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26. Juni 2018: Von Olaf Musch an Markus Doerr

Damit umschifft die BNetzAg die DSGVO-Klippe geschickt ;-)

Man kann diese Interpretation durchaus nachvollziehen (ob man sie gut heißt oder nicht, stehe auf einem eigenen Blatt).
Wenn man aber dieser Ansicht folgt, verstoßen alle gewerblichen und(!) privaten ADSB-Empfänger, die nicht direkt mit ATC/GTC zu tun haben, in Deutschland gegen das TKG. Wer hätte da eine Klagerecht? Es handelt sich ja in Teilen um Strafbewehrte Regelungen, in anderen um Bußgeldbewehrte. Der Staatsanwalt?

Damit hätte die AOPA aber zumindest in Deutschland einen kräftigen Hebel: Einfach an allen möglichen und unmöglichen Stellen den "Feedern" klar machen, dass sie gegen das TKG verstoßen...

Ich bin gespannt, wie's weiter geht

Olaf


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