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5. Mai 2020: Von ch ess an Andreas Ni

Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?

Leistung/Gegenleistung ist im normalen, Zivilbereich keine Bestechung, sondern ein "Deal" und kommt, soweit keine anderen Sachverhalte/Tatbestände erfüllt sind (unangemessene Benachteiligung Dritter, Verletzung Ausschreibungspflichten, o.ä.) regelmässig ungestraft vor...

Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)

5. Mai 2020: Von Andreas Ni an ch ess

Das stimmt. Umgekehrt ist aber der BWLV in einer Position, die sich öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen nahe fühlt. Insofern denke ich, da mal konstruieren zu können...? Können womöglich nicht auch umgekehrt Strafbestandsmerkmale erfüllt werden, wenn der Öffentlich-Rechtliche versucht, zu bestechen?

Okay ich rudere zurück, der Gesetzestext gibt das definitiv nicht her; mein Denkansatz würde scheitern, wenn auch nicht moralisch, so doch juristisch.

Hihi, und ich bleibe dabei, dass ich in diesem Leben keinem derartigen Verein mehr beitreten werde. Um so weniger nach dieser Geschichte....

5. Mai 2020: Von Willi Fundermann an ch ess Bewertung: +2.00 [2]

"Ist Wolff ein Träger eines öffentlichen Amtes ?"

Das ist gar nicht mehr notwendig. Es gibt bei uns seit langem auch im Geschäftsleben eine Bestechung. Nennt sich "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" und ist im § 299 StGB geregelt.

"Rechtsgefühl und Gesetze sind nicht immer kongruent ;-)"

Stimmt!

5. Mai 2020: Von ch ess an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

Und selbstverständlich ist das Verhalten, unabhängig von der juristischen Wertung, völlig unakzeptabel. Sich sein Schweigen erkaufen zu wollen auf eine Weise, die rückwirkend durchaus als unglückliche Koinzidenz ohne unlautere Absicht bezeichnet werden kann, das geht gar nicht.

Glücklicherweise nicht mein Verein/Verband.

5. Mai 2020: Von ch ess an Willi Fundermann

Ist bekannt, aber das erfordert die von mir genannten zusätzlichen Sachverhalte/Tatbestände - es muss entweder zum Schaden der Organisation (oder ohne deren Einwilligung) erfolgt sein oder Wettbewerber benachteiligen. Letzeres könnte man hier höchst entfernt konstruieren.

5. Mai 2020: Von Andreas Ni an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Danke. Meine Gedanken waren beim Formulieren denn ja doch richtig, als ich dann den 334 nachlas, wähnte ich mich im Irrtum... Übrigens, den 299 gab es zu meinen Studiumszeiten ja auch noch garnicht - habe gerade geblättert: in meinem Schönke-Schröder von 1983 steht noch bei §297-300: "ersetzt durch 201-203" So schnell wird Fachliteraur alt :-)))

5. Mai 2020: Von Michael Söchtig an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

"Damals" war es ja auch noch üblich, Geschäftspartner zum WM Finale oder zur Karnevalssitzung, oder alternativ zu einer Abendveranstaltung in Sankt Pauli einzuladen. Mittlerweile ist das alles gar nicht mehr so einfach. Budapest als Ersatzziel für Herrn Kaiser ist in der öffentlichen Meinung ja auch durchgefallen.

Dafür werden zu Corona-Zeiten sogar Vorschriften wie § 245 ZPO ernsthaft diskutiert (und abgelehnt), deren letzte Enscheidung vom Landgericht Breslau schon ein paar Jahre zurück liegen. Manchmal überrascht es dann doch wieder woran unsere Vorfahren alles so gedacht haben und was wieder aktuell wird.

5. Mai 2020: Von Willi Fundermann an Andreas Ni Bewertung: +2.00 [2]

"...Schönke-Schröder von 1983..."

Lustig! Meiner und der "Karlsruher Kommentar" zur StPO sind von 1982.

5. Mai 2020: Von Andreas Ni an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Der "gemeine Jurastudent" der frühen 80er hatte den Schönfelder immer auf der Hutablage im Auto liegen. Hatte ich nie. Dafür wog ich sehr genau ab, ob ich von der Kohle, die einem der Beckverlag für den Schönke-Schröder aus der Tasche zog, nicht lieber doch meine Cherokee volltanken sollte. Kam ungefähr aufs Gleiche raus (vorausgesetzt, die Cherokee war trockengeflogen :-))

5. Mai 2020: Von Wolff E. an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]

Der Paragraph § 245 ZPO liest sich ungefähr so wie:"Stirbt ein Beamter auf einer Dienstreise, ist die Dienstreise beendet".


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