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23. Oktober 2005: Von  an Maurice Konrad
Ich ging immer davon aus, dass alle relevanten Verstösse in der Flensburger
Verkehrssünderkartei erfasst werden. Ferner, dass Fluglizenzen genau wie Führerscheine und Bootsführerscheine auch dort registriert werden. Daher führen relevante Vergehen nicht nur zum Führerschein Entzug, sondern auch zum Verlust von Fluglizenzen.

Was soll also der ZÜP???
25. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

kann das jemand bestätigen, ob Flensburg zeitnah mit Braunschweig angeglichen wird. Würde mich zwar nicht wundern, aber manchmal klappt der Datentranser zwischen den Behörden doch nicht. Hat ja auch lange gedauert, bis die Sozialbehörden zwischen den Bundesländern abgeglichen haben, um Sozialschmarotzen auf die Spur zu kommen.
26. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

Flensburg, also das KBA führt die Führerscheine für Kfz und nicht für Luftfahrer. Ein Abgleich findet nicht statt!
Sonst müßte auch nicht der Bewerber für eine Lizenz selbst ein einen Auszug aus dem KBA (Belegart O) für die Luftfahrtbehörde beantragen (Datenschutz!)

Dies ist auch der Grund, warum man z.B. bei der Verlängerung der Lizenz den "berühmten Passus" ankreuzen muss, ob gegen einen Punkte vorliegen, ein Verfahren anhängig ist etc...

Erst dann wird die Luftfahrtbehörde tätig bzw. läßt sich den aktuellen Stand melden und bewertet ihn hinsichtlich der fliegerischen Relevanz.

Auch dürfen z.B . die Polizei keine Fluglizenzen einziehen.
Man muss dies auch nicht angeben, sofern man z.B. den Führerschein abgeben muss.
Ist man so ehrlich, und gibt ihn mit ab, so leitet die Polizei die Lizenz an das zuständige Luftamt / RP weiter und das wird dann tätig.
Bei längeren Fahrverboten wird dann die Lizenz eingezogen und zwar solange, wie der Führerschein weg ist.

Es bleibt dabei dem Luftamt / RP darüber hinaus die Möglichkeit, je nach Verstoß, zusätzlich eine Überprüfung der fliegerischen Zuverlässigkeit /§29 LuftVZO i.V.m. §24 LuftVZO) durchzuführen.

Grüße,
TS
26. Oktober 2005: Von  an 
Hallo,

der Unterschied zwischen LuftSiG, also der ZÜP nach §7, und den Maßnahmen hinsichtlich z.B. von Einträgen bei KBA in Flensburg erkennt man an den verschiedenen Zwecken der relevanten Gesetze bzw. Verordnungen. Letztere gabs schon immer:

§1 LuftSiG "ZWECK":
"Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen."
Es geht also hierbei um die Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Betroffenen (auch Flughafenangestellte) im kriminalistischen Sinne...

§29 LuftVZO "Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz"
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten"

Hier geht es um die fliegerische Eignung zum Führen eines Lfz, z.B. auch hinsichtlich des fachlichen und praktischen Könnens (§29 Abs. 2 LuftVZO)

Grüße,
TS
26. Oktober 2005: Von Maurice Konrad an 
Hallo Thomas,

dann schau doch mal in meine Ordnungsverfügung auf Seite 1 unter Punkt 2 was die da geschrieben haben!

Ich würde zu gern mal wissen was die mir für Tatsachen nach § 24 Abs. 2 LuftVZO vorwerfen.

Beste Grüße aus der Stadt der Segelflieger

Maurice Konrad
26. Oktober 2005: Von  an Maurice Konrad
Hallo Maurice,

der genannte §24 Abs. 2 LuftVZO kommt in deinem Schreiben des RP nicht vor! Vielmehr ist §29 Abs. 1 LuftVZO (Punkt 2 Seite 1 des Schreibens) i.V.m. dem §7 LuftSiG und der im §4 LuftVG als Begründung angegeben.

Einmal abgesehen von der Tatsache, das mittlerweile gemäß Auskunft AOPA der Sofortvollzug des Lizenzentzugs nicht statthaft ist...

(siehe unter www.aopa.de:
Das Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 2 B 247 / 05, hat heute mitgeteilt, dass es am 10.10.2005 den von der AOPA in einem Musterverfahren eingereichten Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des Sofortvollzuges erfolgreich beschieden hat. Der Beschluss liegt noch nicht schriftlich vor. Die Auskünfte erfolgten telefonisch.)

...liegt die Begründung des Entzugs in folgender Denkweise der Behörde (siehe das Schreiben Seite 4 "Anordnung der sofortigen Vollziehung", Abs. 3, Satz 1 und 2)

Die Behörde hat durch den Schriftverkehr mit Dir aufgrund Deiner berechtigten Weigerung einen sogenannten Vorgang erstellt. Dieser Aktenvorgang dokumentiertt Deine kritische und ablehnende Haltung gegenüber der ZÜP und die behaarliche Weigerung den Aufforderungen der Behörde nachzukommen (was ja verständlich ist!!).

Aber allein dies, nämlich der entstandene Aktenvorgang mit den von Dir als auch von der Behörde für sie festgestellten "Fakten" genügt ihr bereits, sogenannte
"berechtigte Zweifel" an der Zuverlässigkeit zu haben.

Was ich allerdings feststelle ist, dass die Behörde dies auf §29 Abs. 1 LuftVZO begründen müßte nicht aber nach §7 LuftSiG.
Denn nach §29 fordert sie dich ja auf, deine Lizenz abzugeben.

Wie man an Deinem Fall sieht, liegt da EINIGES IM ARGEN in Deutschland und vor allem beim berühmt berüchtigten RP Münster!!!

So einen Tanz veranstalten nicht einmal die Luftämter in Bayern, ganz im Gegenteil, Bayern und Hessen haben eine Normenklage beim BVG in Karlsruhe eingereicht, weil man das LuftSiG in seiner derzeitiigen Form für verfassungswidrig hält....

Ich wünsche Dir alles Gute bei Deinem Kampf gegen "RP-Goliat".

Grüße,
TS
7. November 2005: Von Michael Stock an 
Hallo ATCler,

wird eigentlich in der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht am 9.11. nur ueber das Abschiessen von Flugzeugen verhandelt oder ueber das gesamte "Luftsicherheitsgesetz" ? Oder, anders gefragt: Ist die Verfassungsmaessigkeit der "Zuverlaessigkeitsueberpruefung" dort ueberhaupt ein Thema?

Vielleicht weiss das ja auch jemand anderes. Mir ist das naemlich nicht so ganz klar.

Gruss,

M. Stock
7. November 2005: Von  an 
Servus ATCler,

Aus Deinem Posting: "Aber allein dies, nämlich der entstandene Aktenvorgang mit den von Dir als auch von der Behörde für sie festgestellten "Fakten" genügt ihr bereits, sogenannte
"berechtigte Zweifel" an der Zuverlässigkeit zu haben."

Das geht aber schnell und leicht. Du wirst sicher widersprechen, wenn ich behaupte, daß hier der Behördenwillkür jenseits jeglicher Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetzmäßigkeit Tür und Tor geöffnet werden. Sorry, das soll eine deutsche Behörde sein? Pfui!!

Im tiefsten afrikanischen Korruptialand könnte man das Spielchen, das da abgezogen wird, ja noch verstehen, aber hierzulande???

Für eine unabhängige Republik Bayern fern der teutschen Beamtenschaft!

Grüße
LFC

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