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26. Juni 2018: Von Markus Doerr an Markus Doerr Bewertung: +4.00 [4]

Ich sehe gerade, dass ich Post von der Bundesnetzagentur bekommen habe.

Hat ein bisschen länger gedauert. Ist ein bisschen länger und hat auch mit der DSGVO nix zu tun, daher noch ein paar Ausschnitte aus dem Schreiben

Schnipp---

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur sind die von Flugzeugen ausgesendeten ADS-B-Signale - seit Inkrafttreten der Neufassung des § 89 Satz 1 TKG - rechtlich entsprechend zu behandeln, wie der Flugsprechfunk. Dieser ist der Funkdienst zur Abwicklung des Luftverkehrs im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Nachrichten im Flugfunkdienst sind nicht für Personen bestimmt, die an der Abwicklung des Luftverkehrs nicht beteiligt sind. Personen, die an dem Inhalt des Flugsprechfunks nur ein privates Interesse haben, ohne an der Abwicklung des Luftverkehrs (mit oder - etwa in einem Notfall - auch ohne Flugfunkzeugnis) beteiligt zu sein, ist das Abhören des Flugsprechfunks daher grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt im Ergebnis auch für die ADS-B-Signale, d.h. wer diese Signale in vergleichbarer Weise wie das Abhören zur Kenntnis nimmt (mittels eines entsprechenden Empfangsgeräts), verstößt gegen das Abhör- bzw. Kenntnisnahmeverbot des § 89 Satz 1 TKG.

....

Allerdings verstoßen nach Auffassung der Bundesnetzagentur die Empfänger von ADS-B-Signalen gegen das Mitteilungsverbot des § 89 Satz 2 TKG, wenn sie die ADS-B-Signale - ggf. visualisiert - im Internet Dritten zugänglich machen, wie dies bei dem von Ihnen erwähnten Portal der Fall ist.

Schnapp---

ADS-B ist wie Flugfunk zu behandeln, mit all den Implikationen wie Fermeldegeheimnis und Weitergabeverbot.

26. Juni 2018: Von Olaf Musch an Markus Doerr

Damit umschifft die BNetzAg die DSGVO-Klippe geschickt ;-)

Man kann diese Interpretation durchaus nachvollziehen (ob man sie gut heißt oder nicht, stehe auf einem eigenen Blatt).
Wenn man aber dieser Ansicht folgt, verstoßen alle gewerblichen und(!) privaten ADSB-Empfänger, die nicht direkt mit ATC/GTC zu tun haben, in Deutschland gegen das TKG. Wer hätte da eine Klagerecht? Es handelt sich ja in Teilen um Strafbewehrte Regelungen, in anderen um Bußgeldbewehrte. Der Staatsanwalt?

Damit hätte die AOPA aber zumindest in Deutschland einen kräftigen Hebel: Einfach an allen möglichen und unmöglichen Stellen den "Feedern" klar machen, dass sie gegen das TKG verstoßen...

Ich bin gespannt, wie's weiter geht

Olaf


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