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16. Juli 2007: Von Werner Jakobi an Gerhard Uhlhorn
N’abend, Herr Uhlhorn, ich schreibe eigentlich sonst verständlich und ausführlich genug um die wichtigsten Infos für eine mögliche Stellungnahme zu geben, lange Texte sind oft ein Greuel und mit Füllworten vollgestopft, aber Ihre Annahme ist sicher richtig. Sie haben ja bereits sehr viele Beiträge hier geschrieben.
Gedankensprünge kann ich nicht eigentlich nicht erkennen, aber was wollte ich?
1. Ist die "Unterstellung" der Vers. haltbar, dass bei nicht ausgefahrenem Fahrwerk (und keiner Ausrede) grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann?
2. Der SV hat € 57t Schadenssumme berechnet.
Die Versicherungssumme beträgt „Wiederbeschaffungswert € 60t + Bergung, als "fester Taxwert" (mit der Versicherung errechnet) ausgewiesen.
Der Sachverständige hat einen Marktwert von € 50t festgelegt. Somit lt. Gutachten "wirtschaftlicher Totalschaden"
Restwert des LFZ (lt. Gutachter) € 20t. Somit möchte die Versicherung lediglich die Differenz zwischen Restwert "den ich ja erzielen könnte" und dem Gutachtertaxwert minus Selbstbehalt bezahlen. Das sind € 25t.
Ist das so verständlicher?
17. Juli 2007: Von Gerhard Uhlhorn an Werner Jakobi
1. Ist die "Unterstellung" der Vers. haltbar, dass bei nicht ausgefahrenem Fahrwerk (und keiner Ausrede) grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann?
2. Der SV hat € 57t Schadenssumme berechnet.
Die Versicherungssumme beträgt „Wiederbeschaffungswert € 60t + Bergung, als "fester Taxwert" (mit der Versicherung errechnet) ausgewiesen.
Der Sachverständige hat einen Marktwert von € 50t festgelegt. Somit lt. Gutachten "wirtschaftlicher Totalschaden"
Restwert des LFZ (lt. Gutachter) € 20t. Somit möchte die Versicherung lediglich die Differenz zwischen Restwert "den ich ja erzielen könnte" und dem Gutachtertaxwert minus Selbstbehalt bezahlen. Das sind € 25t.
Ist das so verständlicher?

Ein wenig, ja.
Der Sachverständige hat einen Schaden von 57.000 EUR errechnet, und das LFZ hatte eine Versicherungssumme von 60.000 EUR, was dem Wiederbeschaffungswert entspricht, ja? Dann ist das ein so genannter Totalschaden, denke ich.
Nun soll das defekte LFZ noch einen Restwert von 20.000 haben, ja? D.h. die Versicherung will die 60.000 + Bergung - 20.000 (Restwert) - Selbstbehalt (5.000), das macht so 37.000, wenn ich richtig gerechnet habe.

Wenn das so ist, vertickern Sie den Rest, nehmen Sie das Geld der Versicherung und kaufen Sie sich ein neues Flugzeug. Das ist meine pragmatische Meinung als Kaufmann. Denn Sie werden der Versicherung kaum vermitteln können 40.000…45.000 (Selbstbehalt bereits abgezogen) für eine Reparatur auszugeben, wenn man ein anderes Flugzeug für (aus Versicherungssicht) 37.000 EUR bekommt. Da wird Ihnen auch ein Anwalt nichts nützen, denke ich. Aber das ist nur meine private Meinung dazu und ohne Gewähr für Richtigkeit!
17. Juli 2007: Von Uwe Grosser an Gerhard Uhlhorn
Entscheident ist erst einmal Ihre Versicherungspolice !
Aber: Wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen,kann ein Flug/Fahrzeug
repariert werden.Natürlich wird die Vers. den für sich günstigen Weg wählen und WB. minus Restwert abrechnen wollen.
Sind Zweifel an dem GA des Sachverst. vorhanden,gibt es auch da Möglichkeiten,z.B.den Rat eines zweiten SV (allerdings dann auf eigene Kosten-sind aber überschaubar)
Viel Glück
17. Juli 2007: Von Werner Jakobi an Uwe Grosser
heute habe ich ein weiteres Angebot der Vers. erhalten, 30t würde man zahlen, und ich soll mich um den Restwert von (angeblich 20t) selbst kümmern.
Also zuzügl. Selbstbeteiligung wären wir bereits bei 55t (mehr oder weniger anerkanntem Schaden), falls ich einen Totalschaden anerkenne.
Das heißt aber im Klartext die Vers. will weiterhin nur 30t statt über 50t für eine angemessene Reparatur zahlen. Ein "Kaufmann" sieht die Zahlen und sagt ok, sei froh.
Ich möchte entsprechend den Vers.-bedingungen meinen Flieger reparieren.
Weiss nicht, wie es Ihnen (Euch) geht, ich würde meinen Flieger gerne repariert sehen, zumal die Versicherungssumme nicht erreicht ist mit der Reparatur von etwa 55t und ein gleichwertiges Flugzeug unter 60t (eine Mooney M20j mit allem was das Fliegen schön macht) garantiert nicht zu erhalten ist.
18. Juli 2007: Von Florian Guthardt an Werner Jakobi
Wie kommt denn ein Gutachter bei einer M20J auf unter 60000 Euro Wert?? Blue Book Werte aus den USA 1:1 umgerechnte auf Euro oder was??? Wird da nicht noch die Überführung etc. eingerechnet???

Ich hab in Europa noch nie ne M20J mit ordentlichen Zeiten und Avionik unter 70-80k€ gesehen!
18. Juli 2007: Von Werner Jakobi an Florian Guthardt
genau, das habe ich Ihn auch gefragt, ist übrigens Flieger, traurig, aber ich muss da wohl durch, habe jetzt den Aeromarkt durchgekämmt (2 Jahre) und von allen Mooneyseiten Kopien gemacht, hoffe, die Vers. lenkt ein. Unter 60 ist es reine Illusion, einzig das Bj. und die Std 76/1600 waren natürlich schon Kriterien, aber 2achsiger S-Tec,..........
18. Juli 2007: Von Werner Jakobi an Florian Guthardt
....Garmin 155 und IFR bis Fl 100, HSI usw., da kann ich doch nicht einfach auf'ne 172 umsteigen, weil ich mein Geld nicht bekomme. Die Versicherungssumme war mit der Vers. nach umfangreicher Recherche als feste Taxe festgelegt, warum dann überhaupt die andere Wertstellung? Ich möchte natürlich unbedingt reparieren zumal der Schaden mit unter 60t festgestellt wurde, und die Bedingungen bis zu diesem Wert von Teilschaden ausgehen.
18. Juli 2007: Von Alexander Stöhr an Werner Jakobi
Was ich nicht begreife ist, warum beim analogen Fall in der Automobilwelt, der wirtschaftliche Totalschaden erst bei tatsächlicher Überschreitung des Marktwertes greift. Mir selbst ist ein englischer Zweisitzer unterm hintern wegkollidiert worden, die Differenz zwischen Restwert+Reparatur und Wiederbeschaffungswert lag bei unter 5%, trotzdem wurde repariert/wieder aufgebaut.
Die Kasko hat eindeutig zu greifen. Die wollen einfach ihrem Vertrag nicht nachkommen.

Entscheidend ist nur, ob der juristische Weg rentabel ist. Weiter oben wurde Vorgeschlagen, das Anliegen einfach nur durch einen Anwalt formulieren und den Schriftverkehr über sein/ihr Büro protokollieren zu lassen. Das allein kann schon reichen.
18. Juli 2007: Von Uwe Grosser an Alexander Stöhr
Hallo H. Stöhr,
grundsätzlich hat der Restwert erstmal nichts mit
den Werten Rep.-kosten und WB.zu tun !
Solange die Rep.-kosten den WB.nicht
überschreiten, kann auf jeden Fall rep. werden.In einem
sog. Haftpflichtschaden können die Rep.-kosten den WB
unter gew.Bedingungen sogar um 130% überschreiten.
Bei den Restwerten haben die Vers. vor Jahren fest-
gestellt,dass Sie da viel Geld sparen können und bauen das
stetig weiter aus.
Bei den Vers.-bedingungen für einen Flieger sieht das
nach meiner Info etwas anders aus-bin da aber nicht so
gut informiert.
Unbedingt den Vertrag lesen-sollte alles drin stehen.
Werde mich da aber noch mal schlau machen.
18. Juli 2007: Von Werner Jakobi an Uwe Grosser
is alles sehr hilfreich, was Ihr schreibt, erstmal vielen Dank an alle, auch aus meiner Sicht ist der Wiederbeschaffungswert massgebend, aber ich kenne eben keine Urteile, die Vers. scheinen sich immer rechtzeitig zu vergleichen. Sie wollen weiter Versicherungen verkaufen, und irgendwie einigt man sich. Bin selbst gespannt, habe jetzt einen RA für das erste Schreiben engagiert. Im wesentlichen geht es tatsächlich nur um die Reparatur durchzusetzen.
19. Juli 2007: Von Bertus Kühn an Werner Jakobi
Der Knackpunkt scheint mir die Festlegung des Gutachters in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert zu sein.
Wenn auf dem Markt dafür kein Ersatz zu bekommen ist, muss der Wert angepasst werden und dann sollte auch eine Übernahme der Reparaturkosten durch die Versicherung wieder möglich sein.
Viele Grüße
Bertus Kühn

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