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Sonstiges | Anrechenbarkeit von Flugzeiten  
22. März 2009: Von Ludger Müller-Freitag 
Guten Abend Allerseits..

Ist hier jemand, der mir folgende Frage beantworten kann (vielleicht sogar mit Quellenangabe):

Können die bei der Nachtflugausbildung geflogenen Stunden bei der Scheinverlängerung angerechnet werden?

Für eine kompetente Antwort wäre ich dankbar.

Viele Grüße ins Forum
Ludger Müller-Freitag
22. März 2009: Von Philipp Tiemann an Ludger Müller-Freitag
Ohne Quellenangbabe, aber mit Logik:
Die Stunden können nur als Gesamtflugzeit, nicht aber als PIC-Zeit angerechnet werden. Denn: Während der Nachtflugausbildung hat man als Schüler noch keine Nachtflugberechtigung. Ergo kann man auf diesen Flügen auch nicht als PIC tätig sein.
22. März 2009: Von RotorHead an Ludger Müller-Freitag
Gemäß JAR-FCL 1.080(c)(1)(ii) kann der Bewerber für eine Lizenz Ausbildungsflüge als PIC eintragen, wenn diese Flugzeit vom Fluglehrer als SPIC abgezeichnet wurde. Diese Regelung ist sicherlich auch auf die Ausbildung zur NFQ anwendbar.

Zur Verlängerung einer SEP-Klassenberechtigung genügt entweder ein Übungsflug mit zusätzlich 12 Flugstunden, 12 Starts und 12 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate (JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii)) oder ein Überprüfungsflug ohne zusätzliche Anforderungen an Flugzeit usw. (JAR-FCL 1.245(c)(1)(i)). Im ersten Fall müssen lediglich 6 der 12 Flugstunden als PIC erfolgt sein, für die anderen 6 Flugstunden reicht Gesamtflugzeit aus.
22. März 2009: Von Intrepid an Philipp Tiemann
International gelten die Solozeiten während der Ausbildung als PIC-Zeiten. Bei nationalen Zeitnachweisen heißt es hingegen immer "... nach Scheinerhalt".

Wo PIC-Zeiten gefragt sind, würde ich die Nachtflug-Solozeiten dazu zählen. Wo Zeiten nach Scheinerhalt gefragt sind, kommen keine Nachtflugzeiten zur Anrechnung.

Eine Stelle, an der man explizit etwas zur Anrechnung von Nachtflugzeiten nachlesen kann, existiert meines Wissens nicht. Gerichtsurteile diesbezüglich sind mir nicht bekannt.
22. März 2009: Von Intrepid an RotorHead
Zitat: "Zur Verlängerung einer SEP-Klassenberechtigung genügt entweder ein Übungsflug mit zusätzlich 12 Flugstunden, 12 Starts und 12 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate (JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii)) oder ein Überprüfungsflug ohne zusätzliche Anforderungen an Flugzeit usw. (JAR-FCL 1.245(c)(1)(i)). Im ersten Fall müssen lediglich 6 der 12 Flugstunden als PIC erfolgt sein, für die anderen 6 Flugstunden reicht Gesamtflugzeit aus."

Anmerkung: der Übungsflug ist innerhalb der 12 Stunden, nicht zusätzlich.
23. März 2009: Von Ludger Müller-Freitag an Intrepid
Guten Tag die freundlichen Herren des Forums,

vielen Dank für die schnelle Reaktion von Ihnen allen.
Die Kautelen für die Scheinverlängerung sind mir bekannt; lediglich die Anrechnung von Ausbildungszeiten (hier:NVFR) waren mir nicht bekannt.
Also, nochmals ein großes Dankeschön für die prompte Reaktion, Sie haben mir weitergeholfen.

Grüße an Alle!!

Ludger Müller-Freitag

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