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10. November 2005: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Hier ein Auszug von der AOPA:
es handelt sich dabei um mein Verfahren

Maurice Konrad

Zweiter AOPA Eilantrag (Musterverfahren) gegen die ZÜP erfolgreich!


Das Verwaltungsgericht Minden Az.: 3 L 735/ 05 hat soeben den Eilantrag der AOPA zugunsten eines Piloten gegen die Bezirksregierung Münster entschieden.

Die Entscheidung wurde am 07.11.2005 erlassen und liegt der AOPA seit 09.11.2005 schriftlich vor. Wieder hatte sich ein Pilot geweigert, sich mit einem von ihm "freiwillig" zu stellenden Antrag nach § 7 Luftsicherheitsgesetz einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Der Pilot wollte aus rechtsstaatlichen Gründen keinen Antrag zur ZÜP stellen. Die Luftfahrtbehörde hatte den Luftfahrerschein nach mehreren Androhungen mit Sofortvollzug widerrufen.

Die AOPA hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 2 B 247 / 05, am 10.10.2005 ein Mustereilverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges gewonnen. Siehe unser Bericht vom 13.10.2005:
AOPA Eilantrag (Musterverfahren) gegen die ZÜP erfolgreich!
In Braunschweig ging es um einen Piloten mit CHPL, der die Lizenz beruflich benötigt.

Jetzt in Münster handelt sich um einen Piloten mit einer Erlaubnis für Motorsegler, bzw. mit einem Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer PPL/C und die darin enthaltene Erlaubnis für Motorsegler TMG, sowie Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb SEG und Fluglehrer FI.

Dieser war und ist ehrenamtlicher Fluglehrer im Segelflugverein Oerlinghausen und noch vor einigen Jahren auch hauptberuflicher Fluglehrer, Schlepppilot und Luftfahrtgerätemechaniker in der Segelflugschule Oerlinghausen. Er ist für seinem Verein ausserdem ehrenamtlich als Flugzeugwart für alle Flugzeuge und als Schlepppilot tätig und hatte sich auch ehrenamtlich für die Jugendarbeit im Verein engagiert. Er ist im Verein UL-Cheffluglehrer. Er ist ebenfalls Leistungssportler im Segelflug und hatte 1999 den ersten Platz in der Clubklasse für Junioren (Mannschaftswertung) beim DAeC NRW gewonnen.

In beiden Fällen ging es um den von der AOPA in diesen Musterverfahren eingereichten Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges, nachdem die Luftfahrtbehörde den Luftfahrerschein widerrufen hatte.

In Münster hatte die Behörde sogar eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen, wenn die Lizenz nicht binnen einer Woche zurückgesandt würde. Nach aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Behörde hatte die AOPA dann erreicht, dass die Lizenz im Tausch gegen einen reinen Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer zurückgesandt wurde.

Die Behörde in Münster hatte den Bescheid am 29.09.2005 ausgestellt und am 04.10.2005 zugestellt. Die AOPA hatte hiergegen am 12.10.2005 den Eilantrag gestellt. Dieser ging bei dem Gericht am 17.10.05 ein. Das Gericht entschied sogar schneller als telefonisch angekündigt und noch deutlicher als das Verwaltungsgericht in Braunschweig.

Aus den Gründen des Beschlusses:

"Die Kammer hegt, wie auch das VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 2005 2 B 247/05

bereits erhebliche Zweifel, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (LuftSiG) verfassungsrechtlich ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist."

"Zudem ist fraglich, ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz durchgeführt werden können. Bisher fehlt es nämlich an einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Abs. 1 LuftSiG."

Das Verwaltungsgericht führt zugunsten des Piloten weiter aus:

"Er benötigt die Fluglizenz, um sein erhebliches und schützenswertes ehrenamtliches Engagement weiterführen zu können."

Wir freuen uns über den konkreten Erfolg für den Piloten und weiterhin darüber, dass das "gefühlte" Rechtsbewußtsein vieler Piloten und die von der AOPA gleich nach dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes mit der Verfassungsbeschwerde vom 23.02.2005 geäußerten Rechtsbedenken nunmehr von zwei Gerichten, wenn auch wegen der Art des Antrages nur vorläufig, geteilt werden.

Allerdings wagen wir sogar die Hoffnung, dass das Gericht auch im endgültigen Verfahren zugunsten unserer Rechtsansicht entscheiden wird. Immerhin hat das Gericht eine entsprechende Andeutung gemacht:

"Diese Entscheidung im Eilverfahren hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (der noch laufenden Anfechtungsklage) zu orientieren. Hiervon ausgehend können die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens zu Gunsten der Antragsgegnerin (Bez.reg. Münster) bestenfalls als offen bezeichnet werden."

Die AOPA hatte nach dem Erfolg in Braunschweig am 14.10.2005 alle Luftfahrtbehörden und Luftsicherheitsbehörden und Ministerien angeschrieben und die Rechtsauffassung des Gerichtes in Braunschweig mitgeteilt. Die AOPA hatte versucht, dort eine generelle Aussetzung der Verfahren zu erreichen. Das BMI hatte jedoch am 03.11.2005 der AOPA schriftlich mitgeteilt, dass die Entscheidung des Gerichtes in Braunschweig nicht geteilt wird, d.h. man wird erst dann reagieren, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Gegen den Beschluss von Braunschweig hat die Luftfahrtbehörde weisungsgemäß Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt.

Allerdings besteht jetzt vielleicht doch bei einigen Behörden nicht mehr die ganz schnelle Praxis, zumindest bei solchen Piloten die Lizenz zu widerrufen, die nur aus rechtsstaatlichen Gründen die ZÜP verweigern und bei denen keinerlei Terrorismusverdacht besteht,

Bitte beachten Sie auch unsere weitere Nachricht von heute:

AOPA als Gast beim Bundesverfassungsgericht
Verhandlung über den Schießbefehl nach § 14 Luftsicherheitsgesetz.


Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA e.V.
Rechtsanwältin###-MYBR-###

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