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Weil hier so viel Luftraum Expertise vorhanden ist: Der Luftraum G kennt ja keinen Mindestabstand von Wolken. Gibt es eine Untergrenze, bei der ich im Luftraum G nicht mehr starten darf? Hatte mal eine endlose Diskussion hierzu mit einem Flugleiter, der der Auffassung war, dass die Sicherheitsmindesthöhe von 500ft de facto eine Mindestwolkenuntergrenze von 500ft darstelle. 500ft ist ohnehin unterhalb meines Limits für VFR-Flüge, deshalb in der Realität nicht so relevant, auch wenn diese nur auf die Platzrunde beschränkt wären, aber interessant zu klären fand ich die Frage dennoch.
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Gibt es eine Untergrenze, bei der ich im Luftraum G nicht mehr starten darf?
Ja, die gibt es, denn die Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß gilt absolut, außer für Start- und Landung. § 6 LuftVO. Ausnahmen kann die Luftfahrtbehörde genehmigen, z.B. für Rettungshubschrauber.
Der Flugleiter hat also (wie immer) Recht.
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Gibt es eine Untergrenze, bei der ich im Luftraum G nicht mehr starten darf?
Ja, die gibt es, denn die Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß gilt absolut, außer für Start- und Landung. § 6 LuftVO. Ausnahmen kann die Luftfahrtbehörde genehmigen, z.B. für Rettungshubschrauber.
Der Flugleiter hat also (wie immer) Recht.
Bis dahin waren wir auch schon gekommen. Aber: Wo endet denn der Start und beginnt die Landung? Darf ich denn starten und dann so fliegen, dass ich zB im Querabflug problemlos frei von Wolken auf >500ft steigen darf?
Wir hatten die konkrete Situation auf Juist. Da treiben dann schonmal Fetzen relativ tief über eine Hälfte der Insel, während die andere ganz frei ist.
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Mal abgesehen davon, ob es sinnvoll ist in BKN/OVC005 hinein zu starten, was hat das mit dem Flugleiter zu tun? Damit der irgend eine Rolle spielt, müsste doch eine in seinen Bereich als Flugplatzvertreter fallende Gefahrenabwehr notwendig werden, oder?
Wir sind jetzt aber schon wieder in einer dieser Seitendiskussionen, die mit dem eigentlichen Thementitel nichts zu tun haben.
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Oder eine Situation, bei der kurzzeitig ein Teil der Platzrunde wegen einzelner Hochnebelfelder über den Wolken geflogen werden muss und keine senkrechte, sondern nur eine schräge Erdsicht, die aber im Rahmen des Gleitwinkels ist, gegeben ist? Wenn man das auch vor dem §1 LuftVO (Gewährleistung der Sicherheit, keine Gefährdung/Belästigung anderer) rechtfertigen kann, könnte das zumindest bei einer Platzrunde legal sein, oder? Nur was einen Überlandflug angeht, frage ich mich, ob man bei so einer knappen Untergrenze diese Mindesthöhe für den ganzen Flugverlauf gewährleisten kann. Eher nicht, oder? Dann fehlt es zumindest an der vorgeschriebenen Flugvorbereitung.
Interessant auch der Artikel von Rick Durden: Scud Running - Discussing a Delicate Subject (sorry, dass das jetzt noch mehr off-topic geworden ist).
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Jetzt hast du mich abgehängt, Platzrunde heisst VFR und ist deine Frage dann ob "über den Wolken in der Platzrunde mit Schrägsicht auf die Erde" noch VMC ist ???
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Verstehe ich, mein Punkt war, wie aus Eurer Sicht die erforderliche Erdsicht im Luftraum G ausgelegt werden sollte. Ob es jederzeit eine senkrechte Erdsicht geben muss oder ob eine Sicht im schrägen Winkel zur Erde auch ausreicht. So wie es beispielsweise bei einem auf einem Plateau liegenden Platz der Fall wäre, bei dem die Platzrunde über ein Tal führt, in dem einzelne Nebelbänke liegen, ansonsten aber alles frei ist. So wie das auch in Coburg/EDQC vorkommen kann.
Aber das wird jetzt wohl echt langsam zu off-topic...
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