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Das neue Heft erscheint am 1. Oktober
C172: Im Durchschnitt – spitze
Flugplatz-Konflikt: Zoff in Worms
Überblick Diesel-Wartung
Clear of Conflict – und dann kam der Schreck
Die Drohne ist kein Gast im Luftraum
Brennstoffzellensysteme in Flugzeugen
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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9. Mai 2024: Von Matthias Kramer an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]

Falls dir die zuständige Landesluftfahrtbehörde schriftlich auf entsprechende Anfrage, in der du auch noch konkret deinen LAPL und dein Luftfahrzeug benannt hast, bescheinigt, dass du in deren Luftraum einfliegen darfst bist du dort legal unterwegs. Das bedeutet du kannst mit deinem LAPL sonstwo hinfliegen wenn du diese Aussage hast. Ob EASA Mitglied oder nicht ist dann meiner Meinung nach unerheblich, die Aussage der Luftfahrtbehörde ist das was zählt, die verantworten das dann.

Die große Frage ist hier allerdings ob du diese positive Aussage bekommst, siehe z.B. CAA....


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