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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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16. Dezember 2020: Von Michael Söchtig an B. Quax F.

Das Metar hat schon gestimmt, es entsprach aber einfach mal gar nicht dem, was das TAF vorher vermutet hatte. Das galt überwiegend für EDLW und EDDG - aber, bevor da jemand rechtliche Schritte überlegt - es ist eher ein Gefühl gewesen (Freitag geguckt, Samstag dann komplett andere Bedingungen vorgefunden).

Also wissenschaftlich belegen kann ich es nicht.

Was ich schade finde ist die Einstellung von SkyView durch den DWD zum Ende des Jahres. Die DWD Flugwetterseite sieht zwar grauenvoll aus (und soll wohl demnächst auch komplett überarbeitet werden), aber das war wirklich ein sehr nützliches Tool für VFR.

Lösung: Ich warte einfach auf Windstille, stabil geschichtete Warmluft und Cavok ;). Dank Lockdown wird es wohl leider eh noch ne Weile dauern bis wir wieder in die Luft dürfen.

16. Dezember 2020: Von Michael Becher an Michael Söchtig

"Dank Lockdown wird es wohl leider eh noch ne Weile dauern bis wir wieder in die Luft dürfen."

-> habe ich da was verpasst? Fliegen ist doch nicht verboten, zumindest findet sich da nichts in der neuen Verordnung wieder, zumindest nicht in NRW.

16. Dezember 2020: Von Michael Becher an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

TAF: Ich würde mal sagen, wenn, wie in den letzten Wochen öfters der Fall, der Spread sehr klein ist, dann kann es durchaus schnell anders kommen als gedacht und vorhergesagt. Daher sollte man sich nicht rein auf die ceiling fokossieren. Ausserdem ist das TAF ja auch eher, wie oben bereits beschrieben, für den IFR Piloten gedacht, der vor dem Abflug prüfen will ob eine Landung sichergestellt sein kann. Daher haben auch die Flughäfen mit internationalen Flügen eine längere Vorschau als kleine Flughäfen. LG

16. Dezember 2020: Von Michael Söchtig an Michael Becher

Fliegen nicht, schulen schon, das steht in § 7 Abs 3 der CoronaschutzVO. Die gilt zwar nur für Fahrschulen direkt, wird aber (verständlicherweise) für Flugschulen herangezogen.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.

Jetzt könnte man natürlich sagen, die PPL ist die Basis für die CPL und daher auch Berufsbezogen, aber das wäre wohl etwas spitzfindig...

16. Dezember 2020: Von Achim H. an Michael Söchtig

In BaWü dürfen Flugschulen explizit weiter operieren.

18. Dezember 2020: Von Albrecht Sieber an Achim H.

"In BaWü dürfen Flugschulen explizit weiter operieren."

Wo steht das?

18. Dezember 2020: Von T. Magin an Albrecht Sieber
2. Flugausbildung, BWLV-ATO:
Auch Flüge im Doppelsitzer sowie Ausbildungsflüge sind demnach zulässig. Dabei ist ein Mund- Nasen- Schutz zu tragen. Dies gilt zwingend für die praktische Flugausbildung, vergleiche § 3 Abs.1 Nummer 5 CorVO:
Somit bleibt auch die BWLV-ATO weiterhin im Betrieb, allerdings unter Berücksichtigung obiger Maßgaben zur Personenzahl. Windenstartausbildung ist daher bis auf Weiteres nicht mehr möglich, da hierbei ein Personaleinsatz erforderlich ist, welcher den Personenbeschränkungen wohl nicht genügt.
Die bekannten Regelungen für den BWLV-ATO-Ausbildungsbetrieb gelten weiter. Die praktische Flugausbildung findet grundsätzlich unter Einhaltung des jeweils vom Ausbildungsbetrieb erstellten Hygienekonzeptes statt.
Theoretischer Flugschulunterricht ist als Präsenz-Unterrichtet nicht (mehr) zulässig.

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