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3. Mai 2013 Jan Brill

Luftrecht: Gastfluege gegen Entgelt


Gastflüge: Verkehrsministerium setzt sich bei der EU-Kommission für die Allgemeine Luftfahrt ein – Jubelfeiern jedoch verfrüht

Manchmal liegen wir richtig gern falsch. Noch im Editorial unserer Maiausgabe hatten wir die prekäre Situation bei den Gastflügen zusammengefasst und es als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass das BMVBS sich vergleichbar mit dem Schweizer BAZL für die Interessen der AL in Deutschland stark macht. Nun hat das BMVBS zumindest einen kleinen Schritt in diese Richtung unternommen, der zwar nicht so weit geht wie die definitorische Rückendeckung der Schweizer für ihre AL, aber doch eindeutig in die richtige Richtung weist. In einem Schreiben an die EU-Kommission fasst das Ministerium die Gastflug-Problematik zusammen und gestattet einige Arten der "Flüge gegen Entgelt" die nach dem 8. April unzulässig geworden waren einseitig in Deutschland wieder. Bei der so wichtigen Frage der Gastflüge herrscht nach unserer Auffassung aber weiterhin Klärungsbedarf.

Der entscheidende Absatz in dem eigentlich an die EU-Kommission und nicht an die deutschen Piloten gerichteten Schreiben kommt auf Seite 3. Da schreibt das BMVBS:

Vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch die Kommission hat daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zunächst entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung durch die Kommission
  • Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
  • Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr/Fluggemeinschaft,
  • Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
  • Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden,
nicht die Kriterien der Definition der gewerblichen Tätigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen. Diese Flüge sind hiermit bis auf Weiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet.

Im weiteren Verlauf des Schreibens richtet das BMVBS mehrere Fragen zur Klarstellung an die EU-Kommission und schlägt seinerseits eine Grenzziehung zum gewerblichen Luftverkehr anhand der Gewinnerzielungsabsicht vor, ein Kriterium das wir bereits im März als tauglich und zweckmäßig beschrieben hatten.


Gastflüge und Fliegerfeste sind ein wichtiges Mittel für Vereine und Flugplätze sich in der Öffentlichkeit zu etablieren. Die beste Werbung für den Luftsport ist schließlich die Teilhabe daran. Die EU bebasichtigt dies zu kippen und Gastflüge nur noch durch kommerzielle Unternehmen zu gestatten.
© ACN 
In wieweit ein einfacher Brief eines Ministeriums nun geltendes EU-Recht bricht, müssen Fachjuristen beurteilen. Das Ministerium bleibt jedenfalls bei seiner Interpretation der Rechtslage, wonach das EU-Recht die o.g. Flüge gegen Entgelt für PPLer ganz klar verbietet.

Ob sich ein Bürger nun beim Rechtsbruch auf dieses Schreiben berufen kann halten wir für fraglich, zumindest vor einem EU-Gericht, das Schreiben dürfte den Ahndungs-Drang deutscher Behörden aber maßgeblich dämpfen (sorry, Rechtssicherheit gibt's halt in Europa nicht mehr so ohne Weiteres).


Klärungsbedarf bei Gastflügen

Der für Gastflüge operative Absatz ist aber der Punkt 1. Und da herrscht nach unserer Auffassung noch Klärungsbedarf. Obwohl das BMVBS zwar in dem Schreiben großes Verständnis für die Situation der Vereine zeigt, deckt der Satz "Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen" nach unserem Verständnis eben nicht die berühmten 30-Minuten Rundflüge an Flugtagen oder an Wochenenden mit Cessna oder Segelflugzeug für Gäste und Besucher ab.

Denn diese Flüge finden ja eben nicht innerhalb von Vereinen statt, sondern richten sich an Besucher, die eben kein Vereinsmitglied sind.

Es wäre erfreulich, wenn das BMVBS dies in einer verbindlichen Information an die deutschen Piloten (NfL) noch klarstellen könnte:
  • bedeutet: "Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen" nun die Mitnahme von Vereinsmitgliedern gegen Entgelt? Oder deckt dies auch die Mitnahme von Besuchern und Gästen ab?
Eventuell möchte das Ministerium hier auch auf die Möglichkeit einer Kurzmitgliedschaft als Brücke hinweisen.

Wir raten jedenfalls allen Vereinen, Flugplätzen und Privatpersonen, die Flugtage oder Gastflüge veranstalten dringend, vorher für die konkrete Situation das ausdrückliche OK der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen. Rückendeckung hat das BMVBS jetzt jedenfalls gegeben.

In jedem Fall freuen wir uns sehr, das ein deutsches Ministerium offensichtlich bemüht ist den Luftsport und die GA in Deutschland vor erheblichem Schaden zu schützen. Schließlich geht es ja nicht um die dauerhafte Verletzung von EU-Recht, sondern um eine pragmatische Regelung, bis die EASA die selbst erklärte Absicht einer Abmilderung der Luftsport- und GA-freindlichen Vorschriften umgesetzt hat.


Halbfertige Gesetze machen richtig Arbeit

Wiedermal zeigt sich: Wer halbfertige Gesetze macht, ohne die Betroffenen wirklich anzuhören muss hinterher viel Beinarbeit verrichten. Die deutsche AOPA und auch dieses Magazin hatten die EASA schon seit Jahren im CRT-Prozess und öffentlich auf exakt diese Problematik hingewiesen. Genau wie auf viele andere Probleme, mit denen die AL und die Behörden in Deutschland nun heftig kämpfen.

Beraten lassen haben sich EU-Kommission und EASA in diesen Punkten aber nicht. Es war wichtiger schnell ein halb fertiges Gesetz durchzubringen, als mittelfristig ein funktionierendes Vorschriftenwerk für Europa zu erlassen.


Bewertung: +5.67 [6]  
 
 




7. Mai 2013: Von Rainer Hauke an Jan Brill
Beitrag vom Autor gelöscht
7. Mai 2013: Von Johannes Göbel an Jan Brill
Der Düsseldorfer RP hat sich zu dem Schreiben des Bundesministeriums und aktuellen Situation in "seinem Luftraum" dazu wie folgt geäußert:
- Ein Erlass des Ministeriums ist für die nachgeordneten Behörden verbindlich, um einen solchen handelt es sich hier.
- Die Regelung des Luftverkehrs geschieht in Bundesauftragsverwaltung, der Bund kann insoweit Entscheidungen an sich ziehen (zur Frage, ob diese Aufgaben nicht in den Bereich der Landesluftfahrtbehörden gehören)
- Das LuftVG ist nicht aufgehoben! (zur Frage, ob "Selbstkostenflüge" nun auch mit Flugzeugen mit mehr als 4-Plätzen möglich seinen)
- Wir waren bisher noch nicht gezwungen, zwischen den Begriffen zu differenzieren (Zur Frage wo der Unterschied zwischen Gast- und Mitflügen sei)
- Der Erlass des BMVBS hat uns Auslegungshilfen gegeben, die wir beachten. (Zur Frage der generellen Beurteilung des Schreibens)
- Es gibt einige Landesluftfahrtbehörden in Deutschland und nicht alle sind der gleichen Rechtsauffassung. (Zur Frage der Gültigkeit in ganz Deutschland)

MfG

JG
7. Mai 2013: Von Wolff E. an Johannes Göbel

Es gibt einige Landesluftfahrtbehörden in Deutschland und nicht alle sind der gleichen Rechtsauffassung. (Zur Frage der Gültigkeit in ganz Deutschland...

Es würde mich nicht wundern, wenn der RP in Darmstadt wieder mal zu denen gehört, die meinen, ein Schreiben des Bundesverkehrministerium zu ignorieren und wieder eine eigene Suppe kochen und wieder erst mal alles verbieten wollen.

7. Mai 2013: Von Christophe Dupond an Jan Brill
Niemand sagt was von Schleppflugen.
Wenn ein Verein Geld dafur bekommt ist das auch Entgelt?
Braucht man eine CPL fur schleppen?
7. Mai 2013: Von Lutz D. an Christophe Dupond
Ist im Schreiben explizit genannt:

  1. Ebenfalls erfüllen nach Auffassung des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung auch

  2. Schleppflüge zum Start eines Segelflugzeuges

9. Mai 2013: Von Johannes Göbel an Lutz D.
9. Mai 2013: Von RotorHead an Johannes Göbel
Das Düsseldorfer RP hat wohl keine Ahnung davon, dass das BMVBS weder in Deutschland noch in der EU gesetzgebende Kompetenz hat. Irgendwelche Erlässe, die sich mit einem aktuellen Gesetz nicht vereinbaren lassen, sollte man lieber nicht als Entscheidungsgrundlage nehmen.
10. Mai 2013: Von Achim H. an RotorHead
Das stimmt zwar, ist jedoch trotzdem falsch.

Luftrecht ist Bundesrecht. Die Landesluftfahrtbehörden sind in Bundesauftragsverwaltung tätig, sprich sie arbeiten im Auftrag des Bundes, sind dessen Sachbearbeiter. Der Bund hat in Deutschland keine eigenen ausführenden Behörden vor Ort (mit der Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit, weshalb diese auch ein seltsames Sammelsurium an Aufgaben mittlerweile hat) und ist daher auf Länder und Gemeinden angewiesen.

Erlässe des BMVBS sind daher für die Länderluftfahrtbehörden verbindlich. Hat ein RP Zweifel, dass sich das BMVBS im gesetzlichen Rahmen bewegt, dann muss dies auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden, die Anweisungen sind trotzdem verbindlich, die Länder sind nur ausführend tätig (und werden dafür bezahlt). Der Finanzbeamte kann die Bearbeitung der Gewerbesteuer auch nicht mit dem Hinweis verweigern, dass er sie für unrechtmäßig hält.

Ein Anruf oder Brief des BMVBS bei einer Länderluftfahrbehörde wird dort sofort für Klarheit und Ende der eigenen kreativen Auslegung führen.
10. Mai 2013: Von Willi Fundermann an Achim H.
"Das stimmt zwar, ist jedoch trotzdem falsch."

Guter Kommentar!

Willi

10. Mai 2013: Von RotorHead an Achim H.
Ach so, und wenn das BMVBS den RPs die Anweisung erteilt, allen Piloten die Lizenz zu entziehen oder vielleicht sogar alle standrechtlich erschießen zu lassen, müssen die RPs das ausführen. - Keine Behörde und kein Beamter darf wissentlich gegen geltendes Recht verstoßen, Anweisung hin oder her. Im vorliegenden Fall richtet sich die Anweisung des BMVBS ganz eindeutiig gegen geltendes Recht, denn dessen derzeitige Formulierung lässt hier keinen derartigen Spielraum zu.
12. Mai 2013: Von Johannes Göbel an RotorHead
@RotorHead
Ich habe gestern einen Flug durchgeführt und mit den Passagieren die Kosten geteilt. Ich teile gerne meine zustellfähige Adresse mit, um mich anzuzeigen.
12. Mai 2013: Von Olaf Musch an RotorHead
Was ist denn eigentlich mit diesem Brief des Ministeriums an die EU passiert?
Man hat der EU doch lediglich mitgeteilt, dass man als Exekutive in Deutschland
die Verfolgung von Verstößen gegen die genannten Gesetze bis auf Weiteres
unterlässt.
Das heißt, wenn eine Landesbehörde einen der genannten Tatbestände feststellt
und dem BMVBS meldet, wird dieses keine Anzeige erstatten.
Erst die Klärung durch die EU wird dann erst das geltende Recht ggf. wieder
ändern.

Sehe ich das als Nichtjurist so in etwa richtig?

Olaf
12. Mai 2013: Von RotorHead an Olaf Musch
Und was ist im Schadensfall? Was ist mit der Versicherung? Wird ein Richter die gültige EU-Verordnung anwenden, oder eine damit im Widerspruch stehende Anweisung des BMVBS, das noch nicht einmal legitimiert ist, ein deutsches Gesetzt auszuhebeln - schon gar nicht eine EU-Verordnung.

PS: Es gibt nicht nur Strafverfahren, sondern auch Zivilverfahren wegen z.B. Schadensersatz!
12. Mai 2013: Von Sönke Springer an RotorHead
Genau das ist der Punkt.
Die Behörden sind ein Nebenschaukriegsplatz.

Ich will damit den Brief des BMVBS überhaupt nicht schlechtreden.
Nur Rechtssicherheit sieht anders aus.
12. Mai 2013: Von joy ride an Sönke Springer

immer vorausgesetzt, das EU gestz ist wirklich so schlimm, wie hier angenommen.
ich versteh immer noch nicht, warum man im leben immer vom schlimmsten ausgehen muss - es wird doch alles gut, wurde uns versprochen.

auch JB's interpretation "das ministerium will, dass die EU auslegung negativst ist" ist lediglich eine interpretation - weshalb rotorhead dermassen drauf abfährt ist (mir) nicht verständlich. im gegenteil, der erlass federt lediglich diese eine situation ab - über alle andere braucht sich niemand auszulassen, und ist nur deshalb nicht erwähnt

12. Mai 2013: Von Max Sutter an joy ride

ich versteh immer noch nicht, warum man im leben immer vom schlimmsten ausgehen muss - es wird doch alles gut, wurde uns versprochen.

Es wurde auch vor Zeiten einmal - es war in allen Gazetten nachzulesen - versprochen, dass nach Schließung von München Riem für die dortige GA Ersatz auf FFB geschaffen würde. Soviel dazu, was behördliche Versprechungen manchmal wert sind. Stattdessen hat man seither im Raum München zwei weitere Flugplätze zugemacht.

13. Mai 2013: Von Othmar Crepaz an Jan Brill
Das ist noch viel zu einfach.
Hier ist also von einem Erlass des BMVBS die Rede. Aber gilt das auch für Österreicher? Und außerdem: Mein Flugzeug ist N-registriert, mein CPL ist FAA. "Amerikanisch" stellt sich die Frage für mich also erst gar nicht. Und im Ösiland sind diese Gastflüge auf 4-sitzige Flugzeuge begrenzt. Und damit's noch lustiger wird: Ich starte mit meinen Freunden zum berühmten "Fischessen nach Portoroz" von einem Flugplatz in Italien aus.
Wer ist also zuständig? Nach welchen Gesetzen muss ich mich halten? Viel Spaß beim Kniefeln.
13. Mai 2013: Von Achim H. an Othmar Crepaz
Hier ist also von einem Erlass des BMVBS die Rede. Aber gilt das auch für Österreicher?

Ich lache mich schief, das ist wirklich gut!
13. Mai 2013: Von Max Sutter an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt halt Dinge, welche sich in den letzten 75 Jahren mehrfach geändert haben.

13. Mai 2013: Von RotorHead an joy ride
Mir ist unverständlich, wie man auf eine Aussage des BMVBS so begeistert reagieren kann. Wenn das BMVBS Flüge gegen Entgelt mit PPL und ohne AOC - den einschlägigen EU-Verordnungen widersprechend - freigibt, dann hat das in etwa die gleiche Relevanz, wie wenn diese Freigabe von meiner Putzfrau kommt, nämlich keine.

1. Das BMVBS hat in Deutschland keine Kompetenz legislativ tätig zu werden. Das ist immer noch Aufgabe des Bundestags. Gewisse luftrechtliche Ausgestaltungen darf - per Gesetz - das BMVBS mit Zustimmung des Bundesrats durchführen.

2. EU-Verordnungen gelten auch in Deutschland unmittelbar und brechen widersprechende deutsche Gesetze. Das BMVBS ist von der EU nicht ermächtigt, hier rechtswirksam Änderungen vornehmen zu können.

3. Schon das Aussetzen der EU-Verordnung von 2012 bis 2013 hätte das BMVBS nicht eigenmächtig durchführen dürfen. Zumindest hätte der Bundesrat zustimmen müssen. - Das ist nicht geschehen.

4. Die EU-Verordnung kam nicht plötzlich und wurde nochmals um ein Jahr ausgesetzt. Statt nun endlich tätig zu werden, hat das BMVBS in den letzten 12 Monaten vor dem 08.04.2013 überhaupt nichts dazu unternommen, dass die deutschen Gesetze (vom Bundestag bzw. mit Zustimmung des Bundesrats) an die neuen EU-Regeln angepasst werden. - Genau das ist aber die Aufgabe des BMVBS.

5. Es sollte jedem klar sein, dass das BMVBS keine Kompetenz hat, Flüge gegen Entgelt mit PPL zu erlauben. Diese "Erlaubnis" ist nichts wert. Es ist unglaublich, wie blauäugig manche Piloten sind. Wer sich erwischen lässt, fliegt ohne die notwendige Lizenz und ohne Versicherungsschutz.

6. Ich rege mich über die o.g. Tatsachen auf, nicht über die Frage, ob ein PPL-Inhaber als solcher Gegenleistungen für Flüge nehmen darf oder nicht. - Letzteres ist gegenwärtig per EU-Verordnung eindeutig nicht erlaubt.
13. Mai 2013: Von Lutz D. an RotorHead
Letzteres ist gegenwärtig per EU-Verordnung eindeutig nicht erlaubt


Das ist nicht so eindeutig, wie sie es darstellen. Findet sich ja weiter oben im Thread. Wird auch durch gebetsmühlenarzige Wiederholung nicht eindeutiger.
15. Mai 2013: Von Herbert Hocke an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Es ist erfreulich, daß sich das Verkehrsministerium mit der Problematik auseinandersetzt. Für mich ist das Schreiben und die b.a.w.-Regelung auch unklar und unbefriedigend.
Dabei geht es auch um die Regelung "Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen".
Selbst wenn man auf die Idee kommt, es könnten auch Gastflüge für Fremde gemeint sein, wenn die Rundflüge vom Verein angeboten werden, bliebe für mich eine weitere Frage offen:
Soll die Regelung auch dann b.a.w. anwendbar sein, wenn ich als Vereinsmitglied eine Vereinsmaschine chartere, aber die Gastflüge für Fremde (z. B. Urlaubsgäste) privat durchführe? Dieses geschieht dann nicht "innerhalb des Vereines".
Für mich ist jedenfalls auch weiterhin alles unklar und ich werde mich hüten, Rundflüge gegen eine Gegenleistung durchzuführen. Ob ich eine Tasse Kaffee als Dankeschön annehmen würde, wenn ich ansonsten jemanden kostenlos mitnehme, muß ich noch überdenken. Der Kaffee ist ja auch eine Gegenleistung.

Herzlichen Gruß
Herbert Hocke
15. Mai 2013: Von Alfred Neubert an Herbert Hocke Bewertung: +0.00 [2]
....einfach mal auf www.flugschule-ostbayern.de nachschauen!
16. Mai 2013: Von Lutz D. an Alfred Neubert
...DIE Quelle zu revisionsfester EU-Rechtsauslegung.

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