Ist Pflicht!!! So steht es geschrieben in §22Luftvo!!
Hat die Frau zuhause ein Handfunkgerät und hört mit?
Dann wirds gefährlich!! No risk no fun!
11. Januar 2010: Von  an 
Hallo Herr Kolb,

da brauchen sie, wie meine Vorredner schon gesagt haben, keine Rechtsprechung - ein Blick in §22 Abs.1 Nr.8 LuftVO genügt vollauf:

Zitat:
"(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
(...)
Nr.8
sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen:
vor dem Start:
a)das Luftfahrzeugmuster,
b)das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
c)die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
d)die Anzahl der Fluggäste,
e)die Art des Flugs,
f)bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
nach der Landung:
a)das Kennzeichen,
b)bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
c)das Luftfahrzeugmuster;
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;
(...)"

Also klarer gehts eigentlich nicht!

Grüße,
TS
11. Januar 2010: Von Max Sutter an 
Nur verlangt das Gesetz offenbar unter f) die Meldung des Zielflugplatzes (von Ihnen sogar noch fett hervorgehoben), obschon man bei einem VFR-Überlandflug jede fliegerische Freiheit hat, den Zielflugplatz nach eigenem Gusto und entsprechend der Wetterlage und den übrigen relevanten Bedingungen zu ändern. Genauso kann man auch aus einer angemeldeten "erweiterten Platzrunde" jederzeit einen Überlandflug machen, ohne dass ich die Pflicht zu einer Anmeldung vor dem Start habe. Im Auto verhalten Sie sich auch nicht anders, oder haben Sie schon einmal die Verkehrspolizei angerufen, bevor Sie losgefahren sind? Das war auch Heiko Teegens Rede immer, dass er sich konsequent weigerte, nutzlose Meldungen abzusetzen.

Es ist gut möglich, dass bei diesen Anforderungen ausschließlich IFR Profis mitgeholfen haben, ohne sich zum gründsätzlichen Unterschied zu VFR allzu genaue Gedanken gemacht zu haben.

Aus dieser Meldung des Zielflugplatzes eine Pflicht zu machen, war aus diesen Gründen - sagen wir es einmal vorsichtig - etwas sehr problematisch. Bzw. auf Deutsch - in der Praxis ist dieser Punkt nutz- und sinnlos, da auch die Route dorthin von ganz anderen Aspekten als die möglichst geradlinige Zurücklegung der Streche von A nach B beeinflusst sein kann. Also wird in vielen Fällen aus der Meldung des Zielflugplatzes vor dem Start nicht einmal eine brauchbare SAR-Anforderung zu generieren sein, außer man fliegt VFR mit Flugplan. Hoffentlich sind wir uns darin einig, dass Nutz- und Sinnloses nicht ins Gesetz gehört, und es widerspricht damit auch den Grundsätzen der Funkdisziplin.
12. Januar 2010: Von  an Max Sutter
Hallo Max,

natürlich haben Sie vollständig recht. Man kann immer alles noch während des VFR-Fluges ändern ohne Rechenschaft ablegen zu müssen. Das ist auch gut so!

Mein Beitrag hatte ja auch nur den Sinn, Herrn Kolb die rechtliche Grundlage zu nennen. Ob die sinnvoll oder praxisnah / -fern ist, war ja nicht die Frage des TE.

Grüße,
TS
12. Januar 2010: Von Max Sutter an 
Hallo Thomas,

Ihre Absicht habe ich schon verstanden. Es gibt den Leuten, welche fragen, eine Richtschnur, wenn man auf das Gesetz verweist. Wenn man es buchstabengetreu nach §22 Abs.1 Nr.8 LuftVO macht, ist man jedenfalls immer auf der sicheren Seite, Sinnfälligkeit hin oder her. Nur werden halt so die Leute zu nicht denkenden Gesetzessklaven geformt. Das ist aus Sicht der Erziehung zur Selbstverantwortung bei erwiesenermaßen unsinnigen Gesetzen eigentlich unverantwortlich.

Ich denke nur, dass Heiko Teegen die Überarbeitung dieses Abschnittes anno 2009 (vor allem Teile e, f und nach der Landung Teil b) kaum unwidersprochen hingenommen hätte. Ich vermute aber (ohne Beweismöglichkeit), dass auch Jan Brill interveniert hat und von den sachunkundigen Bürokraten einfach ignoriert wurde. Da wir in der Fliegerei momentan ein paar existenziellere Sorgen haben, kann ich verstehen, wenn um diese Angelegenheit keine größern Umstände gemacht wurden.
15. Januar 2010: Von Intrepid an 
An jedem Flugplatz sitzt irgend so eine arme Wurst, die das Hauptflugbuch führen muss. Da gibt es eine Spalte "Zielflugplatz", und die will ausgefüllt werden. Die Daten fließen in eine Statistik und werden meines Wissens monatlich weiter gemeldet. Also nenne ich einen Zielflugplatz. Ich muss ja nicht dort hin fliegen. Wo ist das Problem?

Der Zielflugplatz wird laut §22 LuftVO übrigens üblicher Weise nicht per Funk mitgeteilt. Diese Ausnahme billigt irgendein NfL. Die Ausnahme ist zur Regel geworden, weil persönlich, schriftlich oder telefonisch kaum noch Meldung gemacht wird.
16. Januar 2010: Von Michael Stock an Intrepid
Ich trage, wenn ich Flugleiter bin, schon seit vielen Jahren nur noch ausschließlich das Kennzeichen und die Start/Landezeit von VFR-Flügen ins Hauptflugbuch ein. Alle anderen nach §22 Abs.1 Nr.8 LuftVO vorgeschriebenen Daten unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz, und dessen Einhaltung kann ich als BfL nicht gewährleisten. Das kann dazu führen, daß ich mich mit einer solchen Datenerhebung strafbar mache. Wenn die Luftfahrtbehörden unbedingt wissen wollen, wer wann mit wem wohin fliegt, können sie sich ja anhand des Kennzeichens und der Start/Landezeit das Bordbuch des betreffenden Luftfahrzeugs vom Halter zeigen lassen und dem dann erklären, was das soll.

Wie hier schon richtig bemerkt, ist die Erhebung dieser Daten in einem nicht totalitären Staat sowieso unsinnig. Das Ganze ist eine Erfindung der Nazis aus dem Jahr 1934. Damals wurde die "Luftaufsicht" ins Leben gerufen, um die sogenannte "Reichsflucht", insbesondere von Juden, auf dem Luftweg zu erschweren. Daß so etwas im Jahr 2010 immer noch in der LuftVO steht, ist ein Skandal und eines demokratischen Staates unwürdig. Wir können froh sein, daß das Ausland da noch nicht drauf gekommen ist.
16. Januar 2010: Von Max Sutter an Michael Stock
Herr Stock,

Sie (bzw. ihr Flugplatz) gehören vielleicht zur einen Ausnahme unter Dutzenden, welche aus Rücksicht auf bestehende Gesetze nicht sämtlichen Punkten der §22 Abs.1 Nr.8 LuftVO Nachachtung verschaffen.

Es gibt aber auch Plätze, welche genauso selbstbewusst die Liste dieser Punkte noch erweitern. Wenn man sich vor dem Start mit dem vollständigen Herunterbeten von a) bis f) meldet, dann würde ich schätzen, dass in Deutschland etwa 4 von 5 Flugleitern noch die Frage anhängen "Name des Piloten", obschon diese Frage a) völlig unnütz und b) nach §22 Abs.1 Nr.8 LuftVO auch gar nicht verlangt ist. Gefordert ist nur die Bekanntgabe der Anzahl der Besatzungsmitglieder, nicht aber deren Namen.
17. Januar 2010: Von  an Max Sutter
Hallo Max,

der Name des Piloten darf schon seit mehreren Jahren nicht mehr notiert werden. Das kam von höchster Stelle über die Luftämter.

Neuere Hauptflugbücher sehen dafür auh keine Rubrik mehr vor, eletronische sowieso nicht.

Grüße
TS
17. Januar 2010: Von Max Sutter an 
Hallo Thomas,

Dann muss das wohl auf einem UL-Platz gewesen sein, wo ich das letzten Sommer noch gehört habe. Die alten Kämpen und deren Schrullen sterben nicht so schnell aus ...

Im Übrigen kennt eine gescheite Ehefrau zu Hause an der (heimlich angeschafften) Handgurke ihren angetrauten Großwildjäger auch an der Stimme und am Callsign. ;-)

Zum Gruße

Max
17. Januar 2010: Von Gerd Wiest an Michael Stock
Hallo Herr Stock,
ich rate bei der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes zur
Vorsicht:

§1 (3) BDSG (Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.8.2009 I 2814, also die aktuelle Version):

Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Das BDSG ist ein Auffanggesetz und gilt in diesem Fall eher nicht.

Gruss

Gerdl
17. Januar 2010: Von Michael Stock an Gerd Wiest
Hallo Herr Wiest,

ja, da mögen Sie Recht haben, aber ich kann als Nichtjurist natürlich schlecht beurteilen, was jeweils Vorrang hat und gehe daher einfach kein Risiko ein ;-) Das Luftamt hat sich übrigens noch nie über meine dürftigen Eintragungen beschwert (allerdings bin ich auch nur zweimal im Jahr Flugleiter).

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