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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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17. März 2017: Von Malte Höltken an 

Bei FR24 kann man das, wenn man denen seine Daten gibt. Vorausgesetzt sie halten sich dran. Bei ADSBExchange.com kann man das z.Bsp. nicht. In den Staaten kein großes Problem, weil ADS-B über UAT auch anonymisiert werden kann. Das geht in Europa mti ADSB über den 1090ES nicht. Und da mittlerweile auch ModeS trianguliert wird, und ab kommenden Herbst jeder Transponder per SERA eingeschaltet sein muß ...

Bevor private Daten veröffentlicht werden, sollten diejenigen, die die Daten betreffen, wenigstens gefragt werden. Wer dies tun möchte wird nicht daran gehindert, aber derjenige der das nicht möchte, sollte auch die Gelegenheit bekommen, dies nicht zu tun. Wenn das wirklich für viele Piloten oder Firmen ein Mehrwert bietet öffentlich getrackt zu werden, sollten sich für eine freiwillige Eintragung doch genug finden, oder?

Letztlich hatte Aldous Huxley wohl eher recht als George Orwell...

Achim:

Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 70

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- Luftfahrzeugmuster,
- Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- Anzahl der Fluggäste,
- Art des Fluges,
- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
Ich frage mich, wieveile Plätze sich an Absatz 3 halten, und wieso der Pilot aus diesem Artikel nicht gegen die Speicherung der Daten in Friedrichshafen angegangen ist.

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