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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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16. Dezember 2020: Von Michael Söchtig an Michael Becher

Fliegen nicht, schulen schon, das steht in § 7 Abs 3 der CoronaschutzVO. Die gilt zwar nur für Fahrschulen direkt, wird aber (verständlicherweise) für Flugschulen herangezogen.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.

Jetzt könnte man natürlich sagen, die PPL ist die Basis für die CPL und daher auch Berufsbezogen, aber das wäre wohl etwas spitzfindig...

16. Dezember 2020: Von Achim H. an Michael Söchtig

In BaWü dürfen Flugschulen explizit weiter operieren.

18. Dezember 2020: Von Albrecht Sieber an Achim H.

"In BaWü dürfen Flugschulen explizit weiter operieren."

Wo steht das?

18. Dezember 2020: Von T. Magin an Albrecht Sieber
2. Flugausbildung, BWLV-ATO:
Auch Flüge im Doppelsitzer sowie Ausbildungsflüge sind demnach zulässig. Dabei ist ein Mund- Nasen- Schutz zu tragen. Dies gilt zwingend für die praktische Flugausbildung, vergleiche § 3 Abs.1 Nummer 5 CorVO:
Somit bleibt auch die BWLV-ATO weiterhin im Betrieb, allerdings unter Berücksichtigung obiger Maßgaben zur Personenzahl. Windenstartausbildung ist daher bis auf Weiteres nicht mehr möglich, da hierbei ein Personaleinsatz erforderlich ist, welcher den Personenbeschränkungen wohl nicht genügt.
Die bekannten Regelungen für den BWLV-ATO-Ausbildungsbetrieb gelten weiter. Die praktische Flugausbildung findet grundsätzlich unter Einhaltung des jeweils vom Ausbildungsbetrieb erstellten Hygienekonzeptes statt.
Theoretischer Flugschulunterricht ist als Präsenz-Unterrichtet nicht (mehr) zulässig.

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