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5. Mai 2020: Von Andreas Ni an ch ess

Das stimmt. Umgekehrt ist aber der BWLV in einer Position, die sich öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen nahe fühlt. Insofern denke ich, da mal konstruieren zu können...? Können womöglich nicht auch umgekehrt Strafbestandsmerkmale erfüllt werden, wenn der Öffentlich-Rechtliche versucht, zu bestechen?

Okay ich rudere zurück, der Gesetzestext gibt das definitiv nicht her; mein Denkansatz würde scheitern, wenn auch nicht moralisch, so doch juristisch.

Hihi, und ich bleibe dabei, dass ich in diesem Leben keinem derartigen Verein mehr beitreten werde. Um so weniger nach dieser Geschichte....

5. Mai 2020: Von ch ess an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

Und selbstverständlich ist das Verhalten, unabhängig von der juristischen Wertung, völlig unakzeptabel. Sich sein Schweigen erkaufen zu wollen auf eine Weise, die rückwirkend durchaus als unglückliche Koinzidenz ohne unlautere Absicht bezeichnet werden kann, das geht gar nicht.

Glücklicherweise nicht mein Verein/Verband.


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