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22. Oktober 2005: Von J. de Haas an Maurice Konrad
Beitrag vom Autor gelöscht
23. Oktober 2005: Von  an Maurice Konrad
Ich ging immer davon aus, dass alle relevanten Verstösse in der Flensburger
Verkehrssünderkartei erfasst werden. Ferner, dass Fluglizenzen genau wie Führerscheine und Bootsführerscheine auch dort registriert werden. Daher führen relevante Vergehen nicht nur zum Führerschein Entzug, sondern auch zum Verlust von Fluglizenzen.

Was soll also der ZÜP???
25. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

kann das jemand bestätigen, ob Flensburg zeitnah mit Braunschweig angeglichen wird. Würde mich zwar nicht wundern, aber manchmal klappt der Datentranser zwischen den Behörden doch nicht. Hat ja auch lange gedauert, bis die Sozialbehörden zwischen den Bundesländern abgeglichen haben, um Sozialschmarotzen auf die Spur zu kommen.
26. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

Flensburg, also das KBA führt die Führerscheine für Kfz und nicht für Luftfahrer. Ein Abgleich findet nicht statt!
Sonst müßte auch nicht der Bewerber für eine Lizenz selbst ein einen Auszug aus dem KBA (Belegart O) für die Luftfahrtbehörde beantragen (Datenschutz!)

Dies ist auch der Grund, warum man z.B. bei der Verlängerung der Lizenz den "berühmten Passus" ankreuzen muss, ob gegen einen Punkte vorliegen, ein Verfahren anhängig ist etc...

Erst dann wird die Luftfahrtbehörde tätig bzw. läßt sich den aktuellen Stand melden und bewertet ihn hinsichtlich der fliegerischen Relevanz.

Auch dürfen z.B . die Polizei keine Fluglizenzen einziehen.
Man muss dies auch nicht angeben, sofern man z.B. den Führerschein abgeben muss.
Ist man so ehrlich, und gibt ihn mit ab, so leitet die Polizei die Lizenz an das zuständige Luftamt / RP weiter und das wird dann tätig.
Bei längeren Fahrverboten wird dann die Lizenz eingezogen und zwar solange, wie der Führerschein weg ist.

Es bleibt dabei dem Luftamt / RP darüber hinaus die Möglichkeit, je nach Verstoß, zusätzlich eine Überprüfung der fliegerischen Zuverlässigkeit /§29 LuftVZO i.V.m. §24 LuftVZO) durchzuführen.

Grüße,
TS
26. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

der Unterschied zwischen LuftSiG, also der ZÜP nach §7, und den Maßnahmen hinsichtlich z.B. von Einträgen bei KBA in Flensburg erkennt man an den verschiedenen Zwecken der relevanten Gesetze bzw. Verordnungen. Letztere gabs schon immer:

§1 LuftSiG "ZWECK":
"Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen."
Es geht also hierbei um die Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Betroffenen (auch Flughafenangestellte) im kriminalistischen Sinne...

§29 LuftVZO "Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz"
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten"

Hier geht es um die fliegerische Eignung zum Führen eines Lfz, z.B. auch hinsichtlich des fachlichen und praktischen Könnens (§29 Abs. 2 LuftVZO)

Grüße,
TS
26. Oktober 2005: Von Maurice Konrad an 
Hallo Thomas,

dann schau doch mal in meine Ordnungsverfügung auf Seite 1 unter Punkt 2 was die da geschrieben haben!

Ich würde zu gern mal wissen was die mir für Tatsachen nach § 24 Abs. 2 LuftVZO vorwerfen.

Beste Grüße aus der Stadt der Segelflieger

Maurice Konrad
26. Oktober 2005: Von  an Maurice Konrad
Hallo Maurice,

der genannte §24 Abs. 2 LuftVZO kommt in deinem Schreiben des RP nicht vor! Vielmehr ist §29 Abs. 1 LuftVZO (Punkt 2 Seite 1 des Schreibens) i.V.m. dem §7 LuftSiG und der im §4 LuftVG als Begründung angegeben.

Einmal abgesehen von der Tatsache, das mittlerweile gemäß Auskunft AOPA der Sofortvollzug des Lizenzentzugs nicht statthaft ist...

(siehe unter www.aopa.de:
Das Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 2 B 247 / 05, hat heute mitgeteilt, dass es am 10.10.2005 den von der AOPA in einem Musterverfahren eingereichten Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des Sofortvollzuges erfolgreich beschieden hat. Der Beschluss liegt noch nicht schriftlich vor. Die Auskünfte erfolgten telefonisch.)

...liegt die Begründung des Entzugs in folgender Denkweise der Behörde (siehe das Schreiben Seite 4 "Anordnung der sofortigen Vollziehung", Abs. 3, Satz 1 und 2)

Die Behörde hat durch den Schriftverkehr mit Dir aufgrund Deiner berechtigten Weigerung einen sogenannten Vorgang erstellt. Dieser Aktenvorgang dokumentiertt Deine kritische und ablehnende Haltung gegenüber der ZÜP und die behaarliche Weigerung den Aufforderungen der Behörde nachzukommen (was ja verständlich ist!!).

Aber allein dies, nämlich der entstandene Aktenvorgang mit den von Dir als auch von der Behörde für sie festgestellten "Fakten" genügt ihr bereits, sogenannte
"berechtigte Zweifel" an der Zuverlässigkeit zu haben.

Was ich allerdings feststelle ist, dass die Behörde dies auf §29 Abs. 1 LuftVZO begründen müßte nicht aber nach §7 LuftSiG.
Denn nach §29 fordert sie dich ja auf, deine Lizenz abzugeben.

Wie man an Deinem Fall sieht, liegt da EINIGES IM ARGEN in Deutschland und vor allem beim berühmt berüchtigten RP Münster!!!

So einen Tanz veranstalten nicht einmal die Luftämter in Bayern, ganz im Gegenteil, Bayern und Hessen haben eine Normenklage beim BVG in Karlsruhe eingereicht, weil man das LuftSiG in seiner derzeitiigen Form für verfassungswidrig hält....

Ich wünsche Dir alles Gute bei Deinem Kampf gegen "RP-Goliat".

Grüße,
TS
7. November 2005: Von Michael Stock an 
Hallo ATCler,

wird eigentlich in der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht am 9.11. nur ueber das Abschiessen von Flugzeugen verhandelt oder ueber das gesamte "Luftsicherheitsgesetz" ? Oder, anders gefragt: Ist die Verfassungsmaessigkeit der "Zuverlaessigkeitsueberpruefung" dort ueberhaupt ein Thema?

Vielleicht weiss das ja auch jemand anderes. Mir ist das naemlich nicht so ganz klar.

Gruss,

M. Stock
7. November 2005: Von  an 
Servus ATCler,

Aus Deinem Posting: "Aber allein dies, nämlich der entstandene Aktenvorgang mit den von Dir als auch von der Behörde für sie festgestellten "Fakten" genügt ihr bereits, sogenannte
"berechtigte Zweifel" an der Zuverlässigkeit zu haben."

Das geht aber schnell und leicht. Du wirst sicher widersprechen, wenn ich behaupte, daß hier der Behördenwillkür jenseits jeglicher Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzmäßigkeit Tür und Tor geöffnet werden. Sorry, das soll eine deutsche Behörde sein? Pfui!!

Im tiefsten afrikanischen Korruptialand könnte man das Spielchen, das da abgezogen wird, ja noch verstehen, aber hierzulande???

Für eine unabhängige Republik Bayern fern der teutschen Beamtenschaft!

Grüße
LFC
10. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hallo Leute,

mal eine frohe Botschaft:

der Sofortvollzug wurde ausgesetzt. Das heißt ich darf auch wieder Motorsegler fliegen.

Beste Grüße von Maurice
10. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hier ein Auszug von der AOPA:
es handelt sich dabei um mein Verfahren

Maurice Konrad

Zweiter AOPA Eilantrag (Musterverfahren) gegen die ZÜP erfolgreich!


Das Verwaltungsgericht Minden Az.: 3 L 735/ 05 hat soeben den Eilantrag der AOPA zugunsten eines Piloten gegen die Bezirksregierung Münster entschieden.

Die Entscheidung wurde am 07.11.2005 erlassen und liegt der AOPA seit 09.11.2005 schriftlich vor. Wieder hatte sich ein Pilot geweigert, sich mit einem von ihm "freiwillig" zu stellenden Antrag nach § 7 Luftsicherheitsgesetz einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Der Pilot wollte aus rechtsstaatlichen Gründen keinen Antrag zur ZÜP stellen. Die Luftfahrtbehörde hatte den Luftfahrerschein nach mehreren Androhungen mit Sofortvollzug widerrufen.

Die AOPA hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 2 B 247 / 05, am 10.10.2005 ein Mustereilverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges gewonnen. Siehe unser Bericht vom 13.10.2005:
AOPA Eilantrag (Musterverfahren) gegen die ZÜP erfolgreich!
In Braunschweig ging es um einen Piloten mit CHPL, der die Lizenz beruflich benötigt.

Jetzt in Münster handelt sich um einen Piloten mit einer Erlaubnis für Motorsegler, bzw. mit einem Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer PPL/C und die darin enthaltene Erlaubnis für Motorsegler TMG, sowie Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb SEG und Fluglehrer FI.

Dieser war und ist ehrenamtlicher Fluglehrer im Segelflugverein Oerlinghausen und noch vor einigen Jahren auch hauptberuflicher Fluglehrer, Schlepppilot und Luftfahrtgerätemechaniker in der Segelflugschule Oerlinghausen. Er ist für seinem Verein ausserdem ehrenamtlich als Flugzeugwart für alle Flugzeuge und als Schlepppilot tätig und hatte sich auch ehrenamtlich für die Jugendarbeit im Verein engagiert. Er ist im Verein UL-Cheffluglehrer. Er ist ebenfalls Leistungssportler im Segelflug und hatte 1999 den ersten Platz in der Clubklasse für Junioren (Mannschaftswertung) beim DAeC NRW gewonnen.

In beiden Fällen ging es um den von der AOPA in diesen Musterverfahren eingereichten Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges, nachdem die Luftfahrtbehörde den Luftfahrerschein widerrufen hatte.

In Münster hatte die Behörde sogar eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen, wenn die Lizenz nicht binnen einer Woche zurückgesandt würde. Nach aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Behörde hatte die AOPA dann erreicht, dass die Lizenz im Tausch gegen einen reinen Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer zurückgesandt wurde.

Die Behörde in Münster hatte den Bescheid am 29.09.2005 ausgestellt und am 04.10.2005 zugestellt. Die AOPA hatte hiergegen am 12.10.2005 den Eilantrag gestellt. Dieser ging bei dem Gericht am 17.10.05 ein. Das Gericht entschied sogar schneller als telefonisch angekündigt und noch deutlicher als das Verwaltungsgericht in Braunschweig.

Aus den Gründen des Beschlusses:

"Die Kammer hegt, wie auch das VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 2005 2 B 247/05

bereits erhebliche Zweifel, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (LuftSiG) verfassungsrechtlich ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist."

"Zudem ist fraglich, ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden können. Bisher fehlt es nämlich an einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Abs. 1 LuftSiG."

Das Verwaltungsgericht führt zugunsten des Piloten weiter aus:

"Er benötigt die Fluglizenz, um sein erhebliches und schützenswertes ehrenamtliches Engagement weiterführen zu können."

Wir freuen uns über den konkreten Erfolg für den Piloten und weiterhin darüber, dass das "gefühlte" Rechtsbewußtsein vieler Piloten und die von der AOPA gleich nach dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes mit der Verfassungsbeschwerde vom 23.02.2005 geäußerten Rechtsbedenken nunmehr von zwei Gerichten, wenn auch wegen der Art des Antrages nur vorläufig, geteilt werden.

Allerdings wagen wir sogar die Hoffnung, dass das Gericht auch im endgültigen Verfahren zugunsten unserer Rechtsansicht entscheiden wird. Immerhin hat das Gericht eine entsprechende Andeutung gemacht:

"Diese Entscheidung im Eilverfahren hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (der noch laufenden Anfechtungsklage) zu orientieren. Hiervon ausgehend können die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens zu Gunsten der Antragsgegnerin (Bez.reg. Münster) bestenfalls als offen bezeichnet werden."

Die AOPA hatte nach dem Erfolg in Braunschweig am 14.10.2005 alle Luftfahrtbehörden und Luftsicherheitsbehörden und Ministerien angeschrieben und die Rechtsauffassung des Gerichtes in Braunschweig mitgeteilt. Die AOPA hatte versucht, dort eine generelle Aussetzung der Verfahren zu erreichen. Das BMI hatte jedoch am 03.11.2005 der AOPA schriftlich mitgeteilt, dass die Entscheidung des Gerichtes in Braunschweig nicht geteilt wird, d.h. man wird erst dann reagieren, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Gegen den Beschluss von Braunschweig hat die Luftfahrtbehörde weisungsgemäß Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt.

Allerdings besteht jetzt vielleicht doch bei einigen Behörden nicht mehr die ganz schnelle Praxis, zumindest bei solchen Piloten die Lizenz zu widerrufen, die nur aus rechtsstaatlichen Gründen die ZÜP verweigern und bei denen keinerlei Terrorismusverdacht besteht,

Bitte beachten Sie auch unsere weitere Nachricht von heute:

AOPA als Gast beim Bundesverfassungsgericht
Verhandlung über den Schießbefehl nach § 14 Luftsicherheitsgesetz.


Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA e.V.
Rechtsanwältin###-MYBR-###
24. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hier der Link zur Urteilsbegründung des zweiten Musterverfahrens der AOPA

https://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/ovgs/vg_minden/j2005/3_L_735_05beschluss20051107.html

Das ist doch mal eine Aussage:

". . . . Die demzufolge vorzunehmende Interessenabwägung im weiteren Sinne fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Er benötigt die Fluglizenz, um sein erhebliches - und schützenswertes - ehrenamtliches Engagement weiterführen zu können. Gegebenenfalls steht auch eine berufliche Tätigkeit als Pilot in Rede. Demgegenüber müssen die berechtigten Interessen der Luftsicherheit zurückstehen. . . . . ."


Maurice
24. April 2007: Von sandra kiss - wegner an Maurice Konrad
Beitrag vom Autor gelöscht

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