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10. März 2016 Jan Brill

Flugbetrieb: Hubschrauber Allgemeinerlaubnis


LBA – Herr Kaersten groundet die gewerblichen Hubschrauberbetriebe in Deutschland

Im Rahmen eines Strafprozesses gegen einen Hubschrauberpiloten in Stuttgart, über den wir in der Aprilausgabe ausführlich berichten werden, hat der vom Gericht bestellte Sachverständige und Flugbetriebsprüfer beim LBA, Henri Kaersten, einige Aussagen gemacht, die für die meisten gewerblichen Hubschrauber-Betriebe in Deutschland von Interesse sein dürften. Setzt sich die Auffassung des LBA-Flugbetriebsprüfers durch, dürfte die bisherige Praxis des gewerblichen Flugbetriebs auf Basis von Allgemeinerlaubnissen in Deutschland passé sein.


Dringende gewerbliche Fracht- oder Passagierflüge sind zwingend auf die Allgemeinerlaubnis für Außenstarts und Landungen angewiesen. Laut einer vor Gericht vorgetragenen Interpretation des LBA gelten diese Allgemeinerlaubnisse aber nicht für die An- und Abreise zum Einsatzort (Repositionierungsflüge). Damit sind die von den RPs erteilten Erlaubnisse in der Praxis nicht mehr Nutzbar.
In dem Strafverfahren, das am 25. und 26. Februar nun schon in zweiter Instanz vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde, ging es eigentlich um die Frage, ob ein gewerblich im AOC tätiger Hubschrauberpilot mit einer Landung auf dem Betriebsgelände eines Autohauses im Rahmen eines gewerblichen Auftrags eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursacht hat oder nicht.

Der Prozess enthält neben dieser flugbetrieblichen Frage eine Reihe von Nebenaspekten. Einige davon sind politischer Natur, denn das ganze war wohl überhaupt nur deshalb zur Anzeige gekommen, weil der Pilot auch inmitten einer lokalpolitischen Fede aufsetzte. Mehr dazu in der kommenden Ausgabe von Pilot und Flugzeug.

Flugbetriebsprüfer Kaersten war jedenfalls vom Gericht als Sachverständiger bestellt worden um konkret zwei Fragen zu beantworten.

  1. War die Fläche auf der der Hubschrauber landete ausreichend groß?
  2. Bestand eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?

Vorab soviel: Kaersten beantwortete diese beiden Fragen sicher nicht so, wie sich der angeklagte Hubschrauberpilot das gewünscht hätte. Er machte jedoch auch Aussagen zu einer Frage, die ihm so zumindest von der Kammer gar nicht gestellt wurde. Und diese Aussagen hatten es in sich, denn sie treffen die tägliche Praxis bei den gewerblichen Hubschrauberbetrieben in Deutschland im Kern.

Es geht um die Gültigkeit der für den Betrieb essenziellen Allgemeinerlaubnisse für Außenstarts- und Landungen.

Der Auftrag an das Unternehmen sowie den Piloten lautete, im Rahmen einer Veranstaltung eines Autohauses Rundflüge mit Passagieren durchzuführen. Diese Rundflüge wurden aus flugbetriebstechnischen und logistischen Gründen von einer nicht weit entfernten Wiese aus durchgeführt. Danach sollte der Hubschrauber auf dem Gelände des Autohauses als Attraktion ausgestellt werden.

Die Landung um die es in der Verhandlung ging, war die Landung auf dem Flug von der Rundflug-Wiese zum Autohaus. Bei diesem Flug war neben dem Pilot auch ein Familienmitglied des Veranstalters mit an Bord.


Allgemeinerlaubnisse

Bei den sog. Allgemeinerlaubnissen handelt es sich um von den Regierungspräsidien ausgestellte Befreiungen vom Flugplatzzwang in Deutschland. Für gewerbliche Hubschrauber-Betriebe sind diese Erlaubnisse unabdingbar. Denn nur um von Flugplatz zu Flugplatz zu fliegen nimmt man keinen Helikopter. Nahezu jedes Unternehmen hat eine solche Allgemeinerlaubnis. Sie ist Geschäftsgrundlage.

Diese Allgemeinerlaubnisse befreien das Luftfahrtunternehmen für bestimmte Zwecke und unter Auflagen vom Flugplatzzwang. Sie werden in ganz Deutschland weitgehend gleichlautend ausgestellt. Auch die Allgemeinerlaubnis des Luftfahrtunternehmens in diesem Fall hatte den üblichen Wortlaut:

Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für:

  • das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Berlin, Bremen und
    Hamburg und ausgenommen südlich der Linie mit den Koordinaten [...]
  • Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
  • Flüge im Such- und Rettungsdienst auf Anforderung und unter Koordinierung der
    SAR-Leitstellen,
  • Flüge im Rettungsdienst der Länder,
  • Flüge zur Verlegung von Patienten (Ambulanzflüge) und Flüge zum Organtransport
    (jeweils nur Außenstarts und Landungen),
  • Arbeitsflüge (ohne Luftbildflüge)
  • im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (ohne Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe)
  • in der Land-, Weinbau-und Forstwirtschaft,
  • amtliche Vermessungen,
  • die im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung von
    öffentlichen Verkehrswegen und Versorgungsleitungen stehen.

Diese Erlaubnis gilt nicht für

  • Rundflüge mit Fluggästen,
  • Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringen,
  • Flüge bei Nacht (ausgenommen Flüge gemäß Ziffer 2.3, 2.4, 2.5).
  • Flüge zu privaten Zwecken,
  • Lichtbildflüge.

Es gibt noch weitere Einschränkungen, z.B. dass von der Erlaubnis nicht innerhalb geschlossener Ortschaften Gebrauch gemacht werden darf.

Im konkreten Fall waren die wiederholten Rundflüge (sog. AA-Flüge) von der Allgemeinerlaubnis nicht abgedeckt. Das ist klar. Hierfür hatte der Hubschrauber-Unternehmer über einen Dienstleister wie üblich auch eine separate Erlaubnis einholen lassen. Das war vor Gericht unstrittig.

Die Frage zu der sich Kaersten nun aber äußerte, war die Frage, ob der Flug von der Wiese zum Autohaus von der Allgemeinerlaubnis gedeckt war. Hier kam er zu der überraschenden Antwort: Nein. Und das hatte für den Angeklagten in der Verhandlung äußerst ungünstige Folgen.

Betrachtet man den Wortlaut der Allgemeinerlaubnis, kommt man – zumindest nach gängiger Praxis – auf zwei Treffer weshalb die Allgemeinerlaubnis eigentlich gelten sollte:

Erstens wurde ein Gast transportiert. Damit war es ein Passagierflug, der vom Auftraggeber auch bezahlt wurde. Es handelte sich aber nicht um einen Rundflug, da es ein AB-Flug und kein AA-Flug war.

Zweitens wurde eine Sache transportiert. Nämlich der Hubschrauber. Dessen Ausstellung war vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt und auch bezahlt worden.

Kaersten argumentierte nun, dass es sich bei dem Flug um einen Repositionierungsflug gehandelt hat. Je nachdem, wie man die Anwesenheit des Gasts an Bord beurteilt (dieser hatte im vorangegangenen Rundflugbetrieb auch mitgeholfen) könnte man soweit noch folgen.

Der Paukenschlag kam im zweiten Schritt der Argumentation: Kaersten trug vor, dass Repositionierungsflüge grundsätzlich nicht von der Allgemeinerlaubnis abgedeckt seien.

Diese These war nicht nur dem Angeklagten und seinem Rechtsbeistand neu, sie sorgte auch bei den im Gerichtssaal als Zuschauer anwesenden Piloten für einiges Aufsehen.

Denn unabhängig davon, ob der Flug aufgrund des an Bord anwesenden Fluggasts/Helfers nun als Passagierflug oder als Repositionierungsflug anzusehen war, ging bislang die gesamte Hubschrauber-Branche in Deutschland davon aus, dass die Anreise notwendiger Bestandteil der nachfolgenden Beförderung sei!

Mehrfach fragten daher sowohl der Staatsanwalt, wie auch der Angeklagte beim Sachverständigen nach:

"Ist der Repositionierungsflug zu einem Feld, um einen Gast dort abzuholen, grundsätzlich von der Allgemeinerlaubnis abgedeckt?"

"Ist der Leerflug zu einer Fabrik, um ein Teil dort aufzunehmen und dann weiter zu transportieren, von der Allgemeinerlaubnis abgedeckt?"

Kaerstens Antwort in beiden Fällen: "Nein". Nur für den tatsächlichen Flug der der Beförderung dient sei durch die Allgemeinerlaubnis eine Befreiung vom Flugplatzzwang gegben. Wörtlich: "Der Repositionierungsflug fällt nicht drunter."
Für die Anreise (Leerflug, Repositionierungsflug) müsse sich der Unternehmer eine gesonderte Erlaubnis besorgen.

Mit dieser Aussage Kaerstens war der Angeklagte, der sich nach dem bisherigen Prozessverlauf gute Chancen auf einen Freispruch ausrechnen konnte, weitgehend versenkt. Und das noch bevor die flugbetrieblichen Aspekte der Landung überhaupt diskutiert wurden.

Es war nur der intensiven Bearbeitung des Staatsanwalts durch den sehr umsichtigen Richter zu verdanken, dass der Pilot mit einer zwar teuren, aber wenigstens nicht ZUP-relevanten Einstellung nach § 153a StPO davonkam.


Folgen


Allein schon aufgrund der Kosten ist der Einsatz eines Hubschraubers keine alltägliche Sache. Helikopter werden für besondere Anlässe genutzt oder wenn es eben wirklich dringend ist. Für die Erledigung ihrer Aufgaben sind die gewerblichen Flugbetriebe auf Allgemeinerlaubnisse (Befreiung vom Flugplatzzwang unter Auflagen) angewiesen. Diese wurden in Stuttgart nun von einem Sachverständigen des LBA für die allermeisten Anwendungen stark eingeschränkt, da nach Ansicht der Behörde für jegliche Repositionierung die mit dem Einsatz verbunden ist eine eigene und individuelle Genehmigung beim zuständigen RP einzuholen ist.
© www.funfix.com]]
Nach der mehrfach und eindeutig vorgetragenen Argumentation des LBA-Flugbetriebsprüfers sind die Allgemeinerlaubnisse in Deutschland das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben stehen. Denn sie dienen ja gerade dazu, dass (innerhalb der gegebenen Einschränkungen) ein Unternehmer nicht für jeden Frachtflug oder VIP-Transport langwierig eine Einzelgenehmigung einholen muss.

Wenn aber, wie Kaersten vorgetragen hat, die Allgemeinerlaubnisse nur für den eigentlichen Fracht- oder Passagierflug, nicht aber für An- oder Abreise des Hubschraubers gelten, sind die Erlaubnisse in der Praxis nicht nutzbar. Denn die wenigsten Hubschrauber können auf dem Landweg zum Einsatzort transportiert werden.


Kommentar

Grundsätzlich hat Kaersten ja zumindest ein formales Argument. Wenn man im Rahmen solcher Fracht- oder Personenbeförderungen zwischen Repositionierung und eigentlichem Transportflug unterscheidet, dann stehen Repositionierungsflüge tatsächlich nicht in der Positivliste der Allgemeinerlaubnisse.

Es ist jedoch genau diese ultraformale Form der Argumentation, die Piloten und Unternehmer im Umgang mit dem LBA zur Verzweiflung treibt. Denn auf praktischer und logischer Ebene gehört die Repositionierung natürlich zwingend zum eigentlichen Transportauftrag, es sei denn, man hat den Hubschrauber aufblasbar im Kofferraum.

Inhaber einer Allgemeinerlaubnis sollten nun dringend bei den Ausstellern ihrer Genehmigung eine Klarstellung bezüglich der Anwendbarkeit der Positivliste auf damit verbundene Repositionierungsflüge verlangen. Denn das LBA hat dieser weit vorbereiteten Annahme gerade aktenkundig vor Gericht den Boden entzogen.

Und das wird auch nicht versanden. Denn – auf die flächig anders gehandhabte Praxis in Deutschland angesprochen – entgegenete Flugbetriebsprüfer Kaersten trocken: “Das habe ich aufgenommen”.


Entweder müssen die Erlaubnisse geändert oder der Sachverhalt durch die Regierungspräsidien anderweitig klargestellt werden. Und bei den Regierungspräsidien freut man sich bestimmt riesig über die vom LBA (das dafür nichtmal zuständig ist) eingebrockte Zusatzarbeit.

Weitere Informationen und Details zu diesem Prozess in unserem ausführlichen Bericht in der Aprilausgabe.



Bewertung: +4.00 [4]  
 
 




10. März 2016: Von  an Jan Brill

Erstaunlich! Ist "Repositionierungsflug" in dem Zusammenhang eigentlich eine Erfindung des LBA? War das LBA als Gutachter bestellt oder der Herr Kaersten in Person als unabhängiger Gutachter? In ersterem Fall wäre es verwunderlich, wenn in der Behörde nicht vorher eine ausführliche Abstimmung stattgefunden haben sollte. Aus der Betriebspraxis habe ich jetzt jedenfalls fünf Fragezeichen. Ich stelle mir gerade die Diskussion im SAR-71/EC135 vor ob die betroffen sind: im 5-Minutentakt über Hamburg Einsatz fliegen und dann vielleicht den Notarzt, der entschieden hat einen Verunfallten im RTW zu begleiten, nicht mehr im Einlieferungskrankenhaus abholen zu dürfen, weil es keine direkte Anforderung des Rettungsdienstes ist ??? ... stünde irgendwie der Idee der Luftrettung entgegen. Die Repositionierung jedesmal formal anfordern zu müssen, dürfte weder in der Leitstelle noch bei den Piloten auf sonderliche Gegenliebe stoßen. Wenn der Standpunkt des Herrn Kaersten einer Überprüfung nicht standhalten sollte, kann man sich vielleicht für einen späteren Blick auf eventuelle Diskussionen über die Sachkunde eines Gutachters den Vorgang mal merken.

10. März 2016: Von Jan Brill an 

War das LBA als Gutachter bestellt oder der Herr Kaersten in Person als unabhängiger Gutachter?

Das kann ich aus der mündlichen Verhandlung heraus nicht genau sagen. Herr Kaersten hatte jedenfalls noch einen weiteren LBA-Mitarbeiter als Assistent dabei, gab die LBA-Adresse als ladungsfähige Anschrift an und machte aus seiner Tätigkeit als Flugbetriebsprüfer keinen Hehl.

Bei den Prozessbeteiligten blieb zweifellos aus dem Gesamtbild der Eindruck: Hier spricht das LBA.

Wenn der Standpunkt des Herrn Kaersten einer Überprüfung nicht standhalten sollte, kann man sich vielleicht für einen späteren Blick auf eventuelle Diskussionen über die Sachkunde eines Gutachters den Vorgang mal merken.

Ja. Das denke ich auch.

viele Grüße
Jan Brill

10. März 2016: Von Ernst-Peter Nawothnig an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]

Was beim LBA so nervt ist ja die extrem lebensferne und dadurch so arrogant wirkende Erbsenzählerei. Als gelte es die alte Erkenntnis immer neu zu beweisen, dass jeder Jurist Arbeit für zwei weitere verursacht.

10. März 2016: Von Tee Jay an Ernst-Peter Nawothnig Bewertung: +1.00 [1]

das.. und offensichtlich Null Motivation ein Problem im Sinne aller Beteiligten zu lösen, sondern noch mehr Arbeit und Probleme durch die eigene Unbeweglichkeit zu schaffen... Recht weiterentwickeln sieht aus meiner persönlichen Sicht anders aus.... wobei der Richter auch die Option hätte entgegen der Gutachtermeinung Recht zu sprechen...

10. März 2016: Von Markus Doerr an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]

wobei der Richter auch die Option hätte entgegen der Gutachtermeinung Recht zu sprechen

Warum sollte ein Richter sowas tun?

Dazu hat er Gutachter, weil er sich nicht auskennt.

10. März 2016: Von  an Markus Doerr Bewertung: +1.00 [1]

Warum sollte ein Richter sowas tun?

Dazu hat er Gutachter, weil er sich nicht auskennt.

Weil der Richter auf seine richterliche Unabhänghängigkeit stolz ist und auch dieser Umstand manchmal für den Durchschnittsbürger menschlich denkwürdige Personen auf diesen Stuhl bringt. Die Ausübung des Richteramts basiert auf einem juristischen Regelwerk mit mehr oder weniger nachvollziehbaren Regeln, die der Richter teilweise nur anwendet, oftmals aber auch, nach gelegentlich für einen normalen Menschenverstand bis zu grotesk anmutenden Verfahren, auslegen kann. Ein Gutachter ist dabei nur eine Quelle der "Weisheit" unter vielen und, man mag manchmal geneigt sein zu ergänzen glücklicherweise, nicht der ausschlaggebende Einflüsterer, jedenfalls wenn der Richter nicht komplett mit der Sache überfordert ist (was dem Vernehmen nach auch nicht selten geschieht, aber dafür hat der Richter ja sein Regelwerk um Recht zu sprechen und nicht den Anspruch auf Gerechtigkeit zu urteilen). Einen Prozeßausgang nach §153a StPO empfinde ich durchaus als Zeichen mit positiver Tendenz "Pro Richter" und hoffe einmal, dass der "vorläufig" Zusatz nicht zuschlagen wird.

10. März 2016: Von Achim H. an 

Du verkennst die Arbeitsweise der Gerichte. Richter haben keine Fachkenntniss und müssen sich für die fachliche Beurteilung auf Gutachter verlassen. Wenn der Richter nicht gerade Hubschrauberpilot ist, wird er sich da sehr an die Gutachter halten.

auch dieser Umstand manchmal für den Durchschnittsbürger menschlich denkwürdige Personen auf diesen Stuhl bringt

Ein Hubschrauberpilot der lärmend vor dem Supermarkt landet ist das Gegenteil des Durchschnittsbürgers. Der weckt sicherlich keine richterlichen Schutzinstinkte.

Wenigstens läuft das als Strafprozess vor dem Landgericht und nicht vor dem Verwaltungsgericht, die sind nämlich selbst praktisch Teil der Verwaltung...

10. März 2016: Von Tee Jay an Achim H.

Nur befinden wir uns vor einem Gericht und nicht auf einem Jahrmarkt der Befindlichkeiten oder Sympathien.

Ich komme nicht umhin Jan Brills Satz "Es war nur der intensiven Bearbeitung des Staatsanwalts durch den sehr umsichtigen Richter zu verdanken" dahingehend zu verstehen, dass der Richter sehr wohl die Widersprüchlichkeit und Lebensferne des LBAs erkannt hat, nur fehlte es zum "Recht sprechen" wohl der finalen Courage, die ein Gericht meinem Verständnis nach durchaus haben sollte. Ansonsten kann man diese ja auch gleich "Volksgerichtshöfe" nennen wenn man ausschliesslich nach Gutachtermeinung urteilt...

10. März 2016: Von Lutz D. an Tee Jay Bewertung: +3.00 [3]

Ich kann dem Umstand schon etwas abgewinnen, dass hier nach geltendem Recht und nicht nach Rechtsgefühl geurteilt wurde (oder besser: nicht geurteilt wurde).

Das formale Argument des Gutachters ist doch sehr stark. Ihn dafür in Haftung zu nehmen, dass sowohl die Erlaubnis schlecht formuliert war als auch die Betriebe die Erlaubnis wohl nicht gut gelesen haben, geht meines Erachtens fehl.

"haben wir schon immer so gemacht“ oder „das war uns nicht bewusst“ sind halt vor Gericht keine schlagkräftigen Argumente.

Dass die Erlaubnis so völlig sinnlos ist, ist ja ein anderer, neuer Sachverhalt.

Natürlich: in diesem Einzelfall ist das Ergebnis für den Beklagten ungerecht. Und für alle anderen Betriebe auch. Man muss aber dennoch vorsichtig damit sein, sich gerecht urteilende Richter zu wünschen. In sehr vielen Fällen wird man froh sein (müssen), wenn ein Richter eng am Text urteilt. Das gilt für Sachverständige übrigens noch mehr. Es gibt gerade in der Fliegerei so viele abseitige Vorstellungen, dass man es einem Gutachter gerade zu hoch anrechnen muss, Wenn er sich ausschließlich auf Fakten stützt.

Aber nochmals: für alle Beteiligten höchst unbefriedigend.

10. März 2016: Von Erik N. an Lutz D. Bewertung: +2.00 [2]

Dann muss in die Strichliste eben der Punkt "Repositionierungsflüge" mit aufgenommen werden. Kann ja so schwer nicht sein. Kein Regierungspräsidium läßt die gesamte Pilotenschaft ständig mit einem Bein im Lizenzentzug stehen. Vielleicht wurde hierdurch nur mal darauf aufmerksam gemacht. Es gibt doch jede Menge Bereiche, in denen Regelungen der gelebten Praxis angepasst werden. Warum soll das hier nicht so sein ?

10. März 2016: Von Tee Jay an Lutz D.

Lutz, sicher das mit Rechtsfrieden und der Gerechtigkeit sind immer zwei paar Schuhe.... trotzdem eine Sauerei was hier offenkundig wird. Nicht auszudenken, wenn das jetzt ein Zivilrechtsprozess aufgrund eines Flugunfalles wäre und diese nun nicht erlaubte Flugbewegung zum Anlaß genommen wäre, nicht zu zahlen...

10. März 2016: Von Lutz D. an Tee Jay

Ja, das ist ein sehr gutes Beispiel! Nimm mal an, jemand am Boden kommt bei dem Repositionierungsflug zu schaden. Würde der es nicht vollkommen ungerecht finden, dass jemand nicht belangt und haftbar gemacht wird, obwohl er - für jeden lesenden Laien nachvollziehbar- ohne erforderliche Genehmigung gelandet ist?

Würdest Du Dich mit dem Hinweis: 'Mir schien es logisch, dass das inklusive war" zufrieden geben?

Ich denke, der Pilot ist mit der Einstellung gut bedient. Und @Erik: Genau!

10. März 2016: Von Stefan Jaudas an Jan Brill

... extrem(st)formalistische Interpretation von Vorschriften und Gesetzen weit abseits jeglicher

  • Praxis,
  • Praktikabilität,
  • Sicherheitsanforderungen,
  • technischer oder finanzieller Machbarkeit,
  • usw.

durch Regulatoren? Das ist kein Alleinstellungsmerkmal dieses Falles ...

10. März 2016: Von  an Achim H.

Achim, der Richter hat hier aber eine Rechtsfrage zu entscheiden gehabt (im Gegensatz zu den eigentlich Ausgangsfragen an den Sachverständigen). Klar können sich Richter auch mal für eine Rechtsfrage in eine Sachverständigenbefragung flüchten, dafür sind diese aber nicht gedacht, "jura novit curia" gilt da immer noch auch in den letzten Dunkelparagraphen vom hintervorletzten Spezialrecht.

Aber die Auslegung einer Genehmigung, eines behördlichen Aktes, ist urjuristische Tätigkeit im Gegensatz zur Frage der Sicherheit der Landung vorm Autohause etc. Für letzteres fragt man einen neutralen Gutachter, Ersteres sollte (und hier: Wurde) durch den Richter und Staatsanwalt selbst bewertet.

11. März 2016: Von Pascal H. an  Bewertung: +2.00 [2]

Auch schön, dass man einem Richter am Landgericht allgemein nicht zutraut, solche Gesetze, Verordnungen und behördlichen Genehmigungen auf die Praxis "zu deuten" und anzuwenden, genau das von einem Piloten aber erwartet...

11. März 2016: Von  an Pascal H. Bewertung: +1.00 [1]

Wir haben unfassbare Müllgesetzgebung, anders kann man das in vielen Bereichen nicht titulieren. Leider wahr.

11. März 2016: Von Lutz D. an  Bewertung: +2.00 [2]

Ja, das ist völlig unbestreitbar. Gefolgt von Müllverordnungen aus der Feder einer zu wenig kontrollierten Exekutive.

14. März 2016: Von Olaf Musch an Ernst-Peter Nawothnig

Was beim LBA so nervt ist ja die extrem lebensferne und dadurch so arrogant wirkende Erbsenzählerei.

Ich zitiere mal aus einem anderen Forum zu dem Thema:

"Sogar die LBA-Kollegen lachen kopfschüttelnd hinter hervorgehaltener Hand über den Kerl."

Ich möchte an der Stelle mal die Behörde nicht als Ganzes über die Klinge springen lassen (auch wenn die Außenwirkung hier katastrophal ist), denn es gibt - wie überall - "so'ne und solche", wie man im Rheinland sagt.

Vielleicht wird's mal Zeit für ein offizielles Pressestatement der LBA-Leitung...

Olaf

15. März 2016: Von Tee Jay an Olaf Musch

...welche Leitung meinst Du denn genau nach dem Studium dieses Beitrages? Oder meinst Du die höchste Heeresleitung im BMVI?

15. März 2016: Von Olaf Musch an Tee Jay

Ja, ich kenne den Artikel,

aber auch ein LBA-Präsident (und evtl. seine Pressesprecherin) können sich doch solch einen Auftritt vor einem Gericht nicht schön reden.

In Sachen Öffentlichkeitsarbeit ist da jetzt einiges in die Binsen gerutscht, und dafür hat das LBA ein eigenes Referat...

Olaf

16. März 2016: Von Frank Martini an Jan Brill

So mal abseits der Details stellt sich mir doch die Frage, ob das nicht ein Zug mehr beim LBA ist, sich wegen ihrer 'Entwertung' durch die Existenz der EASA um die eigene Zukunft rsp. Existenzberechtigung entsprechend Arbeitsaufkommen zu rechtfertigen.

Die Einzelerlaubnisse, die der Gutachter lt. Beitrag fordert, müssten - wenn ich das richtig interpretiere - wohl vom LBA kommen. Dass sich im Fall einer Durchsetzung dieser Auffassung um genug Arbeit wohl kaum sorgen müsste.

Wie kann man dem nun begegnen? Vllt. durch 'vorauseilenden Gehorsam' in subversivem Verständnis? Im Netz gibt's doch DDoS-Attacken - eine unglaubliche Fülle gleichzeitiger Seitenabrufe schickt dessen Server in die Grätsche. Vllt. sollten die Betriebe das mal im kurzfrisitg planbaren Teil abzuarbeitender Aufträge testen.

Wenn dann das LBA mit einer Antragsbearbeitung und -bewilligung nicht mehr nachkommt, wären zulässige Klagefristen wegen Untätigkeit wohl schneller erreicht, als man personell aufrüsten könnte.

Vielleicht holt soviel unnötige Arbeit die Verantwortlichen in Braunschweig wieder in die Realität zurück.

(ironiemodus aus)

16. März 2016: Von Willi Fundermann an Frank Martini

"Die Einzelerlaubnisse, die der Gutachter lt. Beitrag fordert, müssten - wenn ich das richtig interpretiere - wohl vom LBA kommen."

Eben nicht. Wie im Artikel (oben) dargestellt:

"Bei den sog. Allgemeinerlaubnissen handelt es sich um von den Regierungspräsidien ausgestellte Befreiungen vom Flugplatzzwang in Deutschland."

16. März 2016: Von Richard Georg an Willi Fundermann

Viele Fluglehrerkollegen werden noch eine

"Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe im Rahmen von Übungsflügen nach JAR-FCL und LuftPersV"

haben.

JAR-FCL und Übungsflug gibt es nicht mehr. Die Gesetzgebung überholt uns immer wieder.

Wie wird ein Gutachter / Richter urteilen, wenn eine Anzeige oder ein Unfall auf Grundlage dieser Erlaubnis jetzt verhandelt werden muss?

16. März 2016: Von Olaf Musch an Willi Fundermann Bewertung: +2.00 [2]

"Bei den sog. Allgemeinerlaubnissen handelt es sich um von den Regierungspräsidien ausgestellte Befreiungen vom Flugplatzzwang in Deutschland."

Yep, und die diversen Operator werden jetzt wohl schleunigst bei ihren zuständigen Präsidien eine entsprechende Änderung der Allgemeinerlaubnisse beantragen um folgende Flüge mit einzuschließen:

  • Flüge zu und von Einsatzorten (Repositionierung)
    Damit man da hin kommt, wo man das Geld verdienen kann
  • Flüge zu und von geeigneten Tankstellen oder Orten der Betankung
    Nicht, dass noch das Tanken verboten wird...
  • Flüge zu und von Wartungsbetrieben oder geeigneten Außenstellen für Wartungsmaßnahmen
    Zwischendurch mal irgendwo abseits eine kleine Wartungsmaßnahme muss ja auch drin sein
  • alle erforderlichen Flüge zu oder von Orten, die mit der Leistungserbringung in direkte Verbindung stehen
    Und falls all das vorherige nicht mehr hilft, die Generalerlaubnis

Hab ich noch was übersehen?

Das ist, als wenn man einer Spedition zwar erlauben würde, Fracht von A nach B zu transportieren, aber nicht, mit dem leeren (oder teilbeladenen) LKW erst mal nach A zu fahren, oder zwischendurch zur Tankstelle abzubiegen... Ohne Worte

Lustigerweise hat das LBA mit diesen Erlaubnissen ja noch nicht mal was zu tun.

Olaf


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